OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.1998 - 21 A 5084/98.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13780
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Einreisebestimmungen, Ausreisebestimmungen, Passrecht, Gesetzesänderung, Strafverfolgung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Der Zulassungsantrag, mit dem allein der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht wird, ist unbegründet. Der Rechtssache kommt zu den im Hinblick auf die Verschärfung der Strafbestimmungen des Ein- und Ausreiserechts und des Paßrechts aufgeworfenen Fragen zur Tatbestandsmäßigkeit von Handlungen und zum Inhalt und der Reichweite der Strafvorschriften, zur Praxis der Gesetzesanwendung, zur Gerichtetheit einer Bestrafung auf asylerhebliche Merkmale und zur Rückwirkung der verschärften Strafbestimmungen auf vor 1988 erfolgte Ausreisevorgänge eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

Im übrigen ist ein Bedarf auch für eine grundsätzliche Klärung nicht gegeben, weil sich die Fragen, soweit sie nicht in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind, auf der Grundlage der in eben dieser Rechtsprechung erfolgten Klärung des angesprochenen Komplexes in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden.

Der Senat hat hierzu unter Berücksichtigung auch der Straftatbestände in den früheren ihm vorliegenden Fassungen der Strafvorschriften im Urteil vom 13. November 1998 - 21 A 4412/96.A -, ausgeführt: Aus der Verschärfung von Strafbestimmungen für Verstöße gegen Bestimmungen des Ein- und Ausreise- sowie des Paßrechts ist für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung selbst dann nichts herzuleiten, wenn man davon ausgeht, daß die neuen srilankischen Bestimmungen Rückwirkungen für Handlungen vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entfalten. Es läßt sich nicht feststellen, daß nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen deshalb politische Verfolgung droht. Denn es ist nicht ersichtlich, daß eine strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen Ein-, Ausreise- oder Paßbestimmungen eine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale darstellt. Zudem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, daß im Einzelfall möglicherweise erfolgte, gegebenenfalls Jahre zurückliegende Verstöße den zuständigen srilankischen Stellen bekanntgeworden und von ihnen erfaßt sind oder auch nur sein könnten; insofern liegen jedenfalls im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vor, die zu einer anderen Beurteilung Veranlassung geben. Im übrigen ist bei der mangels Erfahrung mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen hier zu treffenden Prognose zu berücksichtigen, daß es sich lediglich um eine Verschärfung der Strafen, nicht aber um eine Schaffung neuer Straftatbestände handelt, mithin Sanktionsmöglichkeiten auch bisher bestanden. Von einer Praxis der Verfolgung der in Betracht zu ziehenden Verstöße aber ist über Jahre hinweg dem umfangreichen Auskunftsmaterial nichts zu entnehmen.