VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Urteil vom 08.01.2014 - W 6 K 13.30311 - asyl.net: M21606
https://www.asyl.net/rsdb/M21606
Leitsatz:

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung der Volksrepublik China wegen steigender Behandlungskosten nur unzureichend gewährleistet. Ein flächendeckendes Krankenversicherungssystem gibt es nicht.

Schlagwörter: China, Krankheit, medizinische Versorgung, erhebliche individuelle Gefahr, Gefahr für Leib und Leben, Krankenversicherung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind damit nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die sich in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat, hier in der Volksrepublik China, begründen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Ein Abschiebungshindernis kann sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten aber auch aus den sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Denn in die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen, sind sämtliche zielstaatsbezogene Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen könne (BayVGH, U.v. 23.11.2012 – 13a B 12.30061 – juris sowie VG Ansbach, U.v. 8.10.2013 – AN 11 K 12.30220 – juris, U.v. 17.9.2013 – AN 4 K 13.30360 – juris, U.v. 8.5.2012 – AN 14 K 11.30385 – juris; VG München, U.v. 10.9.2013 – M 16 K 13.30526 – juris, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung).

Die Voraussetzungen eines solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wären im Fall einer Rückkehr des Klägers nach China zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Denn nach den Informationen des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18. Juni 2013, Stand: Mai 2013) ist die medizinische Grundversorgung für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich – wenn ihm das möglich ist – hoch verschulden. Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden 2011 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 97,5% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlicher definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 472,91 Millionen Menschen, davon 252,26 Millionen Beschäftigte und 220,66 Millionen in Pilotprojekten für nicht erwerbstätige Einwohner. Darüber hinaus werden 46,41 Millionen in den Städten lebende Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen.

Aufgrund dieser Gegebenheiten in der Volksrepublik China sind die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen. Denn mit einer gravierenden Verschlimmerung der Krankheit des Klägers bei einer Abschiebung in die Volksrepublik China ist zu rechnen, weil nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen beim Kläger im Falle einer Abschiebung mit schweren körperlichen und psychischen Schäden zu rechnen ist. [...]

Das Gericht ist nach den vorliegenden eindeutigen medizinischen Feststellungen, die von der Beklagten weder bestritten, noch sonst in Zweifel gezogen worden sind, davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr binnen kurzer Zeit einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Dass die notwendige dauerhafte Therapie für den Kläger in China nicht erreichbar wäre, ergibt sich für das Gericht plausibel aus den oben zitierten Aussagen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Aufgrund der bislang fehlenden Registrierung des Klägers und der finanziellen Situation seiner Familie sowie auch angesichts der gesundheitlichen Einschränkung seiner Mutter, geht das Gericht davon aus, dass die erforderliche Therapie und Behandlung des Klägers bei einer Abschiebung in die Volksrepublik China – wenn überhaupt – nicht ohne längere Unterbrechung fortgeführt und auf Dauer beibehalten werden könnte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen steht die erforderliche nachhaltige spezielle Behandlung für den Kläger in China – von Ausnahmen abgesehen – nicht dauerhaft zur Verfügung, geschweige denn, dass sich der Kläger eine solche Behandlung im erforderlichen Umfang auf Dauer leisten könnte.

In den von der Klägerseite vorgelegten ärztlichen Berichten sind jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Folgen für den Kläger bei einem Abbruch der Therapie eindrucksvoll beschrieben. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht in Anbetracht der Erkenntnisse zur medizinischen Versorgungslage in der Volksrepublik China sowie aufgrund der ausführlichen und differenzierten Darstellungen in den vorliegenden ärztlichen Berichten mit Blick auf die Schwere der Erkrankung des Klägers eine weitere Sachaufklärung für nicht erforderlich. Wegen der damit verbundenen Verschlechterung des psychischen und physischen Gesundheitszustandes des Klägers allein schon aufgrund einer (zeitweisen) Unterbrechung der bestehenden Therapie hätte eine Abschiebung in die Volksrepublik China für den Kläger gravierende nachteilige, ihm nicht zumutbare Folgen.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei einer nunmehrigen Abschiebung in die Volksrepublik China aufgrund der bei ihm vorliegenden Umstände des Einzelfalles in eine extreme Gefahrenlage für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geraten würde. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. [...]