Da angesichts der Zustellungspraxis des BAMF in Dublin-Verfahren die rechtzeitige Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes für den Ausländers jedenfalls erheblich erschwert wird, wird das BAMF verpflichtet, im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung sicherzustellen, dass die Abschiebung nicht vor Ablauf einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Dublin-Bescheids an den Antragsteller und Zuleitung eines Abdrucks des Bescheids an die Bevollmächtigten durchgeführt wird.
Siehe den weitgehend wortgleichen Beschluss des VG Oldenburg vom 09.11.2009, Az. 3 B 2947/09, Bestellnummer M16217