SG Nürnberg

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Zitieren als:
SG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2006 - S 19 AY 11/06 - asyl.net: M10366
https://www.asyl.net/rsdb/M10366
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, freiwillige Ausreise, Zumutbarkeit, Schutz von Ehe und Familie
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1 a.F.; GG Art. 6
Auszüge:

Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Nach § 2 AsylbLG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe und das öffentliche Interesse entgegenstehen.

Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Klägerin. Da die Klägerin Ehefrau eines anerkannten politischen Flüchtlings ist, allerdings wegen fehlender Asylberechtigung des Ehemanns kein Familienasyl genießt, kann sie nicht darauf verwiesen werden, freiwillig in den Iran auszureisen, weil hierdurch der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz unterlaufen würde. Greift der Schutz des Art. 6 GG ein, ist auch eine (zumutbare) freiwillige Ausreise aus rechtlichen Gründen nicht möglich (vgl. GK-AsylbLG III § 2 Rn. 34).