VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - 22 K 469/07.A - asyl.net: M15294
https://www.asyl.net/rsdb/M15294
Leitsatz:

Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt gem. 30 RVG 3000 Euro (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 - ASYLMAGAZIN 3/2007, S.,27; entgegen OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2007 - 9 A 3203/06.A.

 

Schlagwörter: Kosten, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung
Normen: RVG § 30; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt gem. 30 RVG 3000 Euro (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 - ASYLMAGAZIN 3/2007, S.,27; entgegen OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2007 - 9 A 3203/06.A.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Erinnerung ist begründet.

Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 391,25 Euro festgesetzt und dabei einen Gegenstandswert von 1.500,-- Euro zugrunde gelegt. Das Gericht folgt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 (1 C 29.03), wonach der Gegenstandswert auch in solchen Verfahren 3.000,-- Euro beträgt, in denen Streitgegenstand nicht die Asylanerkennung, sondern lediglich die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist.

Entgegen der Darlegung der Beklagten steht der Wortlaut des § 30 RVG der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung der 16. Kammer des entscheidenden Gerichts an, dass sich aus der Vorschrift in kostenrechtlicher Hinsicht auch eine Gleichstellung des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Asylanerkennungsverfahren ergeben kann (Vgl. z.B. Beschluss vom 5. April 2007 - 16 K 3344/05.A -; anderer Ansicht: OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 9 A 3203/06.A - Juris). [...]