VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 08.09.2008 - AN 5 K 08.01228 u.a. - asyl.net: M14253
https://www.asyl.net/rsdb/M14253
Leitsatz:

Zum Ausschluss der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG.

 

Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Straftaten, Wiederholungsgefahr, Jugendstrafrecht, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Bindungswirkung, Ablehnungsbescheid, außergewöhnliche Härte, Afghanistan, Afghanen, Integration, Aufenthaltsdauer, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 26 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Zum Ausschluss der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, weil die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ebenso wie die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2008 rechtmäßig sind und das aus § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. Art. 21 a BayVwZVG sich ergebende öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts deshalb das private Interesse des Antragstellers an einem – vorläufig – weiteren Aufenthalt in Deutschland überwiegt.

Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller beantragte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu Recht abgelehnt.

Ausländern, die seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sind, kann gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung geht bezüglich der erforderlichen Aufenthaltszeit für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als speziellere Vorschrift vor.

Der Antragsteller war bisher Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG. Ihm war sowohl die Aufenthaltsbefugnis als auch – am 17. Januar 2006 – die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, weil das Bundesamt mit Bescheid vom 4. November 1996 festgestellt hatte, dass bezüglich Afghanistan Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) vorliegen. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war dabei zuletzt § 25 Abs. 3 AufenthG. Wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 anstatt nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt hat (vgl. Blatt 102 und 104 Rückseite der Ausländerakte), handelt es sich bei der Bezeichnung der Vorschrift offensichtlich um ein Versehen, da der Antragsteller die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 erfüllt hatte, nicht aber vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG war. Der Antragsteller erfüllt zwar die Voraussetzung des siebenjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, nachdem gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens und gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 auf die Frist angerechnet werden. Ob die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG im Hinblick auf die Regelung in § 26 Abs. 2 AufenthG auch voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag die Gründe für die bisherige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch Bestand haben oder ob es ausreicht, dass der Ausländer – hier der Antragsteller – im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aktuell noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 25 AufenthG war (so: GK-AufenthG, § 26 AufenthG, RdNr. 24), kann dahingestellt bleiben, weil es hierauf nicht ankommt. Die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis kommt nämlich deshalb nicht in Betracht, weil die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genannte Voraussetzung nicht vorliegt. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt demnach voraus, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Im Hinblick auf die vom Antragsteller begangenen Straftaten stehen solche Gründe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber entgegen. Es ist insbesondere zu befürchten, dass der Antragsteller erneut unter Anwendung von Gewalt gegen Andere straffällig wird.

§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzte in der bis zu seiner Änderung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 und damit in der bei der Antragstellung vom 7. März 2006 geltenden Fassung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Soweit für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 7. März 2006 auf diese frühere Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG abzustellen (gewesen) wäre, hätte der Antragsteller zwar bei Antragstellung die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Ob der Erteilung der Niederlassungserlaubnis der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsgrund) entgegengestanden hätte, mag dahingestellt bleiben. Die Antragsgegnerin hat nämlich die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nicht ungebührlich zu dessen Lasten verzögert. Vielmehr hat sie mit ihrem Schreiben vom 9. März 2006 zunächst entsprechende Stellungnahmen zu dem Antrag eingeholt und dann am 31. August 2006 Kenntnis von der Straftat des Antragstellers erlangt, die zu dem Urteil vom 15. Januar 2007 und damit dem Ausschluss der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a. F. geführt hat. Gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG war deshalb, weil gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wurde, die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, auszusetzen, nachdem über den Aufenthaltstitel nicht ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden konnte. Soweit dagegen für den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der nunmehr geltenden Fassung abzustellen ist, hat die Antragsgegnerin die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ebenfalls zu Recht abgelehnt. Nach der jetzigen Regelung gilt allerdings die früher festgelegte Schwelle eines bestimmten Strafmaßes nicht mehr (vgl. zu den Gründen für die Änderung BT-Drucksache 16/5065, 160 und Hailbronner, AuslR, § 9 AufenthG, RdNr. 28 ff.). Aus der Begründung des Regierungsentwurfs lassen sich jedoch keine zwingenden Schlüsse daraufhin ziehen, dass die bisherige Schwelle oder eine vom Bundesrat vorgeschlagene Schwelle (Mindestmaß von drei Monaten Jugendstrafe) generell als zu hoch angesehen würden, um die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts zu versagen. Entscheidend sind vielmehr Erwägungen im Hinblick auf die Parallelität zu § 9 a (Hailbronner, a.a.O., § 9 AufenthG, RdNr. 31). § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG entspricht im Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Weder die der Regelung in § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 zu Grunde liegende Richtlinie 2003/109 EG noch § 9 a Abs. 2 – dasselbe gilt für § 9 Abs. 2 – liefern eindeutige Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Begehung einer Straftat einen Versagungsgrund darstellt. Die Formulierung in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RL 2003/109 EG legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Versagungsentscheidung entweder auf die Schwere bzw. die Art des Verstoßes oder auf die vom Ausländer ausgehende Gefahr (oder beide Faktoren) gestützt werden kann. Besonders gravierende Verstöße sind daher ausreichend, auch wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr im Einzelfall nicht nachweisbar ist. Andererseits reicht auch die Gefahr der Wiederholung weniger schwerwiegender Straftaten aus, um eine Versagungsentscheidung zu begründen. Als Anhaltspunkt kann insoweit die vom Bundesrat vorgeschlagene Strafbarkeitsgrenze der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen herangezogen werden, auch wenn sie das Gesetz als Regelbeispiel nicht übernommen hat. Sie entspricht der vom Gesetzgeber beschlossenen Neuregelung des Einbürgerungsrechts (Hailbronner, a.a.O., § 9 a AufenthG, RdNr. 42). Nach Wortlaut und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG – wie des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG – reicht das Vorliegen eines Grundes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allein aber nicht aus zur Rechtfertigung der Versagung der Niederlassungserlaubnis. Vielmehr bedarf es einer Güterabwägung anhand der in der Nr. 4 genannten Kriterien. Geboten ist eine Abwägungsentscheidung, bei der die öffentlichen Interessen umfassend mit den privaten Interessen abzuwägen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass insoweit nicht die Aufenthaltsbeendigung, sondern lediglich die Verfestigung des Aufenthaltes zur Diskussion steht (Hailbronner, a.a.O., § 9 AufenthG, RdNr. 32, 35; § 9 a AufenthG, RdNr. 42, 43).

Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den Fall des Antragstellers ergibt, dass das öffentliche Interesse, das gegen die Verfestigung des Aufenthalts des Antragstellers in Form der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis spricht, dessen privates Interesse hieran überwiegt, wobei auch nicht deshalb eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt ist, weil dem Antragsteller – wie noch auszuführen ist – eine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr erteilt werden kann. Dies bleibt vielmehr bei der Entscheidung über die Verfestigung des Aufenthalts in Form der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis außer Betracht. Der Antragsteller hält sich zwar bereits 13 Jahre im Bundesgebiet, in das er im Alter von 10 Jahren einreiste, auf. Auch halten sich seine Eltern und Geschwister hier auf. Der Antragsteller hat ferner in Deutschland den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben und zeitweise Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Diesen Umständen ist ohne Zweifel erhebliches Gewicht beizumessen. Ihnen steht aber entgegen, dass der Antragsteller, nachdem er bereits im April 2000 von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer am 15. März 2000 begangenen gefährlichen Körperverletzung ermahnt worden war (Blatt 19 Ausländerakte), fünfmal strafgerichtlich verurteilt wurde. Dabei kann zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller erstmals im Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. Januar 2007 nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurde, während zuvor Jugendstrafrecht zur Anwendung kam. Dem gegenüber fällt aber erheblich ins Gewicht, dass der Antragsteller mit den Urteilen vom 16. Juli 2001, 3. November 2003, 21. Februar 2005 und 15. Januar 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung, Körperverletzung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung, also jedes Mal wegen Körperverletzungsdelikten, verurteilt werden musste, er dabei also jedes Mal Gewalttätigkeiten gegen Andere begangen hat. Gewalt, wenn auch gegen eine Sache, hat der Antragsteller zudem auch bei dem dem Urteil vom 31. Dezember 2001 zu Grunde liegenden Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung angewendet. Vorausgegangene Urteile haben den Antragsteller offensichtlich nicht beeindruckt. Der Antragsteller neigt dem zu Folge offenbar bedenkenlos dazu, Gewalt anzuwenden, wenn es ihm richtig erscheint. Allein daraus, dass der Antragsteller seit dem 1. Juli 2006 keine Straftat mehr begangen hat, die zu einer Verurteilung führte, besagt hierzu auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Abstände zwischen seinen Straftaten nichts, zumal er im Hinblick auf die von der von der Antragsgegnerin am 21. Februar 2007 ausgesprochene Ermahnung genug Anlass dazu hatte, zunächst keine weiteren Straftaten zu begehen. Für die Annahme, er werde auch im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis keine weiteren Straftaten begehen, fehlt aber jeder nachvollziehbare Grund. Demzufolge überwiegt bei der gebotenen Abwägung zwischen den gegen und für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Antragsteller sprechenden Umständen auch im Hinblick auf die Höhe der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe das öffentliche Interesse daran, dem Antragsteller keine, seinen Aufenthalt hier verfestigende Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis trotz des strafrechtlich relevanten und auch zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Antragstellers wäre geeignet, im Antragsteller den Eindruck zu erwecken, dass seine Straftaten aufenthaltsrechtlich ohne Bedeutung sind. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stünde im Übrigen auch der zusätzlich anwendbare § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 9 AufenthG, RdNr. 33; BT-Drucksache 16/5065, 161 zu § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) entgegen.

Die Beklagte hat auch die vom Antragsteller (hilfsweise) begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt.

Die Verlängerung der dem Antragsteller bislang gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erteilten, auf der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beruhenden humanitären Aufenthaltserlaubnis kommt gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG nicht mehr in Betracht, weil das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe durch den gerichtlich bestätigten Widerruf der Feststellung des Abschiebungshindernisses im Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2007 und die zugleich getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, entfallen sind.

§ 26 Abs. 2 AufenthG schließt allerdings nicht aus, dass nach spezialgesetzlichen Normen Aufenthaltserlaubnisse verlängert werden (Hailbronner, a.a.O., § 28 AufenthG, RdNr. 6 und 8).

Ergänzend hierzu ist insbesondere auszuführen, dass dem Antragsteller auch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, bei dem es sich um eine eigenständige, von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unabhängige Rechtsgrundlage handelt (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 25 AufenthG, RdNr. 87; GK-AufenthG, § 25 AufenthG, RdNr. 89) eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf. Eine Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nämlich abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG – nur dann – verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer sich in einer exzeptionellen Ausnahmesituation befindet. Die Beendigung des Aufenthaltes als Folge des Ablaufs bisheriger Aufenthaltserlaubnisse muss gänzlich unvertretbar erscheinen (Hailbronner, a.a.O., RdNr. 25, AufenthG, RdNr. 92; GK-AufenthG, § 25 AufenthG, RdNr. 93). In einer solchen Situation befindet sich der Antragsteller nicht. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachten Umstände in Afghanistan reichen hierfür nicht aus. Der Antragsteller kann sich zur Begründung einer unzumutbaren Härte nicht auf Gefährdungen berufen, denen er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Lage ausgesetzt ist, wie z.B. unzureichende Erwerbsmöglichkeiten, schlechte Wohnraumverhältnisse, unzureichende Versorgungs- und Sicherheitslage in Krisen- und Bürgerkriegsgebieten. Eine außergewöhnliche Härte kann im Hinblick auf die aus § 42 Satz 1 AsylVfG sich ergebende Bindung der Antragsgegnerin an die gerichtlich bestätigte negative Entscheidung des Bundesamtes auch nicht mit zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründet werden, die auch in sonstigen Fällen nicht zum Prüfungsrahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gehören. Ferner kann auch aus der Dauer des, wie sich aus § 26 Abs. 2 AufenthG ergibt, zeitlich begrenzten Aufenthalts und der dadurch eingetretenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse, eine außergewöhnliche Härte nicht hergeleitet werden. Das selbe gilt für die Beziehungen des Antragstellers zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern, die seiner Betreuung ebenso wenig bedürfen, wie er ihrer Betreuung bedarf, wobei der Antragsteller im Übrigen, wie sich aus den Strafurteilen des Amtsgerichts ... vom 21. Februar 2005 und 15. Januar 2007 ergibt, offensichtlich auch bereits längere Zeit mit einer Freundin und damit nicht mehr mit den Eltern zusammengelebt hat (vgl. hierzu insgesamt: Hailbronner, a.a.O., § 25 AufenthG, RdNr. 93 ff.; GK-AufenthG, § 25 AufenthG, RdNr. 94 ff.).

Soweit der Antragsteller in der Klagebegründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 zu Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) verweist, kann auch dies nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller führen, weil diese Bestimmung – wie das Bundesverwaltungsgericht feststellt – in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG umgesetzt wurde. Auch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist aber gemäß § 34 Abs. 2 AsylVfG in asylrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen, deren Ergebnis für die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 2 AsylVfG bindend ist.