VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2011 - 7 L 2742/11.F.A - asyl.net: M19028
https://www.asyl.net/rsdb/M19028
Leitsatz:

1. Bei Wiedereinreise nach einer Dublin-Überstellung kann die vollzogene Abschiebungsanordnung nicht die Rechtsgrundlage für eine erneute Abschiebung sein. Das weitere Vorgehen bestimmt sich vielmehr nach Art. 20 Dublin II-VO. Auch wenn der Antragsteller unerlaubt wieder eingereist ist, kommt eine Zurückschiebung nicht in Betracht (§ 18 AsylVfG, § 57 Abs. 1 AufenthG), da Art. 20 Dublin II-VO als lex specialis vorrangig und abschließend anzuwenden ist.

2. Das Gericht kündigt schon jetzt an, dass ggf. einem Eilantrag des Antragstellers gegen eine Dublin-Überstellung nach Italien stattgegeben würde. Der Antragsteller hatte nach der erfolgten Dublin-Überstellung in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren, er wurde vielmehr einen Tag nach der Überstellung aus Deutschland auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie zur Ausreise innerhalb von sieben Tagen aufgefordert.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Italien, einstweilige Anordnung, Abschiebungsanordnung, Wiedereinreise, unerlaubte Einreise, Wiederaufnahme, Übernahmeersuchen, Zurückschiebung, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, Rückführungsrichtlinie, Asylfolgeantrag,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 18a Abs. 2, AsylVfG § 34a Abs. 1, VO 343/2003 Art. 19, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1 Bst. e, AsylVfG § 18, AufenthG § 57 Abs. 1 S. 1, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1 Bst. c,
Auszüge:

Vergleiche VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2011 - 7 L 2728/11.F.A - (M19024).