VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Beschluss vom 17.11.2009 - 5 A 264/08 - asyl.net: M16244
https://www.asyl.net/rsdb/M16244
Leitsatz:

Obwohl die im Ausgangsverfahren angefallene Geschäftsgebühr nicht festsetzungsfähig ist, ist diese für Verfahren vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 30.7.2009 gemäß den Vorgaben der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV-RVG zur Hälfte auf die 1,3 Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen.

Schlagwörter: Geschäftsgebühr, Anrechnung, Vergütung
Normen: VwGO § 162 Abs. 2 S. 2, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG, RVG § 15a, RVG § 60 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Obwohl die im Ausgangsverfahren angefallene Geschäftsgebühr nicht festsetzungsfähig ist, ist diese zur Hälfte gemäß den Vorgaben der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV-RVG auf die 1,3 Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen.

Die Anrechnung hat aus gesetzessystematischen Gründen zu erfolgen. Sofern nämlich der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich mit der Sache betraut war und die Geschäftsgebühr für das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" verdient hat, reduziert sich der Umfang seiner diesbezüglichen Tätigkeit erheblich. Eine doppelte Vergütung ist nicht zu vertreten (VG Göttingen - 2 A 82/05 - Beschl. v. 30.05.2005; VG Osnabrück - 3. Kammer 3 B 27/05 - Beschl. v. 20.09.06, VG Hannover - 6 A 1117/07 - Beschl. v. 07.12.2007; VG Osnabrück, 5. Kammer - 5 A 209/07 - Beschl. v. 15.04.2008; OVG Lüneburg - 10 OA 143/07 - Beschl. v. 28.03.08, www.dbovg.niedersachsen.de).

Auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. vom 22. Juli 2009 - BVerwG 9 KSt 4.08 -, juris) ist zumindest bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am 5. August 2009 geklärt, dass in Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 162, 164 VwGO wegen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist.

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. Juli 2009 ist hier, anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Heranziehung der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 28.04.2009 und der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.08.2009 (ebenso BGH - 2. Senat -, Beschl. v. 02. 09. 2009, II ZB 35/07 -, NJW 2009, 3101; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11. 08. 2009 - 8 W 339/09 -, AnwBl 2009, 721; OLG Koblenz, Beschl. v. 1.09.2009 - 14 W 553/09 -, AGS 2009, 420; OLG Köln, Beschl. vom 14.09.2009 - 17 195/09 -, AGS 2009, 512; OLG München, Beschl. v. 13.10.2009 - 11 W 2244/09 = juris; FG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2009 - 14 Ko 2495/09 KF -, juris) meint, in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. [...]