BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 02.03.2011 - 5464194-438 - asyl.net: M18405
https://www.asyl.net/rsdb/M18405
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen Verfolgungsgefahr für Homosexuellen im Irak (keine Flüchtlingsanerkennung, da Dreimonatsfrist für Folgeantrag versäumt).

Schlagwörter: Asylverfahren, Abschiebungsverbot, Irak, Kurden, homosexuell, Asylfolgeantrag, geschlechtsspezifische Verfolgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2, VwVfG § 51 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Die für den Folgeantrag angegebene Begründung führt zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AufenthG auszugehen ist.

Unabhängig von der Liberalisierung des Sexualstrafrechts ist im Irak eine gesellschaftliche Ächtung von Homosexuellen verbreitet. Bekennende männliche Homosexuelle müssen derzeit mit lebensbedrohenden Übergriffen islamischer Extremisten rechnen (s. Lagebericht vom 28.11.2010, bestätigt durch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das BAMF vom 16.12.2010, Az.: 508-516.80/46621, Urteil des VG Sigmaringen vom 26.04.2010, AZ.: A 1 K 1911/09, m.w.N.).

Da die gleichgeschlechtlichen Neigungen des Antragstellers bei seinen Landsleuten bekannt sind und auch von seiner Familie nicht akzeptiert werden, muss er bei Rückkehr mit einer derartig geschützten Gefährdung rechnen. [...]