VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2011 - 3 L 681/11.DA.A - asyl.net: M18612
https://www.asyl.net/rsdb/M18612
Leitsatz:

Keine Dublin-Überstellung nach Rumänien wegen Schwangerschaft. Da die Antragstellerin über die geplante Dublin-Überstellung bewusst nicht in Kenntnis gesetzt wurde, hatte sie keinen Anlass, die Behörden über ihre Schwangerschaft zu informieren. Über entsprechende Mitwirkungspflichten ist sie auch nicht belehrt worden. Das Risiko, das sich hieraus für die Ausländerbehörde ergibt, muss diese dementsprechend auch selbst tragen. Die Verfahrenskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Schwangerschaft, Zustellung, Mitwirkungspflicht, Belehrung, Rumänien, Erledigung der Hauptsache, Kosten
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, AufenthG § 82 Abs. 1, AufenthG § 82 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hält es für angemessen und billig, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 161 VwGO, Rdnr. 16 m.w.N.) sind nach dieser Vorschrift regelmäßig demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der bei Durchführung des Rechtsstreites voraussichtlich unterlegen wäre.

Dies wäre voraussichtlich der Antragsgegner gewesen, weil durch die Schwangerschaft der Antragstellerin einer Beendigung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gewichtige Gründe entgegenstehen. Dass die Antragstellerin es versäumt hatte, den zuständigen Ausländerbehörden ihre Schwangerschaft mitzuteilen und dazu aber möglicherweise gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet gewesen wäre, ist für die Kostenentscheidung unerheblich. Zum einen ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass sie über diese Verpflichtung belehrt wurde (§ 82 Abs. 3 AufenthG). Zum anderen bestand aus Sicht der Antragstellerin keine Notwendigkeit, eine solche Mitteilung zu machen, weil sie ausweislich der vorgelegten Behördenakte von der Absicht des Antragsgegners, sie nach Rumänien zu überstellen, bewusst nicht in Kenntnis gesetzt wurde und sie daher auch keinen Anlass hatte, auf ihre Schwangerschaft hinzuweisen. Das Risiko, das sich hieraus für die Ausländerbehörde ergibt, muss diese dementsprechend auch selbst tragen. [...]