OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.1998 - 20 A 2771/97.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13534
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylverfahren, Verfahrensrecht, Berufung, Begründung, Fristen, Monatsfrist, Zulässigkeit
Normen:
Auszüge:

Die Monatsfrist zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung (§ 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 5 VwGO) ist vom Beteiligten nicht gewahrt worden.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten bedurfte die Berufung der - fristgerechten - Begründung.

§ 124 a Abs. 3 VwGO findet in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylVfG Anwendung. Die das gerichtliche Verfahren in Asylstreitigkeiten betreffenden §§ 74 ff. AsylVfG sind gegenüber den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung als die spezielleren Regelungen mit jeweils punktuellem Regelungsgehalt ausgestaltet. Wenn und soweit keine besondere und deshalb die entsprechende allgemeine Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung verdrängende Regelung getroffen ist, ist ergänzend auf die Verwaltungsgerichtsordnung zurückzugreifen, und zwar in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Eine Sonderregelung, durch die Asylstreitigkeiten, wenn - wie hier - die Überleitungsvorschriften des Art. 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 nicht greifen, von dem Erfordernis der Berufungsbegründung ausgenommen würden, besteht nicht. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält insoweit keine Einschränkung, sondern normiert die Berufungsbegründung für jedes vor den Oberverwaltungsgerichten nach Zulassung anhängig gewordene Berufungsverfahren als Zulässigkeitskriterium. Das Asylverfahrensgesetz schließt die Anwendbarkeit des § 124 a Abs. 3 VwGO weder ausdrücklich aus, noch kann ihm im Wege der Auslegung eine speziellere Regelung entnommen werden.

Einheitlicher Regelungsgegenstand des § 78 AsylVfG sind die dem Berufungsverfahren vorgelagerten Verfahrensabschnitte; das eigentliche Berufungsverfahren ist nicht spezialgesetzlich ausgeformt.

Das Fehlen einer eigenständigen Regelung des Asylverfahrensgesetzes auch zur Begründung der Berufung kann nicht als redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bei der Einfügung des § 124 a Abs. 3 in die Verwaltungsgerichtsordnung durch das 6. Änderungsgesetz verstanden werden.