VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 01.10.2013 - 3 D 1790/13 - asyl.net: M21204
https://www.asyl.net/rsdb/M21204
Leitsatz:

Eine Klage gegen eine Wohnsitzauflage hat aufschiebende Wirkung. Im Zusatzblatt ist daher ein Passus einzufügen, mit dem Dritten die fehlende Bestandskraft der Wohnsitzauflage verdeutlicht wird.

Schlagwörter: aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Wohnsitzauflage, Anfechtungsklage, Änderung Zusatzblatt, elektronischer Aufenthaltstitel, Änderung, Zusatz,
Normen: AufenthG § 12, VwGO § 80 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, soweit diese die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, auf dem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel einen klarstellenden Passus dahingehend aufzunehmen, dass die Wohnsitzauflage angefochten, mithin nicht bestandskräftig ist. Aufgrund der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nach Klageerhebung eingetretenen aufschiebenden Wirkung der selbständig anfechtbaren Wohnsitzauflage (vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, Loseblatt, Oktober 2010, § 12 Rdnr 27 am Ende) hat die Antragstellerin nach den im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstäben voraussichtlich einen Anspruch auf Aufnahme eines klarstellenden Zusatzes, um im Rechtsverkehr den Nachweis erbringen zu können, das Bestandskraft noch nicht eingetreten ist. Daher ist der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren.

Nach den oben genannten Kriterien für die Gewährung von Prozesskostenhilfe spricht allerdings überwiegend viel dafür, dass ihr Beschwerdeverfahren hinsichtlich ihres im Hauptantrag verfolgten Begehrens auf vorläufige Streichung der Wohnsitzauflage keinen Erfolg haben wird. Insoweit handelt es sich auch unter Berücksichtigung der Argumentation ihres Bevollmächtigten, gestritten werde nicht über die vorläufige Aufhebung der Wohnsitzauflage, sondern lediglich über deren vorläufige Streichung, nach summarischer Prüfung um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. [...]