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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 5.11 - asyl.net: M19543
https://www.asyl.net/rsdb/M19543
Leitsatz:

1. Eine Anschlussberufung ist auch im gerichtlichen Asylverfahren zulassungsfrei statthaft und nicht an den Rahmen der zugelassenen Berufung gebunden.

2. Die Monatsfrist für die Einlegung der Anschlussberufung wird bei einer gestaffelten Berufungsbegründung durch die Zustellung des Schriftsatzes in Lauf gesetzt, durch den in Verbindung mit vorangehenden Schriftsätzen erstmals den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen wird. Vorangehende Schriftsätze, die lediglich Teile der Berufungsbegründung im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO vorwegnehmen, dürfen formlos übermittelt werden.

3. Auf die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung braucht nicht nach § 58 Abs. 1 VwGO durch eine Rechtsmittelbelehrung hingewiesen zu werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Anschlussberufung, Asylverfahren, Berufungsbegründung, Berufungsbegründungsschrift, Frist, Frist für Aschlussberufung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung
Normen: AsylVfG § 78, AsylVfG § 79, AufenthG § 60 Abs. 7, VwGO § 58 Abs. 1, VwGO § 124a Abs. 3 S. 4, VwGO § 127 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung der Beklagten ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat ihre ohne besondere Zulassung statthafte Anschlussberufung (1.) nicht innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die hier durch die Zustellung des Schriftsatzes vom 5. Mai 2010 in Lauf gesetzt worden ist, eingelegt und begründet (2.). Eine gesonderte Belehrung über den Lauf der Anschlussberufungsfrist war nicht erforderlich (3.).

1. Die Anschlussberufung der Beklagten war statthaft. Soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger Abschiebungsschutz (hier nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) zugebilligt hat, bedurfte es nicht einer gesonderten Zulassung der Berufung (§ 127 Abs. 4 VwGO). Mit der Neuordnung des Rechts der Anschlussberufung (§ 127 VwGO) durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) ist die Anschlussberufung ohne Zulassung statthaft und nicht mehr an den Rahmen der zugelassenen Berufung gebunden (so noch - zu § 127 VwGO a.F. - Urteil vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - NVwZ-RR 1997, 253). Sie muss auch nicht denselben Streitgegenstand betreffen wie die Hauptberufung (Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - BVerwGE 125, 44). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den gegenläufigen prozessualen Ansprüchen (s.a. Beschluss vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 30.10 -; Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 174 f.> jeweils m.w.N.) liegt hier zwischen dem vom Kläger mit seiner Berufung verfolgten Begehren auf Flüchtlingsschutz und der Anschlussberufung der Beklagten, die sich gegen die Gewährung von Abschiebungsschutz richtet, schon mit Blick darauf vor, dass die Entscheidung über ein Flüchtlingsschutzbegehren mit der Feststellung zu verbinden ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).

§ 127 Abs. 4 VwGO gilt auch für das gerichtliche Asylverfahren. § 78 Abs. 3 bis 5 oder § 79 AsylVfG enthalten für das Verfahren nach zugelassener Berufung keine Regelungen, welche die Anwendung des § 127 VwGO ausschließen. Auch Sinn und Zweck des Zulassungserfordernisses nach § 78 Abs. 2 AsylVfG rechtfertigen es nicht, für das Verfahren nach zugelassener Berufung eine zulassungsfreie, nicht auf denselben Streitgegenstand beschränkte Anschlussberufung auszuschließen.

2. Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie diese nicht bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) eingelegt hatte. Die Monatsfrist für die Einlegung der Anschlussberufung wird bei einer gestaffelten Berufungsbegründung durch die Zustellung des Schriftsatzes in Lauf gesetzt, durch den in Verbindung mit vorangehenden Schriftsätzen erstmals den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen wird; hier also des Schriftsatzes vom 10. Mai 2010, mit dem der Kläger die zugelassene und hinsichtlich des Antrags bereits mit Schriftsatz vom 14. April 2010 konkretisierte Berufung begründet hat. Vorangehende Schriftsätze, die lediglich Teile der Berufungsbegründung im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO vorwegnehmen - hier der Schriftsatz vom 14. April 2010, der einen bestimmten Berufungsantrag enthält -, dürfen formlos übermittelt werden.

a) Für den Lauf der Anschlussberufungsfrist verlangt § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zustellung „der“ Berufungsbegründungsschrift. Zur Auslegung dieses Begriffs ist § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO - hier i.V.m. § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO - heranzuziehen, nach dem die Begründung einer Berufung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Der Berufungsantrag und die Berufungsgründe können bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch zeitlich versetzt in gesonderten Schriftsätzen bei Gericht eingereicht werden (gestaffelte Berufungsgründung). § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist entsprochen, sobald der Schriftsatz eingegangen ist, der in Verbindung mit den vorangehenden Schriftsätzen die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt.

b) Bei einer auf mehrere Schriftsätze verteilten Berufungsbegründung folgt allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO, der nur auf die Zustellung eines einzelnen Schriftsatzes abstellt, dass lediglich der letzte Schriftsatz zuzustellen ist, der zu einer § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Berufungsbegründung führt. Dem Wortlauf lässt sich indes auch nichts für die Rechtsauffassung der Beklagten entnehmen, es seien alle Schriftsätze zuzustellen, die in ihrer Zusammenschau die Berufungsbegründung bilden.

Aus dem Zweck des Zustellungserfordernisses des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich aber, dass für den Fristlauf allein der Schriftsatz zuzustellen ist, durch den in Verbindung mit vorangehenden Schriftsätzen erstmals den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen wird (s.a. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 127 Rn. 7d; Bader, in: ders./Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 127 Rn. 22). Das Zustellungserfordernis hat sowohl eine Anstoß- als auch eine Hinweis- bzw. Warnfunktion. Die Zustellung setzt für den Rechtsmittelgegner die Frist für die Anschlussberufung in Lauf. Mit der Zustellung gibt das Berufungsgericht zu erkennen, dass es davon ausgeht, dass eine formell und inhaltlich vollständige Berufungsbegründung vorliegt. Der Rechtsmittelgegner kann nun prüfen und entscheiden, ob er seinerseits Anschlussberufung einlegt. Die Zustellung lässt den Rechtsmittelgegner zugleich erkennen, dass - aus Sicht des Gerichts - für diese Prüfung die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Lauf gesetzt wird. Die Zustellung dient insofern auch der Rechtssicherheit, als sie - für die weiteren Verfahrensbeteiligten erkennbar - den Zeitpunkt markiert, zu dem - nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - die Anschlussberufungsfrist in Lauf gesetzt wird.

Dies gilt gerade bei einer gestaffelten Berufungsbegründung. Hier birgt die Zustellung aller Schriftsätze, die erst in der Gesamtschau die vollständige Berufungsbegründung ergeben, zudem die Gefahr, dass es in Grenzfällen über den Lauf der Anschlussberufungsfrist zu Unklarheiten kommt.

Bei einer gestaffelten Berufungsbegründung liegen dem Rechtsmittelgegner mit der Zustellung des Schriftsatzes, der - in Verbindung mit vorangehenden Schriftsätzen - erstmals die Berufungsbegründung vervollständigt, alle Informationen vor, die er für die Prüfung einer Anschlussberufung benötigt. Einer Zustellung auch der vorangehenden Schriftsätze bedarf es hierfür nicht. Die formlose Übersendung von Schriftsätzen ist im Prozessrecht grundsätzlich statthaft und geeignet, dem empfangenden Verfahrensbeteiligten die Kenntnis von dem Inhalt eines Schriftsatzes zu vermitteln. Der Hinweis der Beklagten, dass das Gericht nur bei einer Zustellung der vorangehenden Schriftsätze den Nachweis führen könne, dass diese zugegangen und damit bekannt seien, ist zutreffend. Diesen Nachweis soll § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO indes nicht sichern. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 VwGO). Deren prozessuale Wahrheitspflicht begrenzt die Gefahr, dass wahrheitswidrig geltend gemacht wird, es sei ein für die Berufungsbegründung notwendiger, formlos übermittelter Schriftsatz tatsächlich nicht zugegangen. Die Zustellung ist nicht erforderlich, um diese Möglichkeit vollständig auszuschließen.

Die Beklagte macht im Übrigen nicht geltend, den formlos übermittelten Schriftsatz vom 14. April 2010 nicht erhalten zu haben. Es ist daher nicht zu vertiefen, welche Folgen es für den Lauf der Anschlussberufungsfrist bei gestaffelter Berufungsbegründung hätte, wenn ausnahmsweise einer oder mehrere der vorangehenden Schriftsätze tatsächlich nicht zugegangen sein sollten.

c) Soweit die Beklagte weiterhin geltend macht, dass eine Übermittlung durch einfachen Brief ohne Zustellungswillen einen Zustellungsmangel nicht heilen kann (OVG Münster, Urteil vom 24. Juni 2010 - 13 A 2775/07 - LRE 61, 75; s.a. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 7 C 20.09 - DVBl 2010, 1508), beantwortet dies nicht die - hier zu verneinende - vorrangige Frage, ob es überhaupt der Zustellung vorangehender Schriftsätze bedarf.

3. Auf die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung braucht schließlich nicht nach § 58 Abs. 1 VwGO durch eine Rechtsmittelbelehrung hingewiesen zu werden. Die Anschlussberufung ist ein gegenläufiger Sachantrag im Rahmen des von einem anderen Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels, mit dem der Rechtsmittelgegner den Rechtsmittelanträgen des Rechtsmittelführers (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO n.F.) antwortet und die Beschränkung des Rechtsmittelgerichts aus § 128 VwGO beseitigt; sie ist selbst kein Rechtsmittel (Urteil vom 19. Januar 2006 a.a.O. <Rn. 13>; s.a. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - BGHZ 88, 360; Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80 - BGHZ 80, 146) und auch sonst kein „Rechtsbehelf“ im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO. Für eine entsprechende Anwendung des § 58 Abs. 1 VwGO ist weder Anlass noch Raum.

Den Berufungsgerichten bleibt es allerdings unbenommen, der Anregung im Schrifttum (s. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 127 Rn. 7d) zu folgen und bei der Zustellung aus Gründen der Rechtsklarheit zusätzlich auf den Fristbeginn hinzuweisen. Dabei handelt es sich dann aber lediglich um einen gesetzlich nicht geforderten Hinweis des Gerichts, der für den Fristlauf unerheblich ist und ohne Rechtsfolgen auch unterbleiben kann. [...]