VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 13.01.2012 - 3 A 1582.11.Z - asyl.net: M19347
https://www.asyl.net/rsdb/M19347
Leitsatz:

Die Frage, ob eine die Rechtsfolgen des § 74 VwGO (Klagefrist) auslösende Rechtsmittelbelehrung auch einen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung enthalten muss, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagwörter: grundsätzliche Bedeutung, elektronische Dokumente, Rechtsverordnung, elektronischer Rechtsverkehr, Klagefrist, Fristversäumnis, Rechtsmittelbelehrung
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, VwGO § 74, VwGO § 55a
Auszüge:

[...]

Die Berufung ist zuzulassen, weil der Kläger mit Erfolg die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). [...]

Mit seinem Zulassungsantrag hat der Kläger die für das Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend dargelegt, ob eine die Rechtsfolge des § 74 VwGO (Klagefrist) auslösende Rechtsmittelbelehrung auch einen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung enthalten muss. Diese Rechtsfrage ist von allgemeiner und fallübergreifender Bedeutung. Sie ist im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung obergerichtlich klärungsbedürftig, weil hierzu divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind. So hat das Landessozialgericht Hessen die Revision gegen sein Urteil vom 20. Juni 2011 - L 7 AL 87/10 - zugelassen, in dem es eine Rechtsmittelbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung für die dem § 55a VwGO entsprechende Regelung des § 65a SGG als ordnungsgemäß und vollständig erachtet hat. Das OVG Berlin-Brandenburg hält hingegen in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2011 - OVG 2 N 10.10 - einen solchen Hinweis für erforderlich. [...]