Soweit der Antragsteller geltend macht, er befürchte, wegen seiner gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in Marokko strafrechtlich belangt zu werden, ist auch dann, wenn § 60 Abs. 6 AufenthG nicht eingreifen würde, angesichts der im Lagebericht des AA vom 9.10.2009 dargestellten "eher pragmatischen" Strafverfolgungspraxis der marokkanischen Behörden eine ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG begründende Gefährdung des Antragstellers nicht dargetan.
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Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid des Antragsgegners bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, er befürchte, wegen seiner gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in Marokko strafrechtlich belangt zu werden, ist auch dann, wenn § 60 Abs. 6 AufenthG nicht eingreifen würde, angesichts der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Oktober 2009 (Stand: September 2009) dargestellten "eher pragmatischen" Strafverfolgungspraxis der marokkanischen Behörden (vgl. hierzu die Ausführungen des Antragsgegners in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 11. November 2009) eine ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG begründende Gefährdung des Antragstellers nicht dargetan. [...]