Eine vorläufige Anordnung der Haft gegen einen untergetauchten Ausländer ist unzulässig. Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann ggf. einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen.
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Die nach früherem Recht durchaus zulässige vorläufige Anordnung der Haft gegen einen untergetauchten Ausländer erweist sich aber nach neuem Recht nicht mehr als erforderlich. Denn nach § 62 Abs. 4 AufenthG in der Fassung des Gesetzes vom 25.02.2008 ist es nunmehr der für den Haftantrag zuständigen Behörde (erst) ermöglicht worden, einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festzuhalten und vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, wenn der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 S. 1 besteht, die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will. In diesen Fällen ist der Ausländer nach § 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen. Diese Verfahrensweise macht eine vorläufige Haftanordnung entbehrlich und ist auch deshalb der früheren Vorgehensweise vorzuziehen, weil im Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Haftanordnung noch nicht feststeht, ob der Aufenthalt des Ausländers innerhalb der nur kurzfristig zu bemessenden vorläufigen Haftanordnung bekannt wird und ob der Ausländer tatsächlich am Ort des Gerichts auftaucht, das über den Haftantrag entschieden hat. [...]