VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 05.02.2014 - 8 A 1236/12 - asyl.net: M21829
https://www.asyl.net/rsdb/M21829
Leitsatz:

Für die Bestimmung der Minderjährigkeit des stammberechtigten Kindes bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG kommt es allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung des zuziehenden Elternteils an.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: minderjährig, Minderjährigkeit, Stammberechtigter, stammberechtigtes Kind, Beurteilungszeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt, Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz,
Normen: AsylVfG § 26 Abs. 3 S. 1,
Auszüge:

[...]

2. Die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom ... Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3, 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474; im Folgenden: "Richtlinienumsetzungsgesetz"). Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 2 AsylVfG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlingsschutzberechtigten auf Antrag als Flüchtlinge anerkannt, wenn die in den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AsylVfG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall.

2.1 Der Kläger ist der Vater des nach eigenen glaubhaften Angaben am ... 1994 geborenen U., dem mit Bescheid vom ... September 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Stammberechtigter). Die Altersangaben basieren auf den glaubhaften Angaben der Tante des Stammberechtigten, mit der er ins Bundesgebiet eingereist ist. Er hat bei seiner Anhörung am ... Juli 2009 die Namen seiner Eltern zutreffend angegeben.

2.2 Der Stammberechtigte war im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung des Klägers ledig und noch minderjährig. Zwar ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG grundsätzlich für das Erfüllen der Tatbestandsmerkmale auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist (Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 77 AsylVfG, Rn. 2; ausdrücklich für die zeitlichen Anknüpfungspunkte beim Familienasyl auch Hailbronner, Ausländerrecht, 68. EL, Stand: April 2010, § 77 AsylVfG, Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Bis auf § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird in den übrigen beiden Fällen, in denen § 26 AsylVfG den Rechteerwerb von der Minderjährigkeit eines Familienmitglieds abhängig macht, ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zuziehenden abgestellt (§ 26 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Zwar könnte man nach einer grammatischen Auslegung von § 26 Abs. 2 AsylVfG auch auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich die Antragstellung des Stammberechtigten abstellen (Das Personalpronomen "seiner" vor "Antragstellung" könnte sich auf den Stammberechtigten oder das zuziehende Kind beziehen). Aus der Gesetzgebungsgeschichte wird jedoch deutlich, dass es auf die Antragstellung des zuziehenden Minderjährigen ankommt (BT-Drs. 15/420, S. 109 [zu Nr. 17 Buchstabe c]: "Durch die Wörter 'seiner Asylantragstellung' wird sichergestellt, dass Kinder nur eine abgeleitete Asylberechtigung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig und ledig sind."). Aus dem Unterlassen bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, den maßgeblichen Zeitpunkt zu benennen, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei dieser Norm auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre. Vielmehr muss auch hierbei für die Bestimmung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung – in diesem Fall des zuziehenden Elternteils – abgestellt werden. Dies ergeben eine richtlinienkonforme (dazu 2.2.1) und systematische (dazu 2.2.2) Auslegung von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Bei diesem Normverständnis ist der Kläger ein Elternteil eines minderjährigen Flüchtlings (dazu 2.2.3).

2.2.1 Um den Zweck der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über "Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (ABl. EU 2011 L 337/9; im Folgenden: "Richtlinie" oder "Richtlinie 2011/95/EU") möglichst effektiv zu erreichen, muss für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abgestellt werden. Mit dem Schutzziel der Aufrechterhaltung des Familienverbands (Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie) knüpft die Richtlinie an einen tatsächlichen Zustand an, nämlich daran, dass sich Familienmitglieder in einen Mitgliedstaat geflüchtet haben und nunmehr dort ein (Teil-)Familienverband besteht. Eine vollständige Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie kann im Lichte dieses Schutzziels nur dann erreicht werden, wenn das Recht auf Aufrechterhaltung des Familienverbandes erworben wird, sobald der Familienverband tatsächlich im Fluchtstaat besteht. Würde man dagegen auf den Zeitpunkt der behördlichen (oder gerichtlichen) Entscheidung abstellen, würde das zu schützende Rechtsgut – der tatsächlich bestehende Familienverband – nicht durchgängig geschützt. Da sich das genaue Einreisedatum häufig nicht ermitteln lässt, ist es vom Schutzziel der Richtlinie gedeckt, auf das Datum der Antragstellung des zuziehenden Familienmitglieds abzustellen.

Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Beklagten fehl, dass heute – nachdem der Stammberechtigte volljährig geworden ist – das vermeintlich alleinige Ziel der Vorschrift, die im "Bedürfnis von Minderjährigen nach familiärer Fürsorge und dem Schutz dieser Personen" liegen soll, nicht mehr erreicht werden könne. Das Recht, das die Familienangehörigen durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erwerben, ist zeitlich nicht – wie bei § 36 AufenthG – auf die Minderjährigkeit beschränkt, sondern hängt vom Bestand des Flüchtlingsschutzes des Stammberechtigten ab, der mit der Minderjährigkeit nicht endet. Eine vollständige Umsetzung der Richtlinie verlangt daher, dass Familienflüchtlingsschutz gewährt werden muss, sobald bei Entstehung des Familienverbandes im Fluchtstaat die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

2.2.2 Selbst wenn man annähme, dass es die Richtlinie 2011/95/EU nicht zwingend erfordert, bei der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, ergibt sich dies aus der Systematik von § 26 AsylVfG. Die von der Beklagten vertretene Ansicht würde in mehrfacher Hinsicht zu Wertungswidersprüchen führen.

Würde man einzig bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen, könnte die Behörde (oder das Gericht) durch die Wahl des Entscheidungszeitpunktes beeinflussen, ob der Tatbestand erfüllt ist. Zwar kommt es vor, dass der Entscheidungszeitpunkt über den Erfolg einer Klage entscheidet, etwa weil es zwischen Antragstellung und endgültiger Entscheidung zu einem Machtwechsel im Fluchtstaat gekommen und daher die Verfolgungsgefahr weggefallen ist. Derartige Umstände liegen jedoch – anders als die Entscheidung, wann über den Fall entschieden wird – außerhalb des Einflussbereichs der Verfahrensbeteiligten und müssen daher hingenommen werden. Die Überlegung, dass sich die Verfahrensdauer nicht nachteilig auf das Entstehen des Familienasyls auswirken soll, hat den Gesetzgeber bei § 26 Abs. 2 AsylVfG dazu bewogen, nicht auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Stammberechtigten (so noch der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062 v. 12.2.1992, S. 26), sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 12/2718 v. 2.6.1992, S. 20, 60; siehe auch: Bodenbender, in GK-AsylVfG, 82. EL, Juni 2008, § 26 AsylVfG, Rn. 21).

Es wäre widersprüchlich, beim Familienflüchtlingsschutz für Eltern, die zu ihren Kindern ziehen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG), andere Maßstäbe anzulegen als im umgekehrten Fall, in dem die Kinder den Flüchtlingsschutz von den stammberechtigten Eltern (§ 26 Abs. 2 AsylVfG) ableiten. In beiden Fällen geht es um die Wahrung des im Fluchtstaat (neu) bestehenden Familien(teil)verbands (Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie) und die Integration der nahen Angehörigen eines Stammberechtigten (zu diesem gesetzgeberischen Ziel des Familienasyls: BT-Drs. 11/6960, S. 30). Beide Schutztatbestände unterscheiden sich nur hinsichtlich des Familienmitglieds, das zuerst Flüchtlingsschutz erhält, uns basieren auf derselben unionsrechtlichen Grundlage (Art. 23 Abs. 1 und 2 der insoweit gleichlautenden Richtlinien 2011/95/EU und 2004/83/EG). Die Definitionen der jeweils Berechtigten (Art. 2 Buchst. h 2. Anstrich Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 2 Buchst. j 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU) geben keinen Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung, weil sie beide den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht festlegen. In der Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes wird nicht erläutert, warum § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht nennt. Dort wird lediglich mitgeteilt, dass § 26 Abs. 2 AsylVfG unverändert bleiben könne und in § 26 Abs. 3 Satz 1 der "Familienschutz erstmalig auf die Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter" ausgedehnt werde (BR-Drs. 218/13, S. 30).

Noch weniger nachvollziehbar wäre es, minderjährige Stammberechtigte, zu denen ein Elternteil zuziehen will, schlechter zu stellen als solche, zu denen ein Geschwisterkind zuziehen will. Während im ersten Fall die Eltern nach der Auffassung der Beklagten Flüchtlingsschutz nur erhalten sollen, wenn das stammberechtigte Kind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch minderjährig ist, reicht es nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG im zweiten Fall aus, dass der Stammberechtigte bei Antragstellung des zuziehenden Geschwisterkindes (das ebenfalls minderjährig sein muss) noch minderjährig ist (hierzu VG Hamburg, Urt. v. 13.11.2013, 8 A 214/12, S. 14f.). Ein solches Ergebnis wäre auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Zuzug von (minderjährigen) Geschwistern zu minderjährigen Stammberechtigten nicht von der Richtlinie 2011/95/EU gefordert wird, der Zuzug von Eltern dagegen gemäß Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich der Richtlinie von den Mitgliedstaaten ermöglicht werden muss. Wenn die Gesetzesbegründung für § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG darauf verweist, dass "[z]ur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes" minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen werden (BR-Drs. 218/13, S. 30) – und hierbei auf die Minderjährigkeit bei Antragstellung abgestellt wird –, muss dies auch für den Fall gelten, dass ein Elternteil zu einem minderjährigen Stammberechtigten zieht.

2.2.3 Nach dem hier vertretenen Verständnis von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG war der Kläger ein Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes, weil der Stammberechtigte bei der Asylantragstellung des Klägers am ... Oktober 2010 noch minderjährig war. Dass der Stammberechtigte zwischenzeitlich – am ... Mai 2012 – volljährig geworden ist, ist rechtlich unerheblich.

2.3 Unschädlich für den Anspruch des Klägers ist, dass bei seiner Asylantragstellung am 12. Oktober 2010 die Anspruchsgrundlage des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in der Fassung vom 1. Dezember 2013 noch nicht in Kraft war. Hinsichtlich der Rechtslage verbleibt es nämlich bei dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG formulierten Grundsatz, dass es auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt. Soweit sich aus dem anzuwendenden Recht nicht etwas Anderes ergibt, ist es eine vom Gesetzgeber gewollte Folge von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass ein ursprünglich begründeter Asylantrag wegen nachträglich veränderter Verhältnisse unbegründet werden kann oder umgekehrt, dass eine anfangs unbegründete Klage wegen Eintritts nachträglicher Ereignisse im maßgeblichen Zeitpunkt Erfolg hat (Marx, AsylVfG 7. Aufl. 2009, § 77 Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 90. EL, Februar 2011, § 77 AsylVfG, Rn. 3). Anders als beim maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit (siehe oben 2.2), ergibt sich aus dem materiellen Recht für das anzuwendende Recht kein von § 77 Abs. 1 AsylVfG abweichender Zeitpunkt. Wenn es der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Familienflüchtlingsschutz nur dann gewährt werden soll, wenn die Voraussetzungen auch bei Inkrafttreten der Norm vorlagen, hätte er Übergangsvorschriften erlassen können. Hierauf hat er jedoch im Hinblick auf § 26 AsylVfG verzichtet (s. Art. 7 des Richtlinienumsetzungsgesetzes).

2.4 Auch die übrigen Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten vom ... September 2009 ist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG seit dem ... September 2009 unanfechtbar (Bl. 117 der Asylakte des Stammberechtigten). Sie ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG). Die Lage im Irak hat sich nicht grundsätzlich zum Besseren gewendet, so dass ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Stammberechtigte unrichtige Angaben im Verfahren gemacht hat, so dass eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in Betracht zu ziehen wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg mit Schreiben vom ... November 2009 ein Widerrufsverfahren angeregt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom ... Januar 2010 mitgeteilt, dass sie davon absieht (Bl. 123, 161 der Asylakte des Stammberechtigten). Die Familie bestand schon im Herkunftsland (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Der Stammberechtigte ist im Jahr 2009 mit seiner Tante ausgereist; bis dahin lebte er mit seiner Familie in Scheichan.

Die Antragstellung mit Schreiben vom ... Oktober 2010 erfolgte noch unverzüglich i.S.v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG nach der Einreise am x. September 2010. Unverzüglich bedeutet – wie im Zivilrecht – "ohne schuldhaftes Zögern" (Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, §, 26, Rn. 46). Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung. Dies setzt grundsätzlich eine Antragstellung binnen zweier Wochen voraus (siehe die Nachweise bei Bodenbender, GK-AsylVfG, 82. EL, Stand: Juni 2008, § 26 AsylVfG, Rn. 59). Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall ab. Insoweit muss u. a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen (VG Leipzig, Urt. v. 7.1.2004, A 6 K 30241/01, juris, Rn. 18). Nach diesem Maßstab erfolgte die Antragstellung noch unverzüglich. Es muss einem schwerkranken, aus einem fremden Kulturkreis kommenden älteren Mann, der bei der Bewältigung des Alltags auf Hilfe angewiesen ist, vor der Asylantragstellung zugestanden werden, sich zunächst im Zielland zu orientieren. Hierzu gehört es jedenfalls, sich eine Wohnung zu suchen, und die medizinische und pflegerische Versorgung zu organisieren. Da für ihn nicht ohne Weiteres klar sein konnte, welche Auswirkungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG auf einen Asylantrag haben würde, war es vertretbar, zunächst eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese erfolgte am ... September 2010, mithin knapp drei Wochen nach der Einreise. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger den Asylantrag noch unverzüglich gestellt.

Der Kläger hatte als Vater des bei Antragstellung minderjährigen Stammberechtigten mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Personensorge inne (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG). [...]