OVG Rheinland-Pfalz

Merkliste
Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2002 - 6 A 10217/02.OVG - asyl.net: M1987
https://www.asyl.net/rsdb/M1987
Leitsatz:

Einer Muslimin in Afghanistan ist es zuzumuten, einen Schleier zu tragen; daher keine Asylberechtigung, obwohl Verstöße gegen das Schleiergebot mit menschenunwürdigen Strafen geahndet werden.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Afghanistan, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Rechtliches Gehör, Urteilsbegründung, Verfahrensmangel, Flüchtlingsfrauen, Geschlechtsspezifische Verfolgung, Scharia, Bekleidungsvorschriften, Körperstrafen, Westliche Prägung, Menschenwürde, Menschenrechtswidrige Behandlung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 6
Auszüge:

 

Der Antrag der Kläger, die Berufung zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - noch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG.

Die erhobene Rüge, das angefochtene Urteil gebe keine Begründung dafür an, "warum die von der Klägerin befürchteten Einschränkungen keine Verfolgung wegen asylerheblicher Maßnahmen sein sollen", greift nicht durch, selbst wenn man dem Zusammenhang des Zulassungsantrags entnimmt, dass die Kläger damit den Verfahrensfehler des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO geltend machen. Ein solcher Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn die Gründe gänzlich fehlen oder inhaltlich völlig unzureichend sind. Dies ist der Fall bei rational nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen oder sachlich inhaltslosen Entscheidungsgründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1992, DVBI. 1993, 47). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1) berufe sich lediglich auf allgemein in Afghanistan herrschenden Verhältnisse, denen sie in gleicher Welse wie die übrige Bevölkerung unterworfen sei, ist zwar knapp gehalten, jedoch nicht völlig unzureichend.

Der Zulassungsantrag lässt aber auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht deutlich werden. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Sache muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984, BVerwGE 70, 24 ff.; Beschluss vom 12. August 1993, NJW 1994, 144 f.).

Daran fehlt es der von den Klägern gestellten Frage, ob eine asylrelevante Gefährdung afghanischer Frauen besteht, die nicht bereit sind, Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit hinzunehmen und den Schleier zu tragen. Ebenso wenig ist klärungsbedürftig, ob eine nach den Vorschriften der Scharia erfolgende Ahndung der Weigerung, einen Schleier zu tragen, eine geschlechtsspezifische Verfolgung darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 333 ff.>) bilden Verfolgungsmaßnahmen, die nicht mit einer Gefahr unmittelbar für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, nur dann einen asylrelevanten Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinaus gehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Zwar sind Körperstrafen (Auspeitschungen), die nach dem religiösen islamischen Recht im Falle der Weigerung einer Frau, den Schleier zu tragen, verhängt werden können, menschenunwürdig. Ob solche in Afghanistan (auch) unter der Interimsregierung Hamid Karsais ausgesprochen und vollstreckt werden, kann jedoch offen bleiben. Denn es ist einer Muslimin in Afghanistan zumutbar, die dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob sie früher in Afghanistan oder nach ihrer Flucht in Deutschland von westlichen Idealen geprägt gelebt und diese verinnerlicht hat. Maßgeblich ist nämlich nicht die subjektive Sicht der einzelnen Frau. Vielmehr muss hier ein objektiver Maßstab angelegt werden, der sich daran orientiert, was im Heimatland der Betroffenen als das herrschende Wertesystem anzusehen ist. Bei der asylrechtlichen Beurteilung einer fremden Rechtsordnung kann diese nicht am weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot des Grundgesetzes gemessen werden, denn es ist nicht Aufgabe des Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1996, BVerwGE 74, 31 37>). Da der Islam seit jeher die in Afghanistan vorherrschende Religion ist, deren Wertesystem insbesondere in den weitreichenden ländlichen Gebieten galt, entspricht es der hergebrachten islamischen Ordnung, dass Frauen sich "ihr Gewand ein Stück weit über den Kopf herunterziehen", wenn sie Fremden gegenüber treten, wie es in der 33. Sure des Koran heißt. Eine Verletzung der Menschenwürde von Frauen, die sich dieser islamischen Verpflichtung unterwerfen müssen, ist darin nicht zu erkennen.