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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 17.11.2011 - V ZB 212/11 - asyl.net: M19310
https://www.asyl.net/rsdb/M19310
Leitsatz:

Wird die Anordnung einer Haftdauer von drei Monaten beantragt, ohne darzulegen, weshalb dieser Zeitraum für die Vorbereitung der Abschiebung erforderlich ist, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht und führt zur Rechtswidrigkeit der Haft.

Schlagwörter: Haftdauer, Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Verhältnismäßigkeit
Normen: AufenthG § 72 Abs. 4, AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4
Auszüge:

[...]

1. Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

a) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht; fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris).

b) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nur dann, wenn die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte in dem Antrag behandelt werden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 9, juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar heißt es in dem Antrag, dass die Unzulässigkeit der Haft im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht feststellbar sei. Aber es fehlt die Angabe von Tatsachen zu der erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Diese muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begründet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 7 und 14, juris; Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 417 Rn. 15). Daran fehlt es hier. Es wurde lediglich die Anordnung einer Haftdauer von drei Monaten beantragt, ohne darzulegen, weshalb dieser Zeitraum für die Vorbereitung der Abschiebung erforderlich war. Die dem entgegenstehende Feststellung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts unter II. 1. a) trifft nicht zu.

2. Eine Heilung des Zulässigkeitsmangels - mit Wirkung für die Zukunft - erfolgte nicht. Die beteiligte Behörde hat in dem weiteren Verfahren keine Begründung für die beantragte Haftdauer gegeben. Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten. [...]