AG Hann. Münden

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Zitieren als:
AG Hann. Münden, Urteil vom 08.11.2011 - 4a Ds 41 Js 3105/11 - asyl.net: M19340
https://www.asyl.net/rsdb/M19340
Leitsatz:

Bei vollständigen Personalangaben mit Lichtbild und Fingerabdrücken ist von dem strafrechtlichen Vorwurf der mangelnden Mitwirkung bei der Passbeschaffung freizusprechen. Eine Klage von Kindern gegen ihre Eltern auf Auskunftserteilung ist nicht zumutbar.

Schlagwörter: Pass, Passersatz, Ausweisersatz, Passbeschaffung, Täuschung über Identität, Eltern, Auskunftserteilung, Familienfrieden
Normen: AufenthG § 3 Abs. 1, AufenthG § 4 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 5, AufenthG § 49 Abs. 2, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Den Angeklagten ... wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 20.07.2011 vorgeworfen, sich in ... in der Zeit vom 22.07.2009 bis heute durch dieselbe Handlung entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, vollziehbar ausreisepflichtig gewesen zu sein und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist.

Den Angeklagten wurde dabei zur Last gelegt, sich in der Tatzeit im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, ohne einen gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz zu besitzen, wobei sie es insbesondere unterlassen haben sollen, einen Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren zu stellen, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre und sie gewusst hätten, dass sie zur Stellung eines entsprechenden Antrages verpflichtet gewesen wären, und durch den Landkreis Göttingen hierauf mehrfach hingewiesen worden sein sollen. Zudem sollen die Angeklagten seit dem 02.09.2010 vollziehbar ausreisepflichtig sein, wobei die Abschiebung nicht ausgesetzt gewesen sein soll. [...]

Ein Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz war den Angeklagten nicht nachzuweisen, so dass die Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren. Der Ausländerbehörde liegen vollständige Personenangaben der Angeklagten mit Lichtbildern und Fingerabdrücken vor, so dass sie mindestens zwei schriftliche Anträge zur Anmeldung der Angeklagten an einer Sammelvorführung des Generalkonsulats von Algerien gestellt hat, wobei die Sammelvorführung der Identitätsfeststellung der Angeklagten und ggf. der anschließenden Ausstellung von Passersatzpapieren dienen sollte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die seitens der Angeklagten angegebenen Personalien falsch sind. Soweit die Ausländerbehörde insofern die Falschheit der Angaben vermutet, können diese Vermutungen nicht durch entsprechende Beweise bekräftigt werden. Die bisher durchgeführten Sammelvorführungen konnten weder zu einer positiven Identitätsfeststellung der Angeklagten noch zu einem negativen Ergebnis führen. Daraus kann jedoch nicht zwingend eine Falschheit der Personenangaben geschlossen werden. Es ist ebenfalls denkbar, dass eine entsprechende Feststellung nicht möglich war, weil die Aufzeichnungen in Algerien zum Personenstandsregister unvollständig sind oder der Staat kein Interesse daran hat, die Identität der Angeklagten festzustellen. Es muss daher im Zweifel zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, dass ihre Angaben zutreffend sind.

Zudem ist nicht ersichtlich, welche weiteren Angaben von den Angeklagten hätten verlangt werden können. Zwar besteht für die Kinder von Ausländern die Möglichkeit, ihre Eltern auf entsprechende Auskunftserteilung zu verklagen, doch spricht der hohe Rang des Familienfriedens gegen die Zumutbarkeit einer solchen Mitwirkungspflicht der Kinder. Eine Mitwirkung kann aber nur im zumutbaren Bereich verlangt werden. Die zumutbare Mitwirkungspflicht haben die Angeklagten aber jeweils durch die Erstellung von Personenbögen, Lichtbildern und Fingerabdrücken erfüllt.

Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf das Verhalten der Angeklagten bei den Sammelvorführungen, ist mangels zur Verfügung stehender Beweise nicht möglich, so dass zugunsten der Angeklagten hinsichtlich des Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ein Freispruch zu erfolgen hatte.

Ebenso ließ sich den Angeklagten in Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz nicht nachweisen, so dass der Freispruch hier ebenfalls aus tatsächlichen Gründen erfolgte.

Im Hinblick auf den Vorwurf, gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz verstoßen zu haben, erfolgte der Freispruch aus rechtlichen Gründen. Ein solcher Verstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn die Ausländer ohne förmliche Duldung in Form einer Bescheinigung im Bundesgebiet verbleiben, sondern nur, wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nicht erfüllt sind. Eine förmliche Duldung ist gerade nicht erforderlich. Hier sind den Angeklagten seitens der Ausländerbehörde jeweils zeitlich begrenzte Duldungen erteilt worden. Diese decken zwar nicht den gesamten Tatzeitraum ab, so dass die Angeklagten zwischenzeitlich über keine förmliche Duldung in Form einer Bescheinigung verfügten, ihnen hätte jedoch jeweils eine förmliche Duldung erteilt werden müssen, da zumindest die gesetzlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz für die Erteilung einer Duldung erfüllt waren. Damit scheidet eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz aus. [...]