LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.04.2013 - L 2 AS 454/13 B ER - asyl.net: M20704
https://www.asyl.net/rsdb/M20704
Leitsatz:

Ein Antragsteller, der durch den eigenmächtig, unter Verstoß gegen die Aufenthaltsauflage durchgeführten Umzug die Einstellung der Leistungen durch das Jobcenter bewirkt hat, hat kein Rechtsschutzbedürfnis, die von ihm begehrte Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu erlangen.

Schlagwörter: gewöhnlicher Aufenthalt, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, vorläufige Verpflichtung, vorläufiger Rechtsschutz, SGB II, Grundsicherungsleistungen, Wohnsitzauflage, Umzug, Wohnsitzwechsel, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche, Arbeitssuche, Verstoß gegen die Wohnsitzauflage,
Normen: SGB II § 7 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 3, SGB I § 30 Abs. 3 S. 2,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2013 ist entsprechend zu ändern.

Dem Antragsteller fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Er bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihm begehrte Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu erlangen. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es der Antragsteller durch seine bloße Rückkehr nach G. in der Hand habe, dem Aufenthaltstitel zu genügen und eine Wiederaufnahme der Leistungen durch den dann wieder zuständigen dortigen Leistungsträger zu erlangen. Der Antragsteller selbst hat durch den eigenmächtig, unter Verstoß gegen die Aufenthaltsauflage durchgeführten Umzug die Einstellung der Leistungen durch das Jobcenter G. bewirkt. Durch einfache Zurückverlegung seines Wohnsitzes, dessen zwangsweise Durchführung das Einwohneramt der Stadt F. bereits angedroht hat, kann er die Wiederaufnahme der Leistungen erreichen. Es ist in keiner Weise vorgetragen oder erkennbar, warum dem Antragsteller diese Maßnahme zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes und der allein hierdurch selbst herbeigeführten Notlage nicht zumutbar sein sollte. Entgegen seiner Auffassung stellt die Versagung der Leistungen durch den Antragsgegner kein "universelles Mittel der Verwaltungsvollstreckung" quasi zugunsten der Ausländerbehörde dar. Vielmehr wird der von dem Antragsteller vollzogene Rechtsbruch nicht durch eine behördliche Leistungsgewährung unterstützt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass aus dem gleichen Rechtsgedanken auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf den geltend gemachten Anordnungsanspruch bestehen. [...]