OLG Dresden

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Zitieren als:
OLG Dresden, Urteil vom 07.08.2000 - 1 Ss 323/00 - asyl.net: M10588
https://www.asyl.net/rsdb/M10588
Leitsatz:

Zur Festsetzung der Tagessatzhöhen bei vermögenslosem Asylbewerber. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Strafrecht, Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Asylbewerberleistungsgesetz, Sachleistungen
Normen: StGB § 40 Abs. 2
Auszüge:

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 6 DM ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Mit Recht hat es das Landgericht für notwendig erachtet, sich bei der Bemessung der Tagessatzhöhe im Falle eines vermögenslosen Asylbewerbers insoweit von dem Nettoeinkommensprinzip als Ausgangspunkt der Bestimmung der Tagessatzhöhe zu lösen, als es davon abgesehen hat, die - wie rechtsfehlerfrei festgestellt nicht kapitalisierbaren - Sachbezüge des Angeklagten neben dessen monatlichem Taschengeld von 80 DM der Bestimmung der Tagessatzhöhe zu Grunde zu legen.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden sondern entspricht allgemeiner Meinung, wenn die Kammer davon ausgeht [UA S. 7], dass bei einkommensschwachen Personen sich im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben kann, die Höhe des sich bei strikter Anwendung des Nettoeinkommensprinzipes unter Einrechnung etwaiger Sachbezüge ergebenden Tagessatzes zu korrigieren (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Auflage § 40 Rdnr. 12 m.w.N.). Soweit einzelne Wendungen des landgerichtlichen Urteils dahingehend verstanden werden könnten, dass eine solche Korrektur bei "einkommensschwachen" Tätern regelmäßig vorzunehmen sei - was, wie die Revision soweit zu Recht ausführt, rechtsfehlerhaft wäre - ergibt sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang der Zumessungserwägungen, dass auch das Landgericht eine derartige Korrektur grundsätzlich nur in solchen Fällen für naheliegend erachtet, in denen sich das Nettoeinkommen des Täters an der Nähe des Existenzminimums bewegt.

Ebenso wie bei einem Strafgefangenen die durch die Haft ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz bleiben müssen, weil dieser objektiv gehindert ist, über den ihm für seine Arbeit in der Strafhaft zufließenden Lohn hinaus sonstige Einkünfte zu erzielen (BayObLG NJW 1986, 2842; LG Freiburg StV 1991, 521), entspricht es dem Prinzip der Opfergleichheit, bei einem Asylbewerber die nicht kapitalisierbaren Sachbezüge außer Betracht zu lassen und bei der Bemessung der Tagessatzhöhe allein das diesem zur Verfügung stehende monatliche Taschengeld als Ausgangspunkt der Festsetzung der Tagessatzhöhe zu nehmen (AG Landau StV 1987, 298).