VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 27.05.1998 - M 8 K 97.7278 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13610
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Bosnier, Bosnien-Herzegowina, Moslems, Kriegsgefangene, Lagerinsassen, Kontingentflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Situation bei Rückkehr, Weiterwanderung, Duldung
Normen: HumHAG § 2a; HumHAG § 1 Abs. 1; AuslG § 32; AuslG 3 55 Abs. 2
Auszüge:

1. Das Kontingentflüchtlingsgesetz findet auf bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge, die im Rahmen von Sonderaufnahmeaktionen nach § 32 AuslG aufgenommen worden sind, keine Anwendung, da es an der politischen Entscheidung des Bundesministeriums des Innern und dessen rechtlich verbindlicher Verlautbarung fehlt, daß der betreffende Ausländer auf Dauer aufgenommen wird.

2. Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Weiterwanderungsverfahren in die USA.