Abschiebungsanordnung

Eine Abschiebungsanordnung unterscheidet sich von der Abschiebungsandrohung im Wesentlichen darin, dass sie keiner vorherigen Androhung oder Fristsetzung bedarf.

Die Abschiebung kann zum einen von der obersten Landesbehörde angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder einer terroristischen Gefahr notwendig erscheint (siehe § 58a AufenthG). Zum anderen ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Abschiebung an, wenn eine Person in einen sicheren Drittstaat zurückgeschoben wird sowie in Dublin-Fällen, wenn ein anderes Land für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (siehe § 34a AsylG).

Stand: Oktober 2022

Materialien

  • Broschüre des Deutschen Caritasverband, Migration im Fokus: Abschiebung und Abschiebungshaft (Stand: Dezember 2019).
  • Handreichung zum rechtlichen Rahmen und zu Handlungsmöglichkeiten bei Abschiebungen aus der Flüchtlingsunterkunft (Stand: März 2021).

Links

  • Link zum „Leitfaden für Flüchtlinge“ des Flüchtlingsrats Niedersachsen mit Informationen zur Abschiebung und Abschiebehaft.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zur Abschiebung.
  • Link zu den Materialien der Refugee Law Clinic Berlin zur „Aufenthaltsbeendigung“ (Stand: Februar 2018).