VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 22.06.2009 - 9 K 707/08.A - asyl.net: M15936
https://www.asyl.net/rsdb/M15936
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Frauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, Diskriminierung, Entführung, Bedrohungen, Vergewaltigung, geschiedene Frauen, alleinstehende Frauen
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage ist begründet. [...]

Die Beklagte hat die mit Bescheid vom 01. September 2001 getroffene Feststellung, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu Unrecht widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. [...]

Der Klägerin zu 1. droht in Afghanistan zumindest durch nichtstaatliche Akteure eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, durch die ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit bedroht wäre.

So sind Frauen, insbesondere aus dem Westen kommende Rückkehrerinnen, in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt, diskriminiert, bedroht, entführt, vergewaltigt oder zwangsverheiratet zu werden. Auch sitzen zahlreiche Frauen wegen Verstößen gegen religiöse Verhaltensregeln im Gefängnis und sehen sich im Familien-, Erb-, Zivil- sowie Strafrecht Benachteiligungen gegenüber (vgl. zur Lage der Frauen in Afghanistan: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 03. Februar 2009 (Stand: Januar 2009), S. 21 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan, Positionspapier vom 26. Februar 2009, S. 1; UK Border Agency, Country of Origin Information Report: Afghanistan from 18 February 2009, paragraph 23).

Ihre besondere Gefährdungslage ergibt sich daraus, dass die Klägerin zu 1. als alleinstehende, geschiedene Frau nach Afghanistan zurückkehren müsste. [...]