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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - V ZB 235/11 - asyl.net: M19477
https://www.asyl.net/rsdb/M19477
Leitsatz:

In einem Haftantrag zur Anordnung der Abschiebungshaft ist anzugeben, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll und ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Dies gilt auch, wenn eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt wird und es sich um eine Zurückschiebung im Rahmen der Dublin II-Verordnung nach Italien handelt.

Schlagwörter: Haftantrag, Begründungserfordernis, Sicherungshaft, Abschiebung, Durchführbarkeit, Haftdauer, Dublin II-VO
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

[...]

1. Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

a) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthaltenen Anforderungen an die Begründung entspricht; fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris).

b) Danach war der Haftantrag jedenfalls deshalb unzulässig, weil er entgegen der Regelung in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG keine Tatsachen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer enthielt. Zwar heißt es in dem Antrag, die Dauer der Haft berücksichtige, dass zunächst ein erneutes Rückübernahmeersuchen über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Italien gerichtet werden müsse sowie die Begleitbeamten über die Bundespolizeidirektion in Koblenz anzufordern seien, um dann die anschließenden Reisevorbereitungen zu treffen. Aber diese pauschalen Angaben genügen dem Begründungszwang nicht. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll; anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 13, juris). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9).

c) Der Umstand, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Italien und damit in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beabsichtigt war, macht die Begründung der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer nicht entbehrlich. Selbst wenn - was naheliegend ist - die Abschiebung des Betroffenen entsprechend den Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 S. 1, nachfolgend: Dublin II-Verordnung) durchgeführt werden sollte, enthielt der Haftantrag keine Ausführungen dazu, dass Italien zur Rückübernahme des Betroffenen nach dieser Verordnung verpflichtet ist und für diesen Fall auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10 Rn. 13, juris, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, 320) die Abschiebung .des Betroffenen bis spätestens zum 27. Oktober 2011 möglich gewesen wäre.

d) Dass die Abschiebung des Betroffenen tatsächlich innerhalb des beantragten Haftzeitraums durchgeführt worden ist, ändert an der Unzulässigkeit des Haftantrags nichts. Zwar hat der Senat für eine fehlende Prognose im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entschieden, dass aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden kann mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auswirkt (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24). Dies gilt aber nicht in gleichem Maß für den hier zu entscheidenden Fall. Ein unzulässiger Antrag wird durch den späteren tatsächlichen Geschehensablauf nicht zulässig. [...]