VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 02.07.2007 - 19 C 07.1311 - asyl.net: M11142
https://www.asyl.net/rsdb/M11142
Leitsatz:
Schlagwörter: Prozesskostenhilfe, Beurteilungszeitpunkt, Entscheidungsreife, Ausländerbehörde, Erledigung der Hauptsache
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 1
Auszüge:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO ist grundsätzlich der der Entscheidungsreife, d.h. sobald das Prozesskostenhilfegesuch vollständig und einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 140 zu § 166 VwGO). Vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Gegner allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2006 - Az. 19 C 06.754). Im gegebenen Fall stand seit Zugang der Mitteilung des Landesamtes am 27. Dezember 2006 einer zeitgerechten Stellungnahme und Aktenvorlage durch die Bekl. nichts mehr im Wege. Wenn die Bekl. gleichwohl - trotz ergänzend geltend gemachter Bedenken gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG - im Februar 2007 zunächst dem Klagebegehren nachkam und damit eine Erledigung herbeiführte, jedoch erst mit Verfügung vom 20. März 2007 die Akten dem Gericht vorlegte und eine Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag abgab, stellt dies nach Überzeugung des Senats eine verspätete Sachbehandlung dar. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts über das Prozesskostenhilfegesuch wurde durch diese Verzögerung seitens der Bekl. deshalb nicht mehr weiter hinausgeschoben und die zwischenzeitliche Erledigung der Hauptsache konnte somit auch nicht zu Lasten des Kl. berücksichtigt werden. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife hatte der Kl. durch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch eine Bedürftigkeit im Sinne § 114 ZPO dargetan.