VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Beschluss vom 10.02.2009 - RN 8 K 08.30149 - asyl.net: M15594
https://www.asyl.net/rsdb/M15594
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Untätigkeitsklage, Erledigung, Hauptsache, Kostenentscheidung, billiges Ermessen, Bearbeitungsdauer, Fälschung
Normen: VwGO § 161 Abs. 2; AsylVfG § 24 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Die Hauptbeteiligten stimmen durch die am 29. Januar 2009 und 4. Februar 2009 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein.

Das Verfahren ist demnach einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Kosten sind abweichend von der Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, da er auf Grund des hier vorliegenden Verfahrensablaufs mit einer Bescheidung vor Klageerhebung nicht rechnen durfte. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Akten ergibt, hat der Kläger, der sich am 19. Juli 2007 als Asylbegehrender meldete, zuerst einen manipulierten Staatsangehörigkeitsausweis und im März 2008 durch einen früheren Bevollmächtigten einen manipulierten Personalausweis zur Glaubhaftmachung seiner Identität vorgelegt. Dies ist das Ergebnis physikalisch-technischer Urkundenuntersuchungen. Dass sich die Beklagte unter diesen Umständen zunächst an einer positiven Verbescheidung des Asylantrags des Klägers gehindert sah, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Erst auf Grund weiterer, vom Kläger vorgelegter Unterlagen sah sich die Beklagte in der Lage, mit Bescheid vom 22. Januar 2009 die Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.

Der Gesetzgeber gibt zwar durch den seit dem 28. August 2007 in Kraft gesetzten § 24 Abs. 4 AsylVfG zu erkennen, dass er im Regelfall eine Frist von 6 Monaten für erforderlich ansieht, innerhalb der die Asylbehörde über einen ihr vorgelegten Asylantrag entscheiden kann. Erst nach Ablauf dieser 6-Monatsfrist erhält der Ausländer das Recht, dass ihm auch per Antrag mitgeteilt wird, bis wann voraussichtlich über seinen Antrag entschieden wird. Allerdings wird eine Verpflichtung zu einer Entscheidung innerhalb der Frist, die das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitteilt, nicht begründet (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5064 (421)). Nachdem der Kläger durch Vorlage verfälschter Dokumente maßgeblich dazu beigetragen hat, die Beklagte zu Überprüfungsmaßnahmen zu veranlassen, kann er sich auf Verzögerungen, die dabei auftraten, nicht berufen. [...]