VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Beschluss vom 21.06.2010 - 2 O 395/10.KS.A - asyl.net: M17308
https://www.asyl.net/rsdb/M17308
Leitsatz:

Der Gegenstandswert beträgt trotz späterer Rücknahme der Asylklage 3000,00 EUR. Eine kostenmäßige Unterscheidung der Flüchtlingsanerkennung von der Asylanerkennung erscheint nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht mehr als gerechtfertigt (Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - [M9556]).

Schlagwörter: Anwaltsgebühren, Gegenstandswert, Asylverfahren, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensrecht
Normen: RVG § 30 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Zunächst einmal ist nicht zu beanstanden, dass der Urkundsbeamte von einem Gegenstandswert in Höhe von.3.000,- Euro ausgegangen ist. Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,- Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500,- Euro, wobei sich der Wert für jede weitere am Klageverfahren beteiligte Person um 900,- Euro erhöht. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 21.12.2006 - Az.: 1 C 29.03 - ist § 30 RVG für die Zeit seit Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes dahingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren), mit einem Wert von 3.000,- Euro zu veranschlagen. Dies gilt nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn zusätzlich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht werden. Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der oben zitierten Entscheidung ist auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konventionsflüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren zum Gegenstand haben, ebenso wie für entsprechende Streitverfahren um den Widerruf oder die Rücknahme dieses Status nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG) ein Gegenstandswert von 3.000,- Euro anzusetzen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Zwar gilt diese neue Auslegung des § 30 RVG erst für die Rechtslage ab dem 01.01.2005 doch ist vorliegend gleichwohl von dem "höheren" Gegenstandswert auszugehen, wie dies seitens des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch richtigerweise geschehen ist. So ist zu beachten, dass erstinstanzlich mit dem "vollem Programm des AsylVfG" gestartet worden ist - mithin die Klage gerade nicht beschränkt war auf die bloße Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Beschränkung des Klagegegenstandes auf § 60 Abs. 1 AufenthG erfolgte lange nach dem 01.01.2005, nämlich am 14.03.2008; die Interessenlage ist vergleichbar.

Insofern mit der Erinnerung eingewandt wird, der Umstand, dass der Kläger die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung zurückgenommen hat, sei kostenmäßig nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, führt ebenfalls zu keiner anderen als der festgesetzten Kostenerstattung. Zu beachten ist hierbei, dass in dem Kostenausspruch des Verwaltungsgerichtshofs Kassel im Beschluss vom 09.04.2008 zwar ausgeführt worden ist, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage treffen und im Übrigen die Bundesrepublik Deutschland sowie der Bundesbeauftragte die Kosten je zur Hälfte tragen. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade keine Kostenquote ausgeworfen und hiermit die besondere Bedeutung der Flüchtlingsanerkennung im Verhältnis zur Asylanerkennung zum Ausdruck gebracht. Aufgrund der ständig wachsenden Bedeutung der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG und des Umstandes, dass der anerkannte Flüchtling nunmehr nach § 25 Abs. 2 AufenthG die gleiche aufenthaltsrechtliche Stellung wie der Asylberechtigte nach § 25 Abs. 1 AufenthG hat, ergibt sich der Umstand, dass eine kostenmäßige Unterscheidung der Flüchtlingsanerkennung von der Asylanerkennung nicht gerechtfertigt mit der Folge erscheint, dass eine Asylrücknahme kostenmäßig nicht ins Gewicht fallen kann. Diesem Umstand hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof dadurch Rechnung getragen, dass er in seinem Kostenausspruch gerade keine Kostenquote ausgeworfen hat als die Kostenlast, vielmehr ausschließlich auf Beklagten und Beteiligten verteilt hat. Insofern ist der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichtshofs entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer auch nicht unklar. [...]