VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2009 - 4 A 153/06 - asyl.net: M16412
https://www.asyl.net/rsdb/M16412
Leitsatz:

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen PTBS und Retraumatisierungsgefahr.

Es liegt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG kein Ausschlussgrund vor, da den Kläger zu 1. (bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit) keine Obliegenheit trifft, das frühere Einbürgerungsverfahren für eine zusätzliche (kroatische) Staatsangehörigkeit fortzuführen, um dadurch eine (dauerhafte) Ausreisemöglichkeit in diesen Staat zu schaffen.

Die Kläger haben auch nicht i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. AufenthG wiederholt und gröblich Mitwirkungspflichten verletzt; der Vorwurf der Beklagten, sie hätten nicht in ausreichendem Maße ihre Bereitschaft zur Therapierung ihrer psychischen Beschwerden gezeigt, ist nicht stichhaltig.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsverbot, Posttraumatische Belastungsstörung, Retraumatisierung, Bosnien-Herzegowina, Kroatien
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 3 S. 2,
Auszüge:

[...]

1. Die Kläger zu 1. und 2. können jeweils die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG beanspruchen. [...]

Zur Überzeugung des Einzelrichters steht aufgrund des im vorbereitenden Verfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Privatdozenten Dr. med. ... vom 7. März 2008, der eingereichten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen, der Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2009 sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von den Klägern zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, fest, dass diese Kläger an schweren psychischen Erkrankungen leiden, die sowohl einer medikamentösen als auch einer gesprächspsychotherapeutischen Behandlung bedürfen.

aa) Der Kläger zu 1. leidet ausweislich des Sachverständigengutachtens an einer bereits chronifizierten ptBS, die mit einer Retraumatisierungsgefahr für den Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina einhergeht (Bl. 228, 238 f. der GA). [...]

Angesichts bestehender Retraumatisierungsgefahr kommt es auf die Verfügbarkeit einer Behandlung der psychischen Erkrankung (ptBS) des Klägers zu 1. nicht an (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12. September 2007 und Beschluss vom 26. Juni 2007, jeweils a.a.O.). [...]

bb) Bei der Klägerin zu 2. liegt ausweislich des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 7. März 2008 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom i.S.d. F32.11 der ICD-10 vor (Bl. 228.der GA). Der Gutachter legt auf Bl. 233 ff. der GA widerspruchsfrei und in sich schlüssig dar, die Klägerin zu 2. erfülle die Kriterien des Katalogs einer derartigen Depression, insbesondere eine langanhaltend niedergedrückte Stimmung und Erschöpftheit, ein Interesseverlust an Aktivitäten, die früher Freude bereiteten, ein Verlust des Selbstwertgefühls, wiederkehrende latente Suizidgedanken, Schlafstörungen mit Früherwachen, psychomotorische Agitiertheit und ein relevanter Gewichtsverlust. [...]

(2) Den Kläger zu 1. trifft auch nicht - wie die Beklagte sie aber postuliert - eine Obliegenheit oder gar eine erzwingbare Rechtspflicht, das aufrechterhaltene Einbürgerungsangebot Kroatiens nunmehr anzunehmen und durch Entgegennahme des Einbürgerungsbeschlusses eine (dauerhafte) Ausreisemöglichkeit in diesen Staat zumindest für sich selbst zu schaffen. Eine Grundlage für eine darauf gerichtete Obliegenheit oder Pflicht zur Annahme einer zusätzlichen (kroatischen) Staatsangehörigkeit ist nicht ersichtlich.

An seinem damaligen Einbürgerungsantrag ist der Kläger zu 1. jetzt nicht mehr festzuhalten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar klargestellt, er habe diesen Antrag nicht - wie zwischenzeitlich vorgetragen worden war - in einer Zwangslage anlässlich seiner kriegsbedingten Flucht und Durchreise durch Kroatien (im Jahre 1994) allein mit dem Ziel gestellt, in Zagreb wegen seiner Beinverletzung behandelt werden zu können. Vielmehr habe er erst im Jahre 1998 aus freiem Entschluss im kroatischen Konsulat in Bihac anlässlich einer Orientierungsreise die Einbürgerung beantragt, nachdem er wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Armee des Fikret Abdic Schwierigkeiten mit seinen Nachbarn in Cazin bekommen habe. Indessen wirkt dieser Antrag nicht bis heute mit der Konsequenz nach, dass der Kläger zu 1. sich auf den ursprünglich gebildeten freien Willen zu einer Einbürgerung verweisen lassen müsste. Denn aus der rechtlichen Konstruktion eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts, die nach dem Dargelegten auch nach kroatischem Staatsangehörigkeitsrecht gegeben ist, folgt, dass der Kläger zu 1. die Einbürgerung nach Kroatien nicht nur bei Einleitung des Verfahrens (Antragstellung) wollen muss, sondern auch noch bei Abschluss des Verfahrens (Mitwirkung durch Entgegennahme des Einbürgerungsbeschlusses vom 26. August 1998). An letzterem fehlt es jedoch.

Aus der Rechtsprechung des BVerwG folgt im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Das BVerwG hatte in seinem Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21 (26), die Auffassung vertreten, ein Ausländer dürfe nicht dadurch ein Bedürfnis nach subsidiärem Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland auslösen, dass er die einzige von ihm innegehabte Staatsangehörigkeit aufgibt und keine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Geschehe eine solche Aufgabe gleichwohl, so könne es dem Ausländer obliegen, zur Vermeidung von Staatenlosigkeit die frühere Staatsangehörigkeit anzunehmen. Komme er dieser Obliegenheit nicht nach, habe er ein daraus resultierendes Ausreisehindernis (i.S.d. § 30 Abs. 3 und 4 AuslG 1990, entspricht § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG) zu vertreten. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben; vielmehr handelt es sich um die umgekehrte Konstellation: es geht hier nicht um die Beseitigung der Folgen selbstgeschaffener Staatenlosigkeit, sondern um einen Zwang zur selbstgeschaffenen Doppelstaatigkeit. Der Kläger zu 1. besitzt bereits eine - nämlich die bosnisch-herzegowinische - Staatsangehörigkeit. Dass hinsichtlich dieses Zielstaates ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, das zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise in diesen Staat führt, hat der Kläger nicht zu vertreten. Ohne jede Grundlage bleibt das Verlangen der Beklagten, er müsse deshalb eine weitere Staatsangehörigkeit nur zu dem Zweck annehmen, seines ihm in Deutschland derzeit zuzusprechenden subsidiären Schutzes verlustig zu gehen. Eine solche Handlung "gegen sich selbst" erscheint unter keinem Aspekt zumutbar. Gegen sie spricht schon, dass damit Doppelstaatigkeit geschaffen würde, die völkerrechtlich, ausländerrechtlich und staatsangehörigkeitsrechtlich (vgl. z.B. §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12, 17 Nr. 2, 25 StAG) zumindest ebenso unerwünscht ist wie Staatenlosigkeit und gleichermaßen als ein "Übel" betrachtet wird, das es zu verhindern gilt (vgl. für die deutsche Rechtslage Berlit, in: GK-StAR, Stand: 17. EL August 2009, StAG § 10 Rn. 263 f.). Zudem wäre die zusätzliche Annahme der kroatischen Staatsangehörigkeit im vorliegenden Fall für den Kläger zu 1. der einzige Weg, um in Kroatien einen Aufenthalt auf Dauer nehmen zu können. Die statusbegründende Wirkung der Einbürgerung in einen weiteren Staatsverband beschränkt sich jedoch nicht auf die Vermittlung eines Aufenthaltsrechtes sowie sonstiger Rechte in dem weiteren Staat, sondern erzeugt darüber hinaus auch staatsbürgerliche Pflichten für den Kläger zu 1., namentlich in sozialversicherungs-, steuer- und wehrrechtlicher Hinsicht. Diese "überschießende" pflichtenbegründende Wirkung erscheint dem Kläger zu 1., der bereits durch das Band der Staatsangehörigkeit mit Bosnien-Herzegowina verbunden ist, nicht zumutbar.

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des BVerwG vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris Rn. 34 = ZAR 2009, 31, und vom 26. Februar 2009 - 10 C 50/07 -, juris Rn. 42 = ZAR 2009, 319. Das BVerwG hat in diesen Entscheidungen offengelassen, inwieweit ein Ausländer, der subsidiären internationalen Schutz i.S.d. Art. 15, 18 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12; sog. Qualifikationsrichtlinie) sucht, mit anspruchsausschließender Wirkung darauf verwiesen werden kann, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates anzunehmen und sodann i.S.d. Art. 4 Abs. 3 lit. e) Qualifikationsrichtlinie "für sich geltend zu machen''. Dieser europarechtliche Ausschlussgrund, der sich - abgesehen von der Anerkennung als Flüchtling - nur auf den subsidiären Schutz i.S.d. Art. 15 Qualifikationsrichtlinie i.V.m. § 60 Abs. 2. 3, 7 Satz 2 AufenthG bezieht, ist bereits nicht auf den "überschießenden" rein innerstaatlich (mitgliedstaatlich) gewährten subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 4, 5, 7 Satz 1 AufenthG anwendbar (vgl. zum Verhältnis der beiden Systeme subsidiären Schutzes die Differenzierung in § 60 Abs. 11 AufenthG sowie BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 [204], und Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1780). Ungeachtet dessen wäre die Frage jedenfalls für den hier vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen dahin zu beantworten, dass von dem Kläger zu 1. nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, die Staatsangehörigkeit Kroatiens zusätzlich zu seiner bestehenden bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit anzunehmen. [...]

bb) Den Klägern zu 1. und 2. ist auch nicht i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. AufenthG der Vorwurf zu machen, sie hätten wiederholt und gröblich entsprechende Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere zumutbare Mitwirkungshandlungen unterlassen.

Soweit die Beklagte darauf verweist, diese beiden Kläger hätten nicht in ausreichendem Maße ihre Bereitschaft zur Therapierung ihrer psychischen Beschwerden gezeigt, ist dies nicht stichhaltig. Wie dargelegt, befinden sich die Kläger seit 2000 in regelmäßiger medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... in Göttingen. Dass die Beklagte bislang einen "Therapieplan" i.S.e. Abfolge traumaaufarbeitender Gespräche vermisst hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass bezüglich beider Kläger seit langem regelmäßige, aber auch akut erforderlich werdende konfliktzentrierte stützende (supportive) Gespräche stattfinden, die am Beginn einer jeden Traumatherapie stehen müssen, um Vertrauen und Stabilität wiederzugewinnen.

Aus der allgemeinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG lässt sich entgegen der Ansicht der. Beklagten keine spezielle Pflicht für den Kläger zu 1. herleiten, seine Einbürgerung nach Kroatien zu betreiben. Denn die Folge aus dieser verfahrensrechtlichen Norm kann nur eintreten, wenn es materiell-rechtlich eine Obliegenheit zur Einbürgerungsbereitschaft gibt; dies ist nach dem bereits oben Dargelegten zu verneinen (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2003, - 5 K 2350/02 -, juris Rn. 28, zur Vorläufervorschrift § 70 AuslG 1990). [...]