OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.02.2010 - 11 OA 586/09 - asyl.net: M16604
https://www.asyl.net/rsdb/M16604
Leitsatz:

Nach der ständigen Rechtsprechung des 11. Senats ist der Streitwert für Klagen gegen die einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung beigefügte Wohnsitzauflage mit der Hälfte des Auffangstreitwerts, d.h. 2.500,- EUR zu bemessen.

Schlagwörter: Streitwert, Wohnsitzauflage, Aufenthaltserlaubnis
Normen: GKG § 52 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für Klagen gegen die einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung beigefügte Wohnsitzauflage mit der Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG (bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) zu bemessen (vgl.: Beschl. v. 3.12.1999 - 11 O 4393/99 -; Beschl. v. 5.12.2001 - 11 OA 3700/01 -; Beschl. v. 23.8.2005 - 11 ME 184/05 -; Beschl, v. 20.11.2007 - 11 ME 338/07 -; Beschl. v. 1.9.2009 - 11 LA 29/09 -; Beschl. v. 14.9.2009 - 11 LA 486/07 -; so auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.2.2008 - 19 C 07.3481 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.7.2006 - 2 O 192/06 -; a.A.: 2. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 16.7.2009 - 2 OA 248/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2007 - 17 E 883/07 -; Sächsisches OVG, Beschl. v. 6.6.2008 - 3 E 3/08 -). Bei der Festsetzung der Streitwerte in ausländerrechtlichen Streitigkeiten orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F. v. 7.18. Juli 2004, DVBl. 2004, 1525), der in Ziffer 8.1 für Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestritten wird, den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG vorsieht. Ist Streitgegenstand dagegen die einem Aufenthaltstitel beigefügte Auflage - wie hier die Wohnsitzauflage -, kann nicht der volle Auffangwert angesetzt werden. Denn dabei handelt es sich um eine selbständige Nebenbestimmung, die den Aufenthaltstitel lediglich inhaltlich einschränkt, und daher auch nur mit der Hälfte des Auffangwertes zu bemessen ist. Insofern ist für jeden Kläger ein Streitwert in Höhe von 2.500,-- EUR anzusetzen, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR ergibt. [...]