OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Urteil vom 07.01.2013 - 1 S 295/12 - asyl.net: M20282
https://www.asyl.net/rsdb/M20282
Leitsatz:

Zur Frage, ob Art. 6 Abs. 4 e) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit sowie Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention die Vertragsstaaten verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, die nicht staatenlos sind, einzubürgern.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, Kinderrechtskonvention,
Normen: EUStAÜb Art. 6 Abs. 4 e), StAG § 8, UN-KRK Art. 7,
Auszüge:

[...]

Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Soweit die Kläger ihre Einbürgerung erstreben, besitzt die Klage nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Das Oberverwaltungsgericht hat bereits in dem dasselbe Klageverfahren betreffenden PKH-Beschluss vom 27.10.2011 (1 S 207/11) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt, wenn das Rechtsschutzbegehren bei summarischer Überprüfung aussichtslos ist. So liegt es hier.

Art. 6 Abs. 4 e) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 engt das der Behörde in § 8 StAG eingeräumte Ermessen nicht derart ein, dass die Kläger von Rechts wegen eingebürgert werden müssten. Entgegen ihrer Ansicht verleiht diese Vorschrift Kindern, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats geboren sind und sich dort rechtmäßig aufhalten, aber nicht staatenlos sind, keinen Anspruch darauf, von dem betreffenden Vertragsstaat regelhaft ohne Prüfung weiterer innerstaatlicher Voraussetzungen eingebürgert zu werden. Inhalt und Reichweite von Art. 6 Abs. 4 e) sind in diesem Punkt eindeutig; in dem bereits genannten Beschluss des Senats vom 27.10.2011 wird dies näher dargelegt.

Die Kläger können ihr Einbürgerungsbegehren darüber hinaus auch nicht auf Art. 7 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention stützen. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind u. a. das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Nach Art. 7 Abs. 2 der Konvention stellen die Vertragsstaaten die Verwirklichung dieses Rechts im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wird. Die Vorschrift zielt damit insbesondere darauf, eine Staatenlosigkeit von Kindern zu verhindern (vgl. dazu Schmahl, Deutsches Bundesrecht, I A 10 g, Kommentar zur UN-Kinderrechtskonvention, zu Art. 7 und 8, Rn. 4 und 19). Es fehlen wiederum Anhaltspunkte dafür, dass Kindern, die nicht staatenlos sind, gegenüber dem jeweiligen Aufenthaltsstaat ohne weitere innerstaatliche Voraussetzungen ein Einbürgerungsanspruch verliehen werden soll.

Wenn die jeweiligen Vertragsstaaten die Einbürgerung von nicht staatenlosen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren sind und sich dort rechtmäßig aufhalten, von bestimmten - gesetzlich oder durch Verwaltungsvorschrift festgelegten - Voraussetzungen abhängig machen, um die soziale und wirtschaftliche Integration der Betreffenden zu gewährleisten, kann dies auch nicht als diskriminierend angesehen werden. § 8 Abs. 1 StAG, der hier allein als Grundlage einer Einbürgerung in Betracht kommt, benennt solche Voraussetzungen. Der Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 17.10.2012 gestaltet diese für die Personengruppe junger Ausländer näher aus. Dass den dort genannten Integrationsvoraussetzungen die sachliche Rechtfertigung fehlen würde, ist, auch mit Blick auf die in § 10 StAG genannten Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung, nicht erkennbar. Aus diesem Grund kann es schwerlich als ermessenswidrig angesehen werden, dass die Kläger, die die Voraussetzungen des Erlasses noch nicht erfüllen, von der Beklagten derzeit nicht eingebürgert werden. [...]