OVG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 08.07.2008 - 2 D 245/08 - asyl.net: M13728
https://www.asyl.net/rsdb/M13728
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Privatleben, EMRK, Aufenthaltsdauer, Integration, Kinder, Eltern
Normen: ZPO § 114; VwGO § 166; AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die unzureichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG hingewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Von einer dauerhaften und von den Klägern nicht selbst zu vertretenden Unmöglichkeit der Ausreise auf unabsehbare Zeit konnte bereits im Zeitpunkt der Anbringung des vollständigen Prozesskostenhilfeersuchens nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass der nur in ganz besonderen Fällen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg unter dem Aspekt des "Privatlebens" Bleiberechte vermittelnde Art. 8 EMRK hier eine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen vermag. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt ein derartiger Anspruch selbst bei im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländern (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2008 – 2 B 214/08 –) eine abgeschlossene und "gelungene" Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus. Davon kann nicht bereits ausgegangen werden, wenn sich ein Ausländer für einen bestimmten auch längeren Zeitraum im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung stellt vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" dar, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist hier auch bei Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts der Klägerin zu 2) in Deutschland nicht der Fall. Dabei ist keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern vorzunehmen. (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 –, SKZ 2007, 47, Leitsatz Nr. 57).