VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2007 - 19 C 07.958 - asyl.net: M10959
https://www.asyl.net/rsdb/M10959
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, besondere Härte, Schwangerschaft
Normen: AufenthG § 31 Abs. 2
Auszüge:

Die statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO). Sie erweist sich jedoch als unbegründet, weil das Verwaltungsgericht der Klin. zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die nachträgliche zeitliche Verkürzung ihrer Aufenthaltserlaubnis versagt hat.

Dass der Klin. aus § 31 Abs. 1 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht, das einer nachträglichen Beschränkung der allein zur Eheführung erteilten Aufenthaltserlaubnis entgegenstünde, wird im Beschwerdeverfahren nicht mehr behauptet.

Im Beschwerdeverfahren wird letztlich nur noch geltend gemacht, dass der Klin. "nunmehr" das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG unzumutbar sei, da sie zwischenzeitlich von einem anderen Mann als ihren Ehemann schwanger sei. Mit diesem Vorbringen wird eine besondere Härte im Sinne § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG jedoch nicht dargetan. Eine seit ca. November 2006 bestehende Schwangerschaft konnte offensichtlich nicht Grund sein, an einer bereits seit Mai 2006 aufgehobenen ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr "festzuhalten". Zum anderen werden vom Normzweck des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG lediglich solche Fälle erfasst, in denen wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten bedroht werden. Hierzu gehört erkennbar nicht, dass die Klin. nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem neuen Lebensgefährten schwanger geworden ist. Insoweit ist auch unerheblich, ob der Kindesvater eine – bisher in keiner Weise nachgewiesene – unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik besitzt.