1. Bei Wiedereinreise nach einer Dublin-Überstellung kann die vollzogene Abschiebungsanordnung nicht die Rechtsgrundlage für eine erneute Abschiebung sein. Das weitere Vorgehen bestimmt sich vielmehr nach Art. 20 Dublin II-VO. Auch wenn der Antragsteller unerlaubt wieder eingereist ist, kommt eine Zurückschiebung nicht in Betracht (§ 18 AsylVfG, § 57 Abs. 1 AufenthG), da Art. 20 Dublin II-VO als lex specialis vorrangig und abschließend anzuwenden ist.
2. Das Gericht kündigt schon jetzt an, dass ggf. einem Eilantrag des Antragstellers gegen eine Dublin-Überstellung nach Italien stattgegeben würde. Der Antragsteller hatte nach der erfolgten Dublin-Überstellung in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren, er wurde vielmehr einen Tag nach der Überstellung aus Deutschland auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie zur Ausreise innerhalb von sieben Tagen aufgefordert.
Vergleiche VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2011 - 7 L 2728/11.F.A - (M19024).