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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 - 10 C 25.07 - asyl.net: M14963
https://www.asyl.net/rsdb/M14963
Leitsatz:

Bei einem Asylfolgeantrag beginnt die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Wiederaufgreifensgründe (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG) frühestens nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, neue Beweismittel, Strafverfahren, Anklageschrift, Urkunden, Berufungszulassungsverfahren, Drei-Monats-Frist, Fristbeginn, Verschulden, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Türkei, Ausbürgerung, Wiedereinbürgerung, Fahndung, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, Anerkennungsrichtlinie, Vorlageverfahren, Vorlagebeschluss, Vorabentscheidung, EuGH
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG § 51 Abs. 2; AsylVfG § 78 Abs. 3; VwVfG § 51 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 3 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die Revision der Beklagten ist ungegründet. Das Berufungsgericht hat die Beklagte ohne Verstoß gegen revisibles Recht zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. [...]

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 336 f.>). Das ist hier der Fall.

In den durch die Anklageschrift und den Trennungsbeschluss vom 11. Juli 2000 dokumentierten Ermittlungen türkischer Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger liegt eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die sich mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung zu seinen Gunsten auswirken kann. Darüber hinaus sind die vom Auswärtigen Amt als echt bestätigten Urkunden neue Beweismittel i.S.d. Nr. 2 der Vorschrift, die zu einer günstigeren Beurteilung seines Begehrens führen können, nachdem das Verwaltungsgericht im Erstverfahren die früheren Verurteilungen als nicht mehr kausal für die Ausreise und eine akute Verfolgungsgefahr als nicht überzeugend angesehen hatte. Damit treffen die neuen Beweismittel einen aus der Perspektive des Erstverfahrens entscheidungserheblichen Punkt (vgl. dazu Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O. S. 337).

Der Kläger war ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Anklageschrift und Trennungsbeschluss sind erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Erstverfahren ergangen. In das Zulassungsverfahren konnte der Kläger den neuen Sachvortrag und die Beweismittel nicht einführen. Angesichts des auf die in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Zulassungsgründe beschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs war für die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags kein Raum (vgl. Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 9 C 67.84 - NVwZ 1985, 899 für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision).

Der Folgeantrag ist innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist gestellt worden, die mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die Frist beginnt in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der während des anhängigen - später abschlägig entschiedenen - Antrags auf Zulassung der Berufung eine Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen, erst dann, wenn ein Folgeantrag gestellt werden darf. Das ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aber erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags möglich, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der Fristbeginn hinausgeschoben wird (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2000 - 10 A 11821/98 - NVwZ 2000, Beilage Nr. 7 S. 84, Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, II-§ 71 Rn. 230; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2008, § 71 Rn. 318). Die Gegenauffassung (OVG Münster, Beschluss vom 3. August 1989 - 18 B 21644/89 - NVwZ-RR 1990, 518) berücksichtigt nicht, dass die von ihr bevorzugte Lösung einer Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) in die Dreimonatsfrist lediglich Härten abmildern soll, die infolge tatsächlicher Umstände zu einer unverschuldeten Fristsäumnis führen. Die Wiedereinsetzung setzt aber prinzipiell die rechtliche Möglichkeit einer fristwahrenden Antragstellung voraus, die für den Kläger nicht bestand, weil er den Folgeantrag erst nach unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens stellen durfte.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als mit Bundesrecht vereinbar.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der von der Türkei ausgebürgerte Kläger sei staatenlos geblieben. Dennoch hat es weder untersucht, ob die Ausbürgerung auf - im flüchtlingsrechtlichen Kontext - politischen Gründen beruht, noch hat es geprüft, ob die Türkei für den Kläger noch als das Land des gewöhnlichen Aufenthalts angesehen werden kann. Damit verletzen die Entscheidungsgründe jedenfalls auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung Bundesrecht, denn nicht jede Ausbürgerung stellt automatisch eine flüchtlingsrechtlich relevante Rechtsverletzung dar (vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180). Die im Zentrum der Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG stehende Verfolgungsprognose setzt einen Staat voraus, in den der Betreffende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren kann. Das ist entweder der Staat der Staatsangehörigkeit oder bei einem Staatenlosen das Land des (früheren) gewöhnlichen Aufenthalts. Löst dieser Staat aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen die ihn mit einem Staatenlosen verbindenden Beziehungen, steht er ihm in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat, so dass die Frage, ob dem Staatenlosen auf seinem Territorium politische Verfolgung droht, mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung gegenstandslos wird (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 S. 122 124 f.> und vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 C 17.03 - BVerwGE 123, 18 22 f.>).

Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als richtig. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe von der ihm 1993 eingeräumten Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung keinen Gebrauch gemacht und die damit implizit getroffene Feststellung, der Kläger sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein türkischer Staatsangehöriger, ist aktenwidrig. Das Auswärtige Amt hat in einer vom Verwaltungsgericht speziell zu der Person des Klägers eingeholten Auskunft mitgeteilt, dass dieser türkischer Staatsbürger sei. Nach seiner Ausbürgerung im Jahr 1983 sei er 1992 wieder eingebürgert worden und in der Provinz S. unter der Identitätsnummer … registriert. [...]

Die Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts, dem wegen Mitgliedschaft in der Organisation T.S. zur Fahndung ausgeschriebenen, von den türkischen Sicherheitsbehörden als exponierten politischen Gegner und Aktivisten eingestuften Kläger drohe in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, ist als in erster Linie tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rügen der Revision, die Prognose sei spekulativ und verkenne den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht auf zu schmaler Tatsachengrundlage entschieden, sondern die von ihm gestellte Prognose auf vielfältige Quellen gestützt und umfangreich begründet.

3. Das angefochtene Urteil ist ferner mit Bundesrecht vereinbar, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG (zuvor: § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG a.F.) ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes überzogene Anforderungen an das erforderliche Beweismaß gestellt. Dem folgt der Senat nicht.

Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft bereits dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale für die Ausschlussgründe vorliegen. Diese Formulierung lehnt sich an Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - an und unterscheidet sich nicht substanziell von der inzwischen verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EG Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EG 2005 Nr. L 204 S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie),"... wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, ...". Sie deutet auf ein gegenüber der von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten Überzeugungsgewissheit (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 181 f.>) abgesenktes Beweismaß, das insbesondere keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt (vgl. die Begründungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes zu der entsprechenden Änderung des § 51 Abs. 3 AuslG 1990 in BTDrucks 14/7386 S. 57 und des Zuwanderungsgesetzes zu § 60 AufenthG in BTDrucks 15/420 S. 91). Wie weit die Anforderungen abgesenkt werden können, ist insbesondere bei der Auslegung des Art. 1 F GFK umstritten (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 149; Goodwin-Gill/McAdam, The refugee in International Law, 3. Aufl. Oxford 2007, S. 165 m.w.N. zur Rechtsprechung im anglo-amerikanischen Raum; Zimmermann, DVBl 2006, 1478 1481>).

Welches Beweismaß von § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Einzelnen gefordert wird (vgl. Hailbronner, in: Ausländerrecht, B 2 § 3 Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, II-§ 2 Rn. 63; strenger demgegenüber Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2008, § 3 Rn. 14 ff.), kann angesichts des vorliegenden Falles offen bleiben. Denn das Berufungsgericht hat nur eine - aus Sicht der Behörde - niedrige Schwelle gefordert und für das Vorliegen der Ausschlussgründe bereits die "begründete Vermutung" genügen lassen, dass der Betroffene entsprechend schwerwiegende Verstöße begangen hat (BU S. 20). Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts an anderer Stelle entgegen, in denen von "Überzeugung" (BU S. 21, 24) bzw. "überzeugenden Belege" (BU S. 23, 27) die Rede ist, weil der Begriff der "Überzeugung" hier offensichtlich nicht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verstehen ist und nicht auf das Regelbeweismaß der Überzeugungsgewissheit schließen lässt. In Anwendung dieses weit abgesenkten Maßstabs hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen in einer Gesamtschau der Person des Klägers und seiner Aktivitäten keine überzeugenden Belege für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes erkennen können; diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Wenn die Beklagte demgegenüber für eine weitere Absenkung des Beweismaßes eintritt und die belegte journalistische Tätigkeit des Klägers als plausible Erklärung für dessen Kontakte zu Organisationen, die bei türkischen Sicherheitsbehörden inzwischen unter Terrorismusverdacht stehen, unberücksichtigt lassen will, folgt ihr der Senat nicht. Unabhängig von der noch vorzunehmenden präzisen Festlegung des Beweismaßes bedarf es bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausschlussgründe vorliegen, jedenfalls einer Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich der Aktivitäten und Einlassungen des Betroffenen. Eine selektive Betrachtung nur der belastenden Umstände wird den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auch an ein abgesenktes Beweismaß nicht gerecht; gemeinschaftsrechtlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.

Hat das Berufungsgericht demzufolge das für die Annahme von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG notwendige Beweismaß keinesfalls (zulasten des Bundesamtes) zu streng gehandhabt, ist die Revision der Beklagten unbegründet, ohne dass abschließend geklärt werden müsste, wann zulasten des Betroffenen schwerwiegende Gründe die Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes rechtfertigen. Die Sache erweist sich auch mit Blick auf die Vorlagen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG (Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 und vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07) als entscheidungsreif, weil es auf die dort aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen hier nicht ankommt. [...]