VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 16.05.2001 - 2 K 20634/00.Me - asyl.net: M1050
https://www.asyl.net/rsdb/M1050
Leitsatz:

Zum Rechtsschutzbedürfnis für Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Aserbaidschan, Armenier, Abschiebungsschutz, Klage, Bundesbeauftragter, Rechtsschutzinteresse, Zulässigkeit, Grundsätzliche Bedeutung, Glaubwürdigkeit
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AsylVfG § 6 Abs. 2 S. 3
Auszüge:

Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Das Rechtsschutzinteresse ist notwendige Sachurteilsvoraussetzung; sein Fehlen führt zur Unzulässigkeit Klage. Mit dem Begriff des Rechtsschutzinteresses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, Vorb. § 40, Rdnr. 30; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Vorb. § 40, Rdnr. 75).

In einem Klageverfahren des Bundesbeauftragten gegen einen Bescheid des Bundesamtes, das er nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG führen kann, ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis aus seiner Aufgabe als Beteiligter am Asylverfahren. Die Institution des Bundesbeauftragten, "soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn das Klageverfahren dazu dient, grundsätzliche Fragen, d.h. Fragen, die über das konkret anhängige Verfahren hinaus gehen, zu klären. Die Klage des Bundesbeauftragten nur zu Lasten von Asylbewerbern gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche Entscheidungen und dabei gelegentlich auch einzelfalbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte anzuführen, wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht (BVerfG, B. v. 19.12.2000, a.a.O., m.w.N.; VG Augsburg, Az.: Au 9 K 99.30585 in Asylis-Rspr./BAFL). Diese einzelfallbezogenen Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag des Bundesbeauftragten; hierauf gerichteten Klagen mangelt es somit am Rechtsschutzbedürfnis.

Der Bundesbeauftragte führt im Klageverfahren aus, er bezweifele, dass die Behauptung der Beigeladenen zu 1) und 2) die Mutter bzw. Schwiegermutter sei armenische Volkszugehörige), richtig sei. Dies stützte er auf den Umstand, dass der Beigeladene zu 1) die armenische Sprache nicht beherrsche und keine Dokumente vorlegen könne) die seine armenische Abstammung belegten. Nicht glaubhaft sei der Vortrag der Beigeladenen, die Dokumente dem Schlepper überlassen zu haben, da nicht ersichtlich sei, welches Interesse Schlepperorganisationen an diesen Dokumenten hätten.

Die Klärung der Frage, ob den Beigeladenen hinsichtlich ihrer armenischen Abstammung geglaubt werden kann, wirkt sich jedoch nicht auf andere Asylverfahren aus, dient weder der Vereinheitlichung der Rechtsprechung noch stellt es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es besteht kein legitimes Interesse des Bundesbeauftragten an einem Klageverfahren, nur um die Frage zu klären, ob der Vortrag der Beigeladenen glaubhaft ist.