OVG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 13.01.2010 - 5 Bf 393/05.A - asyl.net: M16905
https://www.asyl.net/rsdb/M16905
Leitsatz:

Ob der Maßstab der Rechtsprechung, dass nur exponiert exilpolitisch Aktive im Iran verfolgt werden, auch für Fälle gelten darf, in denen sich Personen für die Arbeiterkommunistische Partei Iran (AKPI) und zudem in einer Weise engagieren, die den iranischen Auslandsvertretungen nicht verborgen bleibt, erscheint aus drei Gründen fraglich: Erstens ist zweifelhaft, ob das Regime im Iran bei Mitgliedern der AKPI einen besonderen Maßstab anlegt; zweitens wäre zu fragen, unter welchen Voraussetzungen die Strafbestimmungen wegen exilpolitischer Betätigung tatsächlich angewandt werden; drittens wäre zu prüfen, ob sich im Zuge der Verschärfung der innenpolitischen Situation seit den Wahlen im Sommer 2009 die Gefahr erhöht hat, allein wegen exilpolitischer Aktivitäten verfolgt zu werden. Vorliegend scheidet die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft jedoch bereits nach § 28 Abs. 2 AsylVfG wegen selbst geschaffener Nachfluchtgründe aus.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Iran, Exilpolitik, Asylfolgeantrag, Änderung der Sachlage, Arbeiterkommunistische Partei Irans, IFIR, subjektive Nachfluchtgründe,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 71 Abs. 1, AsylVfG § 28 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die Klägerin erstrebt nach Rücknahme des Antrags auf Asylanerkennung im erstinstanzlichen Klageverfahren und ihrer hilfsweise gestellten Antrage auf Feststellung von Abschiebungsverboten im Berufungsverfahren die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. [...]

a) Ein Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylVfG liegt vor. Der Antrag der Klägerin wurde von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 28. März 2002 gestellt, das erste Asylverfahren war mit Zugang des Beschlusses des HmbOVG vom 7. August 2001 (1 Bf 308/01.A) unanfechtbar abgeschlossen worden. Die von der Klägerin mit dem Folgeantrag vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten stellen eine Änderung der dem ablehnenden Bescheid vom 2. Juni 1999 zugrunde liegenden Sachlage i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, weil es sich sowohl bei der Mitgliedschaft der Klägerin in den beiden exilpolitischen Organisationen IF/R und AKPI als auch bei ihren für diese entfalteten Aktivitäten um Umstände handelt, die erst im Jahre 2002 eingetreten sind. Damit liegen Tatsachen vor die objektiv neu sind, weil sie bis zum Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens noch nicht eingetreten waren. Dass die Klägerin exilpolitische Aktivitäten bereits im Erstverfahren vorgetragen hatte, steht der Annahme einer neuen Sachlage nicht entgegen, weil sich die für den Folgeantrag maßgeblichen Aktivitäten nach Art und Umfang nicht als bloße Fortsetzung ihres früheren Engagements darstellen. Seinerzeit hatte sich die Klägerin für die Monarchisten eingesetzt, was im Hinblick darauf, dass ihr verstorbener Ehemann in der Schah-Zeit beim SAVAK ein höheres Amt bekleidet haben soll, nachvollziehbar ist. Abgesehen davon, dass das noch im ersten Asylverfahren vorgetragene exilpolitische Engagement sich auf wenige Wochen beschränkte, handelt es sich bei dem Einsatz für die AKPI und die IFIR um Aktivitäten, die sich nach politischer Ausrichtung und Bedeutung sowie nach ihrer Intensität wesentlich von den früheren unterscheiden. Sie weisen auch sonst keinen inneren Zusammenhang mit dem Engagement für die CPI im Erstverfahren auf. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylVfG muss der Folgeantrag innerhalb von 3 Monaten gestellt werden, nachdem der Antragsteller Kenntnis von den Gründen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens erhalten hat. Diese Frist ist hier eingehalten. Die vorgetragenen Aktivitäten wie auch die Mitgliedschaften in den beiden Exilorganisationen datieren sämtlich aus dem Jahr 2002 und der Zeit danach.

Die Beklagte hat das Vorliegen einer neuen Sachlage i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG mit der Begründung verneint, die vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin könnten jedenfalls im Ergebnis nicht zur Anerkennung als Asyl berechtigte bzw. zur Feststellung nach § 60 Abs 1 Satz 1 AufenthG führen, weil es sich lediglich um "niedrig profilierte" Aktivitäten handele, die eine Verfolgungsgefahr nicht begründen könnten. Ein Wiederaufgreifen komme schon deshalb nicht in Betracht.

Ob schon im Rahmen der Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG festgestellt werden muss, dass die vorgetragenen Gründe im Ergebnis eine günstigere Entscheidung rechtfertigen, erscheint fraglich. Viel spricht dafür, dass es für das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG als ausreichend angesehen werden muss, dass eine Anerkennung aufgrund der neu vorgetragenen Gründe nicht von vornherein ausscheidet. Erst das Wiederaufgreifen des Verfahrens erlaubt eine nähere Prüfung von Amts wegen mit dem Ziel festzustellen, ob aufgrund des Vorbringens eine neue Sachprüfung geboten ist (vgl Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand 10/2009, § 71 Rn. 156 ff mwN Marx, AsylVfG, 7 Aufl. 2009, § 28 Rn. 157 f.). Die Frage bedarf indessen hier keiner näheren Erörterung, weil sich die Klage nicht auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens richtet, sondern - wie nach der Rechtsprechung geboten (vgl nur BVerwG, Urt. v 10.2.1998, BVerwGE 106, 171) - unmittelbar auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nur als Vorfrage eine Rolle spielen, die jedenfalls dann nicht abschließend beantwortet werden muss, wenn die beantragte Feststellung nicht erfolgen kann. So liegen die Dinge hier.

b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG können im Falle der Klägerin nicht festgestellt werden. Zwar lässt sich die Frage, ob die von ihr vorgetragenen Aktivitäten für exilpolitische Organisationen im Falle einer Rückkehr der Klägerin in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung begründen könnten, derzeit nicht ohne weiteres beantworten (aa). Eine Prüfung dieser Frage ist indessen entbehrlich, weil der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegensteht (bb). Ein Verstoß der dann getroffenen Regelung gegen Art. 30 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. 7. 1951 (BGBl II 1953 S 560) oder gegen Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) vom 29 4 2004 ABl L 304/12) liegt nicht vor (cc).

aa) Auf der Grundlage der bisherigen Auskunftslage hat die Rechtsprechung die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung für den Fall der Rückkehr aufgrund exilpolitischer Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen regelmäßig nur dann angenommen, wenn der Einzelne als Person eine herausgehobene Stellung innerhalb einer regimefeindlichen Organisation eingenommen oder sonst durch seine Aktivitäten Aufmerksamkeit auf sich als Person gezogen hat. Die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Organisation wird ebenso wenig für ausreichend angesehen wie die bloße Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen wie Demonstrationen, Zusammenkünften, Kongressen usw. Beachtliche Furcht vor politischer Verfolgung müssen danach nur diejenigen haben, die entweder leitende Funktionen innehaben oder auf andere Weise als Exponenten der Opposition besonders auffallen. Ob dies der Fall ist, wird aufgrund einer Gesamtbewertung von Art und Intensität, Dauer usw. bestimmt. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass das iranische Regime exilpolitische Aktivitäten seiner Staatsangehörigen in Deutschland beobachtet und auch dokumentiert. Angesichts der Vielzahl der zu überwachenden Personen aus dem Iran und Aktivitäten von Exilorganisationen sollen aber nur solche Iraner näher ins Visier genommen und im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein werden, die sich in besonders qualifizierter Weise engagiert haben und deren Aktivitäten als besonders herausgehoben wahrgenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.9.2009 - 3 B 12 07, juris, OVG Bautzen, Beschl. vom 3.6.2009, A 2 A 722/08, juris "erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivitäten", OVG Bremen, Urt. vom 9.1.2008 - 2 A 176/06, juris "in herausragender Weise betätigt ").

Ob dieser Maßstab auch für Fälle gelten darf, in denen sich Personen - wie hier die Klägerin - gerade für die AKPI und zudem in einer Weise engagieren, die den iranischen Auslandsvertretungen nicht verborgen bleibt, erscheint indessen aus drei Gründen fraglich. Erstens ist zweifelhaft, ob das Regime im Iran bei Mitgliedern der AKPI wegen deren Programmatik oder deren Aktivitäten einen besonderen Maßstab anlegt, wenn es um Maßnahmen gegen zurückkehrende Regime-Gegner geht. Zweitens wäre zu fragen, unter welchen Voraussetzungen im Iran die Strafbestimmungen wegen exilpolitischer Betätigung tatsächlich zur Anwendung gebracht werden. Drittens schließlich wäre zu prüfen, ob sich im Zuge der Verschärfung der innenpolitischen Situation seit den Wahlen im Sommer 2009 die Gefahr erhöht hat, allein wegen exilpolitischer Aktivitäten während des Aufenthalts in Deutschland im Iran verfolgt zu werden. Diesen Fragen, die sich trotz des Alters der Klägerin von nunmehr 77 Jahren stellen, müsste weiter nachgegangen werden, bevor über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in ihrem Fall abschließend entschieden werden könnte. Im vorliegenden Fall bedürfen sie aber keiner näheren Prüfung, weil eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten der Klägerin bereits aus anderen Gründen ausscheidet.

bb) Einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht § 28 Abs. 2 AsylVfG im Wege. Diese Vorschrift verbietet die begehrte Feststellung in einem Folgeverfahren jedenfalls im Regelfall dann, wenn der Asylbewerber die Umstände selbst geschaffen hat, auf die er die Verfolgungsgefahr stützt. [...]

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, sie habe sich aus tiefer innerer Überzeugung für die beiden exilpolitischen Organisationen engagiert und nicht lediglich in der Absicht sich Nachfluchtgründe zur Geltendmachung in einem Folgeverfahren zu verschaffen. Die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG hängt nicht davon ab, aus welchen Gründen die Umstände geschaffen wurden, die zu den Nachfluchtgründen führen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall Anhaltspunkte für missbräuchliches Handeln vorliegen. [...]