VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.10.2012 - 11 K 2673/12 - asyl.net: M20439
https://www.asyl.net/rsdb/M20439
Leitsatz:

Bei der Prüfung zur Aufhebung einer Wohnsitzauflage sind der Herstellung und Wahrung der Familieneinheit maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Falls einer der Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, kann von diesem grundsätzlich nicht verlangt werden, seinen Wohnsitz zu verlegen.

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Familieneinheit, Herstellung und Wahrung der Familieneinheit, deutsche Staatsangehörigkeit, Niederlassungserlaubnis, öffentliche Leistungen, Sozialleistungen, Achtung des Familienlebens, Schutz von Ehe und Familie,
Normen:
Auszüge:

[...]

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da die Beklagte dem Klagebegehren in der Sache entsprochen und hierdurch die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt hat. Die Klage hätte auch voraussichtlich Erfolg gehabt. Obwohl Aufenthaltstitel gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur im Wege einer Ermessensentscheidung mit Wohnsitzauflagen versehen werden dürfen, hat die Beklagte ausweislich des angefochtenen Bescheides kein Ermessen ausgeübt, da sie unzutreffend davon ausgegangen ist, dass ihr aufgrund der Verweigerung der Zustimmung zum Wohnsitzwechsel durch die Zuzugsbehörde im Hinblick auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz kein Ermessen eröffnet sei. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschluss vom 8. Februar 2010 -17 E 1493/08 -) dürfte es mit den Anforderungen an eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift nicht vereinbar sein, wenn die begehrte Aufhebung der Wohnsitzauflage zwingend versagt werden muss, wenn die erforderliche Zustimmung der Zuzugsbehörde versagt wird, ohne dass die nach außen für die Maßnahme zuständige Behörde eine Überprüfung vornimmt, ob die im Erlass geregelten Voraussetzungen für die Zustimmungsversagung vorliegen oder die konkreten Umstände des Einzelfalles eine abweichende Ausübung des Ermessens erfordern. Vorliegend dürfte es nahe gelegen haben, dass eine Zustimmung nicht hätte versagt werden dürfen. Nach Ziffer 2.2.1. des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2010 - Auflagen und Nebenbestimmungen gemäß § 12 AufenthG - sind der Herstellung und Wahrung der Familieneinheft maßgebliche Bedeutung beizumessen. Falls einer der Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, kann von diesem grundsätzlich nicht verlangt werden, seinen Wohnsitz zu verlegen; das gilt auch dann, wenn bisher öffentliche Leistungen bezogen worden sind oder weiter bezogen werden. In Anbetracht dessen ist es hier angezeigt, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit in Köln ungeachtet des Bezuges von öffentlichen Leistungen zu ermöglichen, da der in Köln lebende, über eine Niederlassungserlaubnis verfügende Vater des Kindes der Klägerin zusammen mit seiner nach Roma-Recht verheirateten Klägerin gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind übernehmen wollen. [...]