VG Braunschweig

Merkliste
Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 20.08.2010 - 4 A 202/09 - asyl.net: M17789
https://www.asyl.net/rsdb/M17789
Leitsatz:

Wenn ein Bürger auf Zahlung einer Geldsumme in Anspruch genommen wird, hat die Behörde ihm - im Klagefalle auch dem Gericht - die Begründetheit der Forderung nachzuweisen. Die Beklagte hat nicht erläutert, wie sich der sächsische Tageshaftkostensatz 2003 errechnet, das Gericht sieht sich nicht in der Lage, eine eigene Berechnung vorzunehmen.

Schlagwörter: Abschiebungskosten, Abschiebungshaft, Tagessatz, Sachsen,
Normen: AufenthG § 66 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten für die Abschiebungshaft. [...]

Wenn die Beklagte einen Bürger auf Zahlung einer Geldsumme in Anspruch nimmt, hat sie diesem - und im Klagefall auch dem Gericht - die Begründetheit der Forderung nachzuweisen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Die Beklagte hat trotz vier Aufforderungen des Gerichts, zu erläutern, wie sich der sächsische Tageshaftkostensatz 2003 errechnet, nicht reagiert. Ein bloßer Verweis auf eine gerichtliche Entscheidung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der streitigen Rechtsfrage reicht hierzu nicht aus. Zur mündlichen Verhandlung ist ein Behördenvertreter nicht erschienen und hat damit nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den geltend gemachten Zahlungsanspruch ggf. unter Zuhilfenahme der vom Gericht eingeholten Auskunft der Landesdirektion Chemnitz vom 19. August 2010 zu erläutern. Sie hat auch nicht innerhalb der Frist bis zur Zustellung der gerichtlichen Entscheidung von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Das Gericht sieht sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht in der Lage, den Anspruch selbst zu berechnen und macht deshalb von seinem Ermessen gemäß § 86 VwGO Gebrauch und sieht von einer weiteren Beweiserhebung ab. Damit war der Bescheid im Übrigen aufzuheben.

Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, die geltend gemachten Aufwendungen mit belastbaren, nachvollziehbaren Angaben neu zu berechnen und auf dieser Grundlage gegen den Kläger, für dessen Abschiebungen zweifelsfrei Aufwendungen entstanden sind, neu festzusetzen. [...]