VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 26.01.2010 - 3 A 135/09 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 257 ff.] - asyl.net: M17097
https://www.asyl.net/rsdb/M17097
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr im Iran (Mitgliedschaft in der PDKI). Keine anderweitige Verfolgungssicherheit während des zehnjährigen Aufenthalts im Irak und in der Türkei.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Iran, PDKJ, Kurden, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Qualifikationsrichtlinie, Exilpolitik, Verfolgungssicherheit, Türkei, Irak, Todesstrafe,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, AsylVfG § 27, AufenthG § 60 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Gemessen hieran sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Das Gericht hat aufgrund des anschaulichen und im wesentlichen widerspruchsfreien Gesamtvorbringens des Klägers unter Berücksichtigung auch der von ihm zu Beweiszwecken vorgelegten Dokumente die Überzeugung gewonnen, dass er in seinem Heimatland als Mitglied der PDKI u.a. die Kämpfer dieser Organisation aktiv unterstützt hatte und dass er wegen dieser Aktivitäten in den Jahren 1992 und 1993 insgesamt ein Jahr lang inhaftiert und hierbei auch der Folter ausgesetzt war. Dies ist selbst vom Bundesamt letztlich nicht in Zweifel gezogen worden.

Hat der Kläger damit bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so ist in seinem Falle im Rahmen der zu treffenden Verfolgungsprognose (Feststellung einer voraussichtlich künftig, im Rückkehrfalle, noch andauernden oder erneut bestehenden Verfolgungsgefahr) - wie oben erläutert - der sog. herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, nach dem asylrechtlicher Schutz nur dann versagt werden kann, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann bzw. die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden, derzufolge eine bereits einmal erlittene Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu gelten hat, dass die Furcht des Ausländers vor (erneuter) Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen gegen das Bestehen der Gefahr einer Verfolgungswiederholung (vgl. hierzu auch nochmals Bay. VGH, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 -, zit. n. juris; Hess. VGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 UE 457/06.A -, zit. n. juris, ferner Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie Teil 1, Kapitel 6, § 26). Eine Anwendung dieser nachweiserleichternden Maßstäbe ist entgegen der offenbar vom Bundesamt vertretenen Ansicht nicht deshalb ausgeschlossen, weil etwa dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden könnte, dass (u.a.) seine Inhaftierung und ständige Beobachtung ausschlaggebend für seine Flucht aus dem Iran gewesen sind (so S. 6 des Bundesamtsbescheides). Das Bundesverwaltungsgericht hat schon mit Urteil vom 26. März 1985 (- 9 C 107.84 -, BVerwGE 71,175 ff. = InfAuslR 1985, 241 ff.) entschieden, dass die Nachweiserleichterung für Vorverfolgte dem Asylbewerber so lange zugute komme, als der innere Zusammenhang zwischen erlittener (Vor-)Verfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben sei. Dieser Zusammenhang sei aufgehoben, wenn die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen aufweise oder wenn die frühere Verfolgung ohne Einfluss auf den späteren Entschluss zum Verlassen des Heimatstaates gewesen sei. Davon könne nicht schon allein deswegen ausgegangen werden, weil der Asylbewerber nach erlittener Verfolgung noch über kürzere oder längere Zeit im Heimatstaat verblieben sei, beispielsweise in der Hoffnung auf eine Besserung der Verhältnisse.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum er 1998, obwohl er nach seiner Entlassung aus der Haft im Jahre 1993 keine unmittelbaren Verfolgungseingriffe mehr erlitten habe, überhaupt den Iran verlassen habe, erklärt: Auch die PDKI habe über Spitzel und Informanten verfügt, die die Lage stets erforscht hätten. Sie hätten erfahren, dass er inzwischen wieder auf einer Liste der Sicherheitsbehörden stehe und dass man plane, ihn demnächst wieder festzunehmen. Weil er sich an die frühere Festnahme und insbesondere an die Folter erinnert und gefürchtet habe, dass sich so etwas wiederholen könnte, habe er sich dann entschlossen auszureisen. Er habe sich auch daran erinnert, dass er vor seiner Entlassung nach Verbüßung seiner Haftstrafe eine Erklärung habe unterschreiben müssen, aus der sich ergeben habe bzw. mit der er darüber aufgeklärt worden sei, dass er für den Fall erneuter Aktivitäten für die PDKI mit einer Hinrichtung rechnen müsse.

Darin kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die erlittene Vorverfolgung für die seinerzeitige Ausreise des Klägers aus dem Iran durchaus noch von mitentscheidender Bedeutung gewesen war, ihr jedenfalls nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeglicher innerer Zusammenhang mit dem späteren Ausreiseentschluss gefehlt hat. Die wiederholten Hinweise des Klägers auf die früheren Verfolgungsereignisse, insbesondere auf die erlittene Folter, sowie sein auch in der mündlichen Verhandlung erkennbar gewesenes Bemühen, diese Erlebnisse anschaulich und eindringlich zu schildern, lassen im übrigen darauf schließen, dass die vom Kläger weiterhin geltend gemachte Verfolgungsfurcht auch nach wie von diesen Ereignissen geprägt ist.

Unter diesen Umständen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr in den Iran mit asylrechtserheblicher Wahrscheinlichkeit eine erneute politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG drohen würde. Wie u.a. das Auswärtige Amt seit geraumer Zeit im Rahmen seiner Lageberichterstattung hervorhebt, stehen einzelne Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, unverändert im Zentrum der Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitskräfte. Hierzu zähle insbesondere (neben der marxistischen Kumalah-Partei) die PDKI, welche von der iranischen Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet werde, die vom Irak aus das Regime bekämpfe. Es gebe Hinweise, dass die Regierung seit Herbst 2002 wieder verschärft gegen diese Organisationen vorgehe. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen (einschließlich der Todesstrafe) gegen mutmaßliche radikale Mitglieder kämen weiterhin vor (so u.a. Lagebericht vom 24. März 2006 S. 18 und zuletzt Lagebericht vom 19. November 2009 S. 18, in dem erstmals ausdrücklich von "belastbaren" Hinweisen auf ein verschärftes Vorgehen der Regierung die Rede ist, was auf eine weitere Gefahrensteigerung schließen lassen könnte). Aufgrund und nach Maßgabe dieser Lageeinschätzung liegt es nach Auffassung des Gerichts auf der Hand, dass eine erneute Verfolgung des Klägers nach einer jetzigen Rückkehr in den Iran zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte bzw. dass keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wäre (Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie). Zu einer gegenteiligen Annahme spricht insbesondere nicht der Umstand, dass der Kläger, wie er selbst eingeräumt hat, während seines insgesamt etwa zehnjährigen Aufenthaltes zunächst im Irak und anschließend in der Türkei - abgesehen von der noch zeitweilig beibehaltenen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge - nicht mehr für die PDKI aktiv gewesen ist. Das Gericht bezweifelt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und mit Rücksicht auf die vom Kläger zu den Akten überreichten Bescheinigungen der Partei, die auch im Original vorgelegen haben, nicht, dass er jedenfalls weiterhin Mitglied der PDKI ist und dass er ferner auch an deren Versammlungen in der Bundesrepublik Deutschland teilnimmt. Zwar handelt es sich dabei nach Einschätzung des Gerichts noch nicht um eine ihn schon an sich im Rückkehrfalle gefährdende exponierte exilpolitische Betätigung. [...]

Indessen muss nach der Erkenntnislage ernstlich die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass iranischen Stellen zumindest der Umstand der (weiteren) Zugehörigkeit des Klägers zur PDKI bekannt geworden und damit auch bewusst ist, dass er (weiterhin) deren Ziele billigt und unterstützt. So ist seit langem bekannt, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten (so u.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2009 S. 31). Dabei dürften Parteien wie die PDKI in besonderer Weise von Ausforschung betroffen sein, weil sie - wie festgestellt - im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte stehen. Deshalb muss es zumindest als wahrscheinlich angesehen werden, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland von iranischen Spitzeln oder Spionen im Umfeld der PDKI und ihrer Veranstaltungen beobachtet und als deren Mitglied entlarvt worden sein könnte. Allein dies würde aber den Kläger voraussichtlich nach einer jetzigen Rückkehr in den Iran erheblich gefährden, weil auch nicht auszuschließen ist, dass schon diese Erkenntnisse über ihn den iranischen Sicherheitsdiensten Anlass zu intensiveren Nachforschungen über seine Vergangenheit geben könnten, wobei seine früheren, schon Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens und Grund für eine einjährige Inhaftierung gewesenen und deshalb auch sicher nach wie vor aktenkundigen Aktivitäten für die PDKI, namentlich die unmittelbare Unterstützung der Peshmerga, sicher nicht verborgen biteben. Es kommt hinzu, dass auch Teile seiner Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester) in ähnlicher Weise verstrickt gewesen sind, was ebenfalls bei dieser Gelegenheit erneut in den Fokus der Dienste geraten könnte.

Mit Rücksicht auf den derzeitigen - wie aufgezeigt von äußerstem Misstrauen und großer Härte und Rigorosität gekennzeichneten - Umgang des iranischen Regimes mit kurdischen Organisationen wie insbesondere der PDKI liegt es unter diesen Umständen auf der Hand, dass dem Kläger somit schwerste Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten, d.h. m.a.W., weder könnten solche Maßnahmen im Sinne des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, noch sprechen nach Lage der Dinge im Sinne der Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wäre.

Einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht im übrigen auch nicht die Vorschrift des § 27 AsylVfG entgegen. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass § 27 AsylVfG seinem Wortlaut nach unter den dortigen Voraussetzungen (schon in einem sonstigen Drittstaat gefundene Sicherheit vor politischer Verfolgung) lediglich eine Asylgewährung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG ausschließt. Vielmehr folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes, dass auch eine Flüchtlingsanerkennung (§§ 3 Abs. 1 und 4, 60 Abs. 1 AufenthG) in einem Zweit- oder Drittzufluchtsland nicht verlangt werden kann, wenn der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung tatsächlich sicher war und voraussichtlich auch sicher bleiben wird und wenn seine Rückführung oder Rückkehr in diesen Staat möglich ist (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376 ff. = InfAuslR 2005, 339 ff.). Insoweit ist § 27 AsylVfG somit im Rahmen der Beurteilung eines Flüchtlingsanerkennungsbegehrens zumindest entsprechend anzuwenden. Indessen sind im Falle des Klägers, obwohl er sich nach seiner Flucht aus dem Heimatland und vor seiner späteren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland jeweils mehrere Jahre lang zunächst im Irak und sodann in der Türkei aufgehalten hat und hier augenscheinlich jedenfalls zeitweilig keiner politischen Verfolgung (entweder von Seiten seines Heimatlandes oder seitens des jeweiligen Drittstaates) ausgesetzt gewesen ist, bereits die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 27 AsylVfG (somit erst recht die einer entsprechenden Anwendung) nicht erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört es, dass der anderweitige Verfolgungsschutz ohne die Ausreise des Flüchtlings aus dem Drittstaat (hier also zunächst aus dem Irak und sodann aus der Türkei) dort fortbestanden haben würde und er dort auch künftig vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre, wäre er nicht ausgereist. Dies bedeutet m.a.W., dass die Prognose über die Verfolgungssicherheit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anzustellen ist und den gesamten Zeitraum erfassen muss, für den das Andauern der Verfolgungssituation im Heimatstaat anzunehmen ist, wobei die freiwillige Aufgabe des Schutzes im Drittstaat den Anerkennungsanspruch des Flüchtlings dann unberührt lässt, wenn dieser Schutz unabhängig vom Verhalten des Flüchtlings vor dem Ende der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat ohnehin entfallen wäre (vgl. Ott in GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, § 27 Rdnr. 95 f., Stand Oktober 2006).

Das Gericht lässt es dahingestellt bleiben, ob dem Kläger, obwohl er in seiner Heimat schon seit 1993 zumindest keinem konkreten Verfolgungseingriff mehr ausgesetzt gewesen war, noch weiterhin während seines gesamten Aufenthaltes im Irak (von 1998 bis 2001) für den Fall einer seinerzeitigen Rückkehr in den Iran dort politische Verfolgung gedroht hätte, wofür allerdings aufgrund der - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschilderten - Wiederaufnahme seiner Aktivitäten für die Partei schon etwa eineinhalb Jahre nach seiner Haftentlassung sowie der konkreten Gründe seiner späteren Flucht ganz Überwiegendes spricht. Sollte eine solche Verfolgungsgefahr zum damaligen Zeitpunkt (ggf. vorübergehend) nicht mehr bestanden haben, so wäre er im Irak schon aus diesem Grunde nicht im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylVfG vor politischer Verfolgung sicher gewesen. Denn die Gewährung anderweitigen Verfolgungsschutzes setzt voraus, dass dem Ausländer im Zeitpunkt der Schutzgewährung politische Verfolgung in seinem Heimatstaat überhaupt gedroht hat (vgl. Ott, a.a.O., Rdnr. 106, m.w.N.). Unter dieser Voraussetzung könnte dem Kläger somit ohnehin zur Zeit insoweit nicht entgegengehalten werden, bereits anderweitige Sicherheit vor Verfolgung erlangt zu haben.

Für den wahrscheinlicheren Fall, dass dem Kläger zu dieser Zeit auch weiterhin (zumindest latent) politische Verfolgung im Iran drohte, schlösse dagegen sein seinerzeitiger vorübergehender Aufenthalt im Irak seine jetzige Flüchtlingsanerkennung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung jedenfalls nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze nicht aus. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Verfolgungssicherheit für den Kläger schon während seines Aufenthaltes im Irak und damit auch noch während einer als zu dieser Zeit noch fortbestehend zu unterstellenden Verfolgungsgefahr im Heimatland entfallen war. Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des § 27 AsylVfG besteht u.a. nicht (mehr), wenn der Flüchtling in dem Drittstaat entweder vor einer Verfolgung durch den Drittstaat oder einer solchen Verfolgung durch den Herkunftsstaat nicht hinreichend sicher ist, wobei der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (vgl. Ott, a.a.O., Rdnr. 55 ff.). Zumindest eine Verfolgung durch den Heimatstaat war seinerzeit aber nicht auszuschließen. So heißt es schon im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 5. September 2001:

"Im Irak gibt es ca. 100.000 vom UNHCR erfasste ausländische Flüchtlinge (Palästinenser, Iraner, türkische Kurden u.a.). Die Flüchtlinge leben in städtischen Zentren (v.a. Palästinenser) oder in Flüchtlingslagern wie dem Lager Al-Tash bei Ramadi (ca. 100 km westlich von Bagdad) oder mehreren Lagern im Nordirak bei Dohuk. Letztere beherbergen z.Z. vor allem die türkischen Flüchtlinge (Kurden) des ehemaligen Lagers Atroush. Diese Flüchtlingsgruppe erhält nach wie vor Unterstützung und Schutz durch den UNHCR im Irak. Den iranischen Flüchtlingen (v. a. im Südosten Iraks) wurde häufig gestattet, sich spontan in irakischen Dörfern anzusiedeln. Irak ist nicht Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, verfügt aber über ein Flüchtlingsgesetz (Nr. 51/71).

Die Lebensbedingungen der 'angesiedelten' Flüchtlinge sind ähnlich denen der Iraker. Flüchtlinge in Nordirak (türkische und iranische Kurden) sind vor Übergriffen durch Truppen/Agenten ihrer Herkunftsländer nicht zuverlässig geschützt."

Diese Lagereinschätzung wird u.a. durch das Gutachten des Deutschen Orient-Institutes, Hamburg, vom 6. September 2005 an das Verwaltungsgericht Magdeburg gestützt, wenn es dort heißt, im Irak, auch und gerade in den kurdischen Autonomiegebieten, gebe es und habe es sehr viele iranische Agenten oder örtliche "Mitarbeiter" der iranischen Geheimdienste gegeben. Iran begreife sich selbst als offener und verdeckter "Mitspieler" in der Region, und die Einflussnahme auf die dortigen Geschehnisse durch verdeckte Aktivitäten und durch das Sammeln und Auswerten von auf geheimdienstliche Weise erlangten Informationen habe dort Tradition. Das gelte, umgekehrt, auch im Hinblick auf die eigene Opposition, gerade kurdischer Provenienz, die den Irak und dort besonders die Kurdengebiete als "natürlichen Rückzugsraum" betrachteten.

Danach hätte somit eine vom Kläger etwa im Irak gefundene Verfolgungssicherheit schon nicht für die Dauer der ihm in seinem Heimatland drohenden Verfolgungsgefahr - mag diese sich auch in der weiteren Folgezeit aufgrund seiner langen "Ortsabwesenheit" und des Umstandes, dass er seine Aktivitäten für die PDKI bis auf weiteres weitgehend eingestellt hatte, verringert haben - nicht fortbestanden. Hinzu kommt, dass eine Verfolgungssicherheit in einem sonstigen Drittstaat nach § 27 Abs. 1 AsylVfG eine Asylgewährung (hier also eine Flüchtlingsanerkennung) auch nur dann ausschließen kann, wenn sie für die Dauer des Aufenthaltes im Drittstaat besteht (vgl. Ott, a.a.O., Rdnr. 120). Entfällt sie noch während des Aufenthaltes des Flüchtlings im Drittstaat oder droht sie zu entfallen, so ist im übrigen, wenn der Flüchtling den Drittstaat deshalb verlässt, auch ein Fall der freiwilligen Ausreise, die u.U. mit der Fiktion eines Fortbestandes des Verfolgungsschutzes verbunden sein kann (vgl. Ott, a.a.O., Rdnrn. 11 ff.), nicht gegeben.

Was des weiteren den anschließenden Aufenthalt des Klägers in der Türkei betrifft, hat ähnliches zu gelten. Sollte (spätestens) im Verlaufe dieses Zeitraums (2001 bis 2007) die Gefahr einer Verfolgung des Klägers im Iran wegen des weiter fortgeschrittenen zeitlichen Abstandes zu den Vorverfolgungsereignissen sowie der weitgehenden Enthaltsamkeit des Klägers im Hinblick auf politische Aktivitäten vorübergehend nicht mehr bzw. nur noch latent bestanden haben, so hätte es sich bei der womöglich faktisch in der Türkei gefundenen Verfolgungssicherheit aus den oben im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Irak erläuterten Gründen, d.h. weil stets eine fortdauernde Verfolgung durch den Herkunftsstaat voraussetzend, nicht um eine Verfolgungssicherheit im Rechtssinne gehandelt.

In dem wiederum anderen, wahrscheinlicheren Fall einer auch während des Türkeiaufenthaltes noch im Heimatland bestehenden Verfolgungsgefahr gilt im übrigen erneut, dass die ggf. zunächst gefundene Verfolgungssicherheit bereits vor dem Verlassen des Drittlandes (also der Türkei) und damit wiederum noch während der Dauer der zu unterstellenden Gefahr einer Verfolgung durch den Heimatstaat (ferner erneut auch mit der weiteren Folge, dass abermals die anschließende Ausreise aus dem Drittstaat nicht als freiwilliger Verzicht auf die Verfolgungssicherheit betrachtet werden könnte) entfallen wäre. Dies schließt das Gericht nicht nur aus der eigenen Sachdarstellung des Klägers, sondern vielmehr insbesondere auch aus der Auskunft von Amnesty International vom Oktober 2005 (Amnesty International´s concerns at the 56th sessions of the Executive Committee of the United Nations High Commissioner for Refugees), in der die Lage der zwischen 2001 und 2003 aus dem Nordirak in die Türkei geflohenen iranischen Kurden, zu denen auch der Kläger gehört hat, beschrieben und - weitgehend übereinstimmend mit der eigenen Lagebeschreibung des Klägers - hervorgehoben wird, dass sie der "ernsthaften" Gefahr einer Rückschiebung in den Iran ausgesetzt (gewesen) seien. Auch derartige nicht auszuschließende Gefahren einer Abschiebung aus dem Drittstaat in den Verfolger- und Herkunftsstaat schließen eine Verfolgungssicherheit im Sinne des § 27 AsylVfG aus (vgl. Ott, a.a.O., Rdnr. 55).

Demnach hatte der Kläger auch in der Türkei keine seiner Flüchtlingsanerkennung entgegenstehende Verfolgungssicherheit gefunden.

Zu einer abweichenden Beurteilung zwingt schließlich, was sowohl den zuletzt erörterten Türkei- wie aber auch den Irakaufenthalt des Klägers betrifft, auch nicht, dass gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vermutet wird, dass ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wenn der Ausländer sich in diesem Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten hat. Zwar hat sich der Kläger sowohl im Irak wie auch in der Türkei jeweils länger als drei Monate aufgehalten. Indessen begründet § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG unter den dortigen Voraussetzungen die Vermutung einer erlangten Verfolgungssicherheit ausschließlich für die Dauer des Aufenthalts in dem Drittstaat (vgl. Ott, a.a.O., Rdnrn. 166 f.), während, wie oben festgestellt, einer Asylgewährung oder Flüchtlingsanerkennung nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 AsylVfG die Sicherheit im Drittstaat nur dann entgegensteht, wenn sie (ununterbrochen) für die Dauer der Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat bestanden hat und voraussichtlich fortbesteht. Danach greift die Vermutungsregelung im Hinblick auf den Aufenthalt des Klägers im Irak zumindest deshalb nicht ein, weil die dortige Verfolgungssicherheit (spätestens) zum Zeitpunkt der damaligen Ausreise des Klägers aus dem Irak trotz zu unterstellender fortdauernder Gefahr einer Verfolgung durch den iranischen Staat entfallen war. Gleiches gilt im Ergebnis für den anschließenden Aufenthalt des Klägers in der Türkei, wobei insoweit hinzukommt, dass die Vermutung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG aufgrund der erläuterten Gefahr einer Rückschiebung des Klägers in den Iran als widerlegt anzusehen ist.

Kann nach alledem der Kläger schon unter diesen Gesichtspunkten nicht darauf verwiesen werden, dass er bereits in sonstigen Drittstaaten Sicherheit vor Verfolgung finden konnte, so kann im übrigen dahingestellt bleiben, ob er in diesen Staaten (auch) derzeit noch und künftig, für die voraussichtliche Dauer einer im Iran bestehenden politischen Verfolgung, sicher wäre und überdies überhaupt nach dorthin zurückkehren könnte (vgl. zu letzterem weiteren Erfordernis: Ott, a.a.O., Rdnr. 114). [...]

Ferner sind aufgrund der Gefahr, dass der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr in den Iran aus den erörterten politischen Gründen sogar Opfer der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe werden könnte, die Voraussetzungen zumindest des § 60 Abs. 2 AufenthG erfüllt. [...]

Ein verständiger Betrachter werde bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung bestehe, mache es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiere.

Danach sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG erfüllt, weil er nach einer jetzigen Rückkehr in den Iran dort jedenfalls in einem nach Maßgabe der aufgezeigten Beurteilungskriterien rechtserheblichen Maße der Gefahr eines Vollzugs der Todesstrafe ausgesetzt wäre. [...]