BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 04.05.2007 - 5195413-430 - asyl.net: M10110
https://www.asyl.net/rsdb/m10110
Leitsatz:
Schlagwörter: Georgien, alleinerziehende Frauen, Frauen, Flüchtlingsfrauen, häusliche Gewalt, Versorgungslage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die für den Folgeantrag angegebene Begründung führt zu einer für die Antragstellerin zu 1. günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Georgien auszugehen ist.

Die Antragstellerin zu 1. würde mittellos nach Georgien mit ihren beiden minderjährigen Kindern (den Antragstellern zu 2. und 3.) zurückkehren und könnte sich nicht wegen der befürchteten Gewalttätigkeit des Ehemanns zwecks Unterhaltsleistungen an diesen wenden. Dazu tritt noch die nach wie vor schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Georgien.