VG Neustadt a.d.W.

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Zitieren als:
VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 17.07.2008 - 2 K 156/08.NW - asyl.net: M14011
https://www.asyl.net/rsdb/M14011
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Ermessensausweisung, Diebstahl, Ladendiebstahl, Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Wiederholungsgefahr, Spezialprävention, Generalprävention, Studenten
Normen: AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ausweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO). Der in der Entscheidung vom 24. Juli 2007 (2 L 667/07.NW) festgestellte Mangel der Ermessensausübung der Beklagten ist im Widerspruchsverfahren beseitigt worden.

Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, der einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat, ausgewiesen werden kann. Der Kläger räumt den Rechtsverstoß, auf den die Ausweisungsverfügung gestützt ist, ein.

Die Beklagte hat das ihr hiernach eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie verfolgt mit der Ausweisungsverfügung spezialpräventive Zwecke. Deren Vorliegen hat sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. An die Annahme einer vom Kläger ausgehenden Gefahr wiederholter Straffälligkeit sind in Anbetracht des Gewichts der von ihm begangenen Taten, die die Beklagte zu Recht der mittleren Kriminalität zuordnet, keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Insbesondere die Dauer des strafbaren Verhaltens, die Höhe des angerichteten Schadens sowie der Umstand, dass der Kläger ohne wirtschaftliche Not gehandelt hat und sich auch durch die Entdeckung eines vorangegangenen Ladendiebstahls nicht von seinen Taten hat abhalten lassen, rechtfertigen es, entgegen der abweichenden Einschätzung des Leiters der Evangelischen Studierendengemeinde und der vom Kläger erklärten Einsicht in sein Fehlverhalten vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Aber selbst wenn eine solche Gefahr zu verneinen sein sollte, wäre die Ausweisung rechtmäßig, weil sie auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt ist und diese die Entscheidung tragen. Auf die Ausführungen auf Seite 8, letzter Absatz und Seite 9, erster Absatz des Widerspruchsbescheides, denen das Gericht folgt, wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Es ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten geübte Praxis geeignet ist, andere ausländische Studenten davon abzuhalten, Straftaten von vergleichbarer Art und Gewicht zu begehen (vgl. BVerwG 102, 63; Discher in GK AufenthG vor §§ 53 ff. Rdnr. 475 f. m.w.N. aus der Rspr.).

Das hiernach bestehende öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers wird von dessen privaten Belangen nicht aufgewogen. Zwar spricht für den Kläger die vergleichsweise lange Dauer seines Aufenthalts und der Umstand, dass er in seinem Studium recht weit fortgeschritten ist. Dessen Ende liegt allerdings keineswegs in greifbarer Nähe. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einräumen müssen, es (frühestens) im Wintersemester 2009/10 abschließen zu können. Für den Kläger sprechen des Weiteren die von ihm unternommen Wiedergutmachungsanstrengungen. Deren Gewicht wird allerdings dadurch erheblich gemindert, dass sie offenkundig erst unter dem Eindruck des von der Beklagten eingeleiteten Ausweisungsverfahrens eingeleitet wurden. Schließlich wiegen auch die anerkennenswerten Aktivitäten im Rahmen der Evangelischen Studierendengemeinde nicht derart schwer, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in den Hintergrund treten müsste.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Zwang, ohne Studienabschluss in sein Heimatland zurückzukehren, den Kläger hart trifft. Seine Lage unterscheidet sich damit aber nicht von derjenigen sonstiger ausländischer Studenten, die aus anderen Gründen, z.B. wegen fehlenden Studienerfolgs, ihren Aufenthalt in Deutschland abbrechen müssen. Hinzu kommt, dass dem Kläger die hier erworbenen Sprach- und Fachkenntnisse sowie die von ihm aufgenommenen Verbindungen zu deutschen Wirtschaftsunternehmen verbleiben, die er in der Volksrepublik China nutzen kann.