LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2007 - L 20 B 45/07 AY ER - asyl.net: M11524
https://www.asyl.net/rsdb/M11524
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltsdauer, Rechtsmissbrauch, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Libanon, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht, Libanesen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 09.05.2007 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Der Senat ist ebenso wie das Sozialgericht der Auffassung, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Zahlungen von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt nach § 3 AsylbLG haben. Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.

Ebenso wie das Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Antragstellerin 1. ihren Aufenthalt rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat, weil sie nicht in ausreichendem Umfang an der Klärung ihrer Staatsangehörigkeit sowie an der Beschaffung von Passpapieren mitgewirkt hat, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war.

Bereits das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass die lange Aufenthaltsdauer der Antragstellerin zu 1. die Ausreise nicht unzumutbar macht.

Die Antragstellerin zu 1. hat sich nicht ernsthaft um die Beschaffung eines libanesischen Passes bemüht, um in den Libanon zurückkehren zu können. Für die libanesische Staatsangehörigkeit ist es entweder notwendig, den Beweis der libanesischen Staatsangehörigkeit des Vaters zu führen (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung 15/S) oder die Geburt auf großlibanesischem Boden (Artikel 1 Nr. 2 Verordnung 15/S) nachzuweisen (vgl. hierzu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort Libanon).

Dass ein solcher Nachweis nicht ganz unmöglich ist, zeigt das Beispiel ihrer Mutter. Ihr ist es gelungen ist, derartige Nachweise vorzulegen, deren libanesische Staatsangehörigkeit ist nunmehr geklärt. Aus diesem Umstand kann die Antragstellerin zu 1. jedoch keine rechtlichen Vorteile ableiten, weil sich nach libanesischem Recht die Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeit des Vaters ableitet.