AG Detmold

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Zitieren als:
AG Detmold, Beschluss vom 15.07.2010 - 2 Ds-36 Js 719/10-563/10 - asyl.net: M17311
https://www.asyl.net/rsdb/M17311
Leitsatz:

Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts. Mangels Kenntnis seiner evtl. tatsächlichen Staatsangehörigkeit fehlt es am Nachweis der Unrichtigkeit der Angaben des Angeschuldigten.

Schlagwörter: Ausländerstrafrecht, Mitwirkungspflicht, unerlaubter Aufenthalt, Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis, falsche Angaben, hinreichender Tatverdacht, Côte d'Ivoire
Normen: StPO § 203, AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
Auszüge:

[...]

Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG müsste der Angeschuldigte falsche Angaben benutzt haben, um sich einen Aufenthaltstitel zu beschaffen. Zweifelhaft ist in diesem Fall bereits, ob die Angaben des Angeschuldigten falsch waren. Soweit der Angeschuldigte weder seine Heimatstadt auf der Landkarte finden konnte noch die Stammessprache beherrscht, sind keine ausreichenden Indizien dafür, dass er nicht doch ivorischer Staatsbürger sein kann. Einigen deutschen Staatsbürgern geht es im Hinblick auf Geographie- und Sprachkenntnisse leider ähnlich. Sicherlich können durch derartige Wissenslücken Zweifel an der Staatsangehörigkeit entstehen, diese basieren jedoch derzeit lediglich auf Vermutungen, zumal auch keine der bisher kontaktierten Botschaften den Angeschuldigten als eigenen Staatsbürger anerkannte. Der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachkommt und offensichtlich keinerlei Interesse daran hat, sein Geld durch Arbeit zu verdienen, ist nicht strafbar. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist die Verurteilung daher schon allein aufgrund des fehlenden Nachweises der Unrichtigkeit der Angaben des Angeschuldigten mangels Kenntnis seiner evtl. wahren Staatsangehörigkeit unwahrscheinlich. [...]