VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2009 - 19 C 09.435 - asyl.net: M15400
https://www.asyl.net/rsdb/M15400
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Reiseausweis, Reiseausweis für Ausländer, Passpflicht, Passbeschaffung, Zumutbarkeit, Türkei, Türken, Wehrpflicht, Gleichheitsgrundsatz
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthV § 5 Abs. 1; AufenthV § 5 Abs. 2 Nr. 3; AufenthV § 5 Abs. 2 Nr. 4; AufenthV § 6; AufenthG § 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

[...]

1. Die statthafte Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3; 147 Abs. 1 VwGO), sie erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Klage sowohl hinsichtlich des Hauptantrags auf Ausstellung eines Reiseausweises als auch hinsichtlich des Hilfsantrages auf Verpflichtung zu einer Neuverbescheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO; 114, 121 ZPO). [...]

Der Ast. verkennt, dass die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags primär darauf gestützt wurde, dass er bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß §§ 6; 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 bzw. 4 AufenthV nicht erfüllt. Die Frage einer Personalhoheit der türkischen Republik wird vom Verwaltungsgericht lediglich zur Bekräftigung der vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV bereits getroffenen Wertung erörtert, wonach die Erfüllung der Wehrpflicht des Herkunftsstaates als zumutbare staatsbürgerliche Pflicht grundsätzlich nicht zur Unzumutbarkeit der Erfüllung der gesetzlichen Passpflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) führt. Auf die vom Verwaltungsgericht vorrangig angeführten Gründe, nämlich dass der Ast. zum Nachweis einer Unzumutbarkeit im Sinne § 5 Abs. 1 AufenthV zunächst einmal eine Beurteilung der türkischen Behörden über eine Wehrpflicht bzw. der Untauglichkeit wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung herbeizuführen und nachzuweisen habe, wird in der Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise eingegangen; gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten finanziellen Situation des Ast.. Aber selbst für den Fall, dass die türkischen Behörden auf einer Erfüllung der Wehrpflicht bestehen sollten, würde sich eine mögliche Entlassung daraus in Form einer Abgeltungszahlung in vier Raten im Laufe der nächsten vier Kalenderjahre (durchschnittliche Belastung pro Monat ca. 100,00 EUR) als durchaus zumutbar im Sinne § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 AufenthV darstellen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Überschuldung weder allgemein noch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG dazu führen könne, die Erfüllung der Wehrpflicht als unzumutbar einzustufen. [...]