VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Urteil vom 28.02.2011 - Au 6 K 09.30054 - asyl.net: M18688
https://www.asyl.net/rsdb/M18688
Leitsatz:

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, weil der alleinstehende, psychisch kranke Kläger in Kabul seine Existenzgrundlage nicht sichern könnte.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Afghanistan, Blutrache, Glaubhaftmachung, Versorgungslage, Kabul, Existenzgrundlage, psychische Erkrankung, Depression, Suizidgefahr,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

4. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil ihm im Falle einer Rückkehr nach Kabul eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben selbst in Kabul droht. [...]

Ob eine extreme allgemeine Gefahrenlage hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul für den Kläger vorliegt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul für ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme allgemeine Gefahrenlage festzustellen ist.

Zwar weichen die Einschätzungen hinsichtlich der allgemeinen Versorgungslage voneinander ab. Auf der einen Seite hat Dr. Mustafa Danesch (Stellungnahme v. 13.1.2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden) dargelegt, ein großes Problem in Kabul sei die gewaltige Teuerung. Für die Flüchtlinge seien selbst Grundnahrungsmittel kaum erschwinglich, die medizinische Versorgung sei speziell auch für Kinder derart unzureichend, dass eine Krankheit in den meisten Fällen den sicheren Tod bedeute.

An dieser Einschätzung hält Dr. Danesch fest und betont, gerade der Zustrom von rund 4,4 Mio. Flüchtlingen nach Afghanistan habe die Lage "noch einmal massiv verschärft" (vgl. Stellungnahme v. 4.12.2006 an den Hessischen V G H , S. 24). Abgeschobene Rückkehrer aus Europa erhielten von den UN 12 Dollar pro Person und seien dann auf sich gestellt; weitere Hilfen gebe es momentan in Kabul nicht (ebenda, S. 25). Sauberes Trinkwasser sei knapp. Die Wohnsituation sei "katastrophal", selbst ein einfaches Zimmer koste 15 bis 20 Dollar bei einem durchschnittlichen Tageslohn von 2 Dollar, sei also für Rückkehrer nicht erschwinglich (S. 25 f.). In der Baubranche könnten Rückkehrer bei 80 % Arbeitslosigkeit allenfalls saisonal und nur tageweise Arbeit finden (S. 29). Die medizinische Versorgung sei speziell auch für Kinder derart unzureichend, dass eine Krankheit in den meisten Fällen den sicheren Tod bedeute, eine systematische Gesundheitsversorgung existiere nicht (S. 29 ff .). [...]

Dr. Danesch hält eine Rückkehr nicht generell für "nicht vertretbar", wohl aber die Rückführung von Personen, die nicht "alleinstehend, jung und gesund wären , keinerlei politische, religiöse oder ethnisch motivierte Verfolgung zu fürchten hätten, ... über ausreichende finanzielle Mittel" verfügten "und auf eine intakte, in die afghanische Gesellschaft integrierte Großfamilie bauen" könnten. Dass solche Personen allerdings "völlig unspektakulär in Afghanistan leben würden" und ohnehin keinen Grund zur Flucht hätten, räumt er selbst ein (Stellungnahme v. 24.08.2007, S . 6 f.).

Der Informationsverbund Asyl schätzt in seinem Bericht "Rückkehr nach Afghanistan", allerdings bezogen auf den länger zurückliegenden Zeitraum März/April 2005, ebenfalls die medizinische Grundversorgung als völlig unzureichend ein, eine Basisversorgung gebe es nicht (Bericht S. 8 f.). In Kabul werde im Krankenhaus nur behandelt, wer Beziehungen habe, bestechen könne oder wohlhabend sei, einfache Krankheiten eines sonst normal Gesunden könnten behandelt werden (ebenda). Er sieht erhebliche Probleme für Rückkehrer, insbesondere Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit (Bericht S. 15). Wesentliche Voraussetzung für eine schnelle Integration von Rückkehrern seien familiäre Anknüpfungspunkte; oft jedoch seien die Familienstrukturen zerstört und die Großfamilien überfordert (ebenda).

Ähnlich teilt das Auswärtige Amt (Lagebericht Afghanistan vom 27.7.2010, S. 4, 33 ff.) mit, dass die Erntebilanz 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008 ausgefallen sei, 2010 zwar wieder eine niedrigere Ernte erwartet werde, diese aber immer noch über dem langjährigen Mittel liege. Davon dürften auch die Rückkehrer profitiert haben. Die Armut führe aber landesweit zu Mangelernährung. Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales und familiäres Netzwerk und Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Freiwillig zurückkehrende Afghanen seien in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Laut UNHCR seien für den historischen Tiefstand der Rückkehrerzahlen neben der schlechter werdenden Sicherheitslage die immer stärker begrenzte Aufnahmekapazität der afghanischen Gesellschaft bzw. Wirtschaft verantwortlich (a.a.O., S. 34). Die Ansiedlung von Rückkehrern in neuen Lagern und Siedlungen am Rande der Stadt erfolge unter schwierigen Rahmenbedingungen, die Siedlungen seien zur dauerhaften Besiedelung oft nicht geeignet und es fehle sogar an einer Wasserversorgung (a.a.O., S. 33, 35).

Die medizinische Versorgung sei in Afghanistan allerdings auf Grund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte immer noch unzureichend. Auch in Kabul sei noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Afghanistan gehöre zu den Ländern mit der weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeit der Welt (a.a.O., S. 34).

In direkter Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. Danesch (vgl. Stellungnahme v. 4.12.2006 an den Hessischen VGH, s.o.) gibt der Mitarbeiter des BAMF David eine von Dr. Danesch deutlich abweichende Stellungnahme ab (vgl. Stellungnahme v. 3.5.2007 an den Hessischen VGH). Im Gegensatz zu einem AVR-Programm werde beim RANA-Programm nicht zwischen freiwillig und zwangsweise zurückkehrenden Afghanen unterschieden. David habe selbst oder durch Mitarbeiter die Rückgeführten am Flughafen empfangen, wo eine ärztliche Notfallstation bereitstehe (ebenda, S. 1, 3 f.). Auf dem Gelände des afghanischen Flüchtlingsministeriums stehe ein Übergangswohnheim zur Verfügung, das hauptsächlich für zwangsweise Rückgeführte genutzt werde, weil freiwillige Rückkehrer regelmäßig von ihrer Familie empfangen würden (S. 2). Rückkehrer seien von ihm beraten und soweit möglich in Dolmetscherdienste vermittelt worden (S. 4 ff .).

Auch die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte gelangen bezüglich der Versorgungslage zu keiner einheitlichen Bewertung. [...]

Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan, Update: aktuelle Entwicklungen vom 21.8.2008, S. 16) sieht mangels sozialer Sicherungssysteme für eine sichere und wirtschaftliche Existenz eines Rückkehrers ein gutes Familiennetz und zuverlässige Stammes- und Dorfstrukturen als wichtigste Voraussetzung an. Aktuell betont sie (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.2.2009, S. 4 ff.), selbst die grundlegenden Bedürfnisse der afghanischen Bevölkerung seien trotz 15 Mrd. USD Hilfsgeldern nicht befriedigt worden, die Arbeitslosenrate betrage 32 %, in Landesteilen bis zu 60 %. Die Mietpreise seien stark gestiegen, jeder vierte Einwohner Kabuls verfüge über keine winterfeste Unterkunft. 77 % der afghanischen Bevölkerung insgesamt, sogar 36 % in den Städten, hätten keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehöre zu den schlechtesten weltweit, in weiten Landesteilen existiere keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehörten zu den speziell vernachlässigten Personengruppen, für Frauen sei der Zugang kulturell bedingt schlechter als für Männer, besonders bei fehlendem weiblichem Gesundheitspersonal.

Der UNHCR sieht ernsthafte Gefahren für ihre Gesundheit und ihr körperliches Wohlergehen bei spezifischen Gruppen afghanischer Staatsangehöriger, die entweder mangels familiärer oder sozialer Schutzmechanismen oder wegen in Afghanistan nicht vorhandener Unterstützungs- oder Behandlungsmöglichkeiten besonders verletzlich seien (Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, undatiert, Stand April 2007, S. 1; ähnlich UNHCR, Auskunft vom 9.1.2009 an das VG Augsburg, S. 3; Auskunft vom 30.11.2009 an den BayVGH, S. 3 ff.). Dazu zählt er alleinstehende Frauen, Eltern mit kleinen Kindern, unbegleitete ältere Personen, unbegleitete Minderjährige, traumatisierte Personen und Opfer sexueller Gewalt, Personen mit körperlicher Einschränkung und daraus folgender Unfähigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, auf Betreuung oder Langzeitbehandlung angewiesene Personen mit mentalen Einschränkungen sowie Personen mit ansteckenden, chronischen oder kurzzeitigen Erkrankungen, soweit sie über eine kurzzeitige Krankenhausbehandlung hinaus der familiären ambulanten oder stationären Pflege bedürften. Die Leistungen und Arzneimittel in staatlichen Krankenhäusern seien grundsätzlich kostenlos, die Kosten für private medizinische Leistungen reichten von 2-3 USD für einen Arztbesuch bis zu 2.000 USD für größere Operationen (ebenda, S. 4).

Auch in der Bewertung dieser Auskünfte weichen die Gerichte voneinander ab. [...]

In der Gesamtschau besonders der aktuellen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des UNHCR und der Schweizer Flüchtlingshilfe ist davon auszugehen, dass die Versorgungslage in Kabul wesentlich davon abhängt, ob sich ein Rückkehrer auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt zurückkehrt. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und begegnet den Gefahren umso besser. Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (so auch VG Ansbach v. 22.3.2006, Az. AN 11 K 06.30055, juris , RdNr. 44; auch OVG Berlin-Brandenburg v. 5.5.2006, Az. 12 B 9.05, juris, RdNrn. 41 ff.; VGH Kassel v. 7.2.2008, Az. 8 UE 1913/06.A, Urteilsabdruck, S. 9-16).

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus eine extreme Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Falle einer Rückführung nach Kabul - eine Rückführung an einen anderen Ort scheidet derzeit ohnehin aus; auch im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Februar 2011 wird nur auf Kabul als Abschiebeweg abgestellt (vgl. Nr. 5, S. 32) - jedenfalls für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer ethnischer oder religiöser Merkmale (wie z.B. Hazara und Hindu) zusätzlicher Diskriminierung unterliegen. [...]

lm Fall des Klägers ergibt sich daraus eine extreme Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.

Der Kläger wäre zwar als Mann und mit der verbreiteten Sprache Dari grundsätzlich im Stande, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch hat er elf Jahre die Schule besucht, wenn auch ohne Abschluss. Des Weiteren hat er nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und nur als Taxi-Fahrer gearbeitet. Als ungelernte Arbeitskraft dürfte eine Tagelöhnerarbeit für den Kläger in Kabul kaum zu finden sein, weil dort bereits eine große Zahl Tagelöhner Arbeit suchen. Ebenso hat sich der Kläger noch nie länger in Kabul aufgehalten. Auch wenn er vor seiner Ausreise dort einige Monate gelebt hat, ist wegen der Kürze des Aufenthalts nicht davon auszugehen, dass er schon so mit den örtlichen Gegebenheiten Kabuls vertraut war, dass er sich dort eine Existenz aufbauen könnte. Des Weiteren hat der Kläger außer dem Cousin des Vaters auch keine Verwandtschaft in Kabul. Dies ist auch glaubhaft. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben liegen nicht vor. Dazu wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung befragt. Widersprüche ergaben sich insoweit nicht. Das Vorbringen des Klägers deckt sich auch mit der in das Verfahren eingeführten Quellenlage. Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Februar 2011 ergibt sich, dass nach der Einschätzung des UNHCR eine zunehmende Zahl von Rückkehrern nicht mehr über Anschlussmöglichkeiten bei Familienangehörigen verfügt (S. 30). Anlass zu einer tiefergehenden Sachverhaltsaufklärung bestand somit nicht. Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu einer Beweiserhebung ins Blaue hinein oder zu einer gerichtlichen Nachforschung, weil es in Kabul kein verlässliches Meldewesen gibt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.7.2010, S. 37, zum nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaften Registerwesen), somit nicht einmal ein belastbares Beweismittel über die familiäre Situation erreichbar wäre. Auch in seiner Stellungnahme vom 30. November 2009 geht der UNHCR davon aus, dass zum einen die traditionellen Teilungs- und Umverteilungsmechanismen in der erweiterten städtischen Familie weniger effektiv seien (S. 4) und zum anderen die traditionellen sozialen Strukturen des Landes zusammengebrochen seien, hervorgerufen durch den 30 Jahre lang andauernden Krieg, massive Flüchtlingsströme und wachsende interne Migration in die Stadtgebiete (S. 5). Der einzige Verwandte in Kabul wird ihn aber nicht mehr unterstützen. Dies ist nachvollziehbar, weil dieser ihm bereits bei der Ausreise geholfen hat. Ohne Unterstützung wird es dem Kläger angesichts der wirtschaftlichen Lage in Kabul nicht möglich sein, eine Arbeit zu finden und zumindest das Existenzminimum zu sichern.

Erschwerend kommt im Fall des Klägers noch ganz wesentlich hinzu, dass er einen labilen psychischen Gesundheitszustand aufweist, was die im Verfahren vorgelegten Gutachten nachweisen. Aus dem Schreiben der Bezirkskliniken vom 22. Juli 2010 ergibt sich, dass der Kläger sich vom 2. März 2010 bis zum 14. April 2010 auf Grund einer schweren depressiven Episode (ICD 10: F 32.2) in stationärer Behandlung auf einer beschützenden Station befunden habe. Des Weiteren wurde noch eine ausführliche Stellungnahme mit Untersuchungsbefund des geschäftsführenden Oberarztes PD Dr. M. vom 8. September 2010 und der ärztliche Entlassungsbericht der Bezirkskliniken vom 19. April 2010 vorgelegt. Danach leidet der Kläger an einer Anpassungsstörung im Rahmen einer psychosozialen Belastungsreaktion (ICD 10: F43.2) bzw. mit depressiv-suizidaler Symptomatik. Der Kläger hat am 26. Februar 2010 einen Suizidversuch unternommen und ist danach stationär behandelt worden. Auch wenn sein Zustand dann als stabil bezeichnet wurde und der Kläger derzeit nicht in Behandlung ist, ist davon auszugehen, dass es dem Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich sein wird, die Belastungssituation im Zusammenhang mit der Rückführung nach Kabul zu bewältigen, geschweige denn in Kabul Arbeit zu finden.

Daher ist ihm eine Rückkehr nach Kabul nicht möglich. Nach umfassender Würdigung aller vorgenannten Umstände des Einzelfalles des Klägers droht ihm dort eine existenzielle Lebensgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Somit hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Klage ist insoweit begründet. [...]