Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des in den Vordergrund gestellten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Diese Anforderungen werden nicht erfüllt, weil sich die von den Klägern aufgeworfene und von ihnen bejahte Frage, "ob bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Zeiten des Besitzes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vor der Einbürgerung zusätzlich anzurechnen sind" schon aus dem Gesetz beantworten lässt und zu verneinen ist. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist, dass ein ehemaliger Deutscher zum Zeitpunkt des Verlustes seiner deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Damit wird die Einbeziehung anderer Aufenthaltszeiten, also auch diejenige des Besitzes einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, bereits vom Ansatz her ausgeschlossen.
Entgegen der Ansicht der Kläger streiten für ihre entgegengesetzte Rechtsauffassung weder die Kommentierung bei Hailbronner (Ausländerrecht, Loseblatt, Stand Dezember 2005, § 38 AufenthG, Rn. 8) noch die Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/420, 84).
Die dort verwendete Formulierung, dass ("im Grundsatz") Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts als Deutscher im Bundesgebiet solchen eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts als Ausländer im Bundesgebiet gleichgestellt werden, bedeutet lediglich, dass der Ausländer nach dem Erlöschen seiner Einbürgerung zur Ermöglichung der Erteilung eines vom bisherigen Aufenthalt ableitbaren Aufenthaltstitels (vgl. Eberle, in: Storr/Wenger/Eberle/Zimmermann-Kreher, ZuwG, 2005, § 38 Rn. 3) durch § 38 Abs. 1 AufenthG so gestellt wird, als sei sein Aufenthalt für die (vormalige) Geltungsdauer der Einbürgerung im ausländerrechtlichen Sinne rechtmäßig und nicht illegal gewesen. Daran anknüpfend enthält § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für die von dessen Nr. 1 nicht erfassten Ausländer eine Auffangregelung, die unter erheblich erleichterten Voraussetzungen die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, wie sie auch den Klägern erteilt worden ist.
Auch eine Zulassung nach dem weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
Die Kläger tragen insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG abgelehnt.
Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Kläger aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu Recht mit dem Hinweis darauf verneint, dass sie die zeitlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllen, weil sie nicht seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Letztere muss für die in jener Vorschrift vorausgesetzte Dauer des Besitzes grundsätzlich ununterbrochen gegolten haben und bis zum Zeitpunkt der Verlängerung noch gültig sein. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann daher nicht nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 9 AufenthG, Rn. 5; ferner zu der insofern vergleichbaren Regelung in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, BVerwG 98, 313 = InfAuslR 1995, 287, und Senatsbeschluss vom 1. Februar 2000 - 18 B 2069/99 -, InfAuslR 2000, 282 = NWVBl. 2000, 313).
Dementgegen besaßen die Kläger bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis am 3. Mai 2005 keine Aufenthaltserlaubnis. Ihre unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse waren mit ihrer am 19. Dezember 2001 erfolgten Einbürgerung erloschen. Jene sind entgegen der Ansicht der Kläger nach dem durch die erneute Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG) nicht wieder aufgelebt. Die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse waren mit der Einbürgerung "auf andere Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt.