Berufungszulassung zur grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage eines Anspruchs auf Selbsteintritts wegen Behandlung von Asylsuchenden in Griechenland.
Berufungszulassung zur grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage eines Anspruchs auf Selbsteintritts wegen Behandlung von Asylsuchenden in Griechenland.
(Leitsatz der Redaktion)
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zugelassen; es ist i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Behandlung von nach Griechenland überstellten Ausländern nicht ein Selbsteintritsrecht gemäß § 3 Abs. 2 Dublin II VO und damit ausnahmsweise die von einem Ausländer auch einklagbare Verpflichtung hat, dessen in Deutschland eingereichten Asylantrag zu prüfen.