1. Die Hilfeleistung in Form von Wertgutscheinen bedarf besonderer Rechtfertigungsgründe, für die eine "gruppenspezifische Betrachtungsweise" oder ein genereller Verdacht zweckwidriger Verwendung nicht zulässig sind.
2. Dem Wunsch eines Wohnungslosen, für die Beschaffung von Bekleidungsstücken (hier: Hose), eine einmalige Leistung in Geld zu erhalten, ist regelmäßig zu entsprechen.