OLG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2014 - 20 W 397/12 - asyl.net: M21957
https://www.asyl.net/rsdb/M21957
Leitsatz:

Eine 1977 in der pakistanischen Botschaft in London vor einem Botschaftssekretär als "Nikah Registrar" erfolgte Eheschließung zwischen einer deutschen und einem pakistanischen Staastangehörigen ist nach deutschem Recht nicht wirksam. Gleichwohl ist wegen der Wirksamkeit dieser hinkenden Ehe nach pakistanischem Recht bei der Beurkundung des Sterbefalles im Sterberegister der Familienstand mit verheiratet und einem klarstellenden Zusatz einzutragen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: hinkende Ehe, Pakistan, Auslandsvertretung, Botschaft, pakistanische Botschaft, pakistanische Auslandsvertretung, Sterbefall, Sterberegister, Familienstand, Ehe, pakistanisches Recht, Nikah Nama, britisches Recht, Wirksamkeit, Eheschließung in einer ausländischen Botschaft, eheliche Lebensgemeinschaft, Unwirksamkeit der Eheschließung, Nikah Nama, eheliche Lebensgemeinschaft, Unwirksamkeit der Eheschließung,
Normen: FamFG § 58 Abs. 1, EGBGB Art. 11, EheG § 15a
Auszüge:

[...]

Die zulässige Beschwerde führt auch in der Sache insoweit zum Erfolg, dass das Standesamt anzuweisen war, den Sterbefall des Betroffenen mit dem Familienstand "verheiratet" zu beurkunden, wobei aber zugleich der Zusatz "Die Ehe war nach deutschem Recht unwirksam" beizufügen ist.

Für die in London und damit aus der Sicht des deutschen Rechtes im Ausland geschlossene Ehe ist bezüglich der Beurteilung der Formgültigkeit an das Formstatut gemäß Art. 11 EGBGB anzuknüpfen. Die Vorschrift des Art. 11 EGBGB, die die Formgültigkeit von Rechtsgeschäften regelt, findet unzweifelhaft auch auf die Ehe Anwendung (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl., Art. 11 EGBGB, Rn. 13; Staudinger/Winkler von Mohrenfels, BGB, Bearb. 2007, Art. 11 EGBGB, Rn. 82). Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB stehen für die Beurteilung der Wirksamkeit der Eheschließung zwei alternative Anknüpfungen zur Verfügung, nämlich das Geschäftsstatut oder das Ortsrecht. Damit ist eine Eheschließung im Ausland rechtswirksam, wenn entweder kumulativ die Formerfordernisse des für beide Verlobte inhaltlich maßgeblichen Geschäftsrechtes oder aber die Formerfordernisse des Rechtes am Ort der Vornahme der Eheschließung erfüllt sind (vgl. Hepting, Deutsches und Internationales Familienrecht im Personenstandsrecht, III Rn. 405; OLG München StAZ 2010, 208; Palandt/Thorn, BGB, a.a.O., Art. 11 EGBGB, Rn. 6).

Im vorliegenden Fall kann die Wirksamkeit der Eheschließung nach Ortsrecht nicht festgestellt werden. Als Ortsrecht ist für die Formwirksamkeit der im Jahre 1977 in London geschlossenen Ehe auf das zu dem damaligen Zeitpunkt gültige britische Recht abzustellen.

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar dargestellt hat, war in England lange Zeit unklar, ob die Eheschließung in einer ausländischen Botschaft oder einem ausländischen Konsulat nach englischem Recht oder nach dem Recht des jeweiligen Entsendestaates beurteilt werden sollte. So wurde in einer führenden Darstellung zum englischen Eherecht (Rayden on Divorce, 11. Aufl. 1971 S. 132) noch die Rechtsauffassung vertreten, dass eine in einer ausländischen Botschaft eingegangene Ehe quasi auf fremdem Territorium geschlossen werde und darum nach dem Recht des Entsendestaates zu beurteilen sei. Diese Auffassung wurde jedoch abgelehnt in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1973 (Radwan v. Radwan und Radwan v. Radwan (No 2), Fam 34 und 35). Dort wurde bezüglich der Beurteilung der Wirksamkeit einer Ehe zwischen einem Ägypter und einer Engländerin, die nach ägyptisch-islamischem Ritus im ägyptischen Generalkonsulat in Paris geschlossen wurde, durch den Richter ... zunächst klargestellt, dass insoweit die diplomatische Vertretung Teil des Empfängerstaates sei und deshalb im dortigen Fall französisches Recht zur Beurteilung der Formgültigkeit der Ehe heranzuziehen sei. Zugleich wurde hervorgehoben, dass sich aus der Maßgeblichkeit des Rechtes des Empfängerstaates nicht notwendig die Einhaltung der Formvorschriften des Eherechtes des Empfängerstaates ergebe, weil der nationale Gesetzgeber auch die in einer ausländischen Botschaft oder Konsulat geschlossene Ehe unter von ihm festgesetzten Bedingungen für wirksam erklären könne. Die zu dieser Frage eingeschalteten beiden Sachverständigen stimmten zwar darin überein, dass eine Ehe in einer Botschaft oder einem Konsulat jedenfalls dann wirksam sei, wenn beide Eheschließende Angehörige des Entsendestaates seien. Dagegen vertrat nur ein Sachverständiger die Auffassung, dass die Ehe auch dann wirksam sei, wenn nur einer der Ehegatten dem Entsendestaat oder der andere einem Drittstaat angehöre, während der zweite Sachverständige dem ausdrücklich widersprach. Der entscheidende Richter zog aus dieser Anhörung den Schluss, dass die Beweisaufnahme nicht erbracht habe, dass der ägyptische Generalkonsul in Paris den Ägypter nicht mit der Engländerin habe verheiraten dürfen und damit eine Vermutung für die Wirksamkeit der Ehe spreche. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen wird aus dieser Entscheidung ("leading case") in der englischen Literatur abgeleitet, dass jedenfalls bei einer Heirat im Ausland in einer ausländischen Botschaft oder einem ausländischen Konsulat die Wirksamkeit der Ehe nach dem Recht des Empfängerstaates und nicht nach dem Recht des Entsendestaates zu beurteilen sei (so auch Cheshire, North & Fawcett, Private International Law, 14. Aufl. 2008, S. 883). Dort wird zugleich jedoch ausgeführt (S. 882), dass nicht eindeutig geklärt sei, wie das gegenwärtige britische Recht die Eheschließung in Konsulaten und Botschaften beurteile, wobei einiges für die Betrachtung spreche, dass derartige Eheschließungen formgültig seien, wenn beide Parteien Staatsangehörige oder gegebenenfalls Bewohner des fremden Staates seien, wobei auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1901 (Bailet v. Bailet 17 TLR 317) Bezug genommen wird, in welcher die Eheschließung in einem ausländischen Konsulat von zwei Angehörigen des Entsendestaates für wirksam erachtet wurde. Dieselbe Rechtsauffassung für den Fall der Zugehörigkeit beider Eheschließenden zum Entsendestaat findet sich auch in einer älteren Darstellung des internationalen Privatrechts bei Graveson, Conflict of Laws, 7. Aufl. 1974, S. 278 (ebenso Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Vereinigtes Königreich (England) S. 28 unter Verweis auf Dicey/Morris, Conflicts of Law, 14. Aufl. 2006, Rz. 17-053 und Zeyringer/Brandhuber, Standesamt und Ausländer, Großbritannien/Nordirland, S. 4).

Demgegenüber lassen sich zuverlässige Feststellungen über die Wirksamkeit einer Ehe nach britischem Ortsrecht für den hier gegebenen Sachverhalt, dass die Eheschließenden unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und nur einer von ihnen die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates der Botschaft besitzt, in der die Eheschließung in London stattgefunden hat, nicht entnehmen.

Scheidet somit die Feststellung der Wirksamkeit der Eheschließung nach britischem Ortsrecht aus, kommt es gemäß Art. 11 EGBGB darauf an, ob nach dem Heimatrecht der Eheschließenden von einer Wirksamkeit der Eheschließung ausgegangen werden kann. Durch Art. 11 EGBGB wird insoweit verwiesen auf Art. 13 EGBGB, der im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Eheschließung im Jahre 1977 in Absatz 1 bestimmte, dass die Eingehung der Ehe, sofern auch nur einer der Verlobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen ist, dem er angehört, wobei gleiches für Ausländer gilt, die im Inland eine Ehe eingehen.

Nach pakistanischem Recht ist für die Eheschließung grundsätzlich die Religionszugehörigkeit maßgebend, wobei bei Beteiligung eines Muslim die Ehe vor einem sog. Nikah Registrar stattzufinden hat, nach pakistanischem Recht jedenfalls aber auch dessen diplomatische Vertreter zu Eheschließungen ermächtigt sind, wie nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen der Muslim Family Laws Ordinance 1961 i. V. m. den West Pakistan Rules Under Muslim Family Laws Ordinance 1961 entnommen werden kann, die für alle muslimischen Bürger Pakistans unabhängig von ihrem Aufenthaltsort gilt. Nach Sec. 7 dieser Rules können näher bestimmte Personen durch den Union Council die Lizenz erhalten, als Nikah Registrar tätig zu werden, wobei anschließend die Weiterleitung mit einem bestimmten Formblatt an den Nikah Registrar des Bezirks (ward) zu erfolgen hat.

Dabei gilt die Hauptstadt Karachi wohl als "ward" in den Fällen, in welchen der Bräutigam seinen gewöhnlichen Aufenthalt - wie im vorliegenden Falle - nicht in Pakistan hat. Im Hinblick auf die vorgelegte und von der Botschaft von Pakistan in London ausgestellte "Form of Nikah Nama" und die zusätzliche spätere Bestätigung des Generalkonsulats von Pakistan in Frankfurt ist davon auszugehen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1977 eine allgemeine Ermächtigung für den Sekretär der Botschaft von Pakistan in London bestand, als Nikah Registrar tätig zu werden. Nach dem im Hinblick auf die damalige Staatsangehörigkeit des Bräutigams maßgeblichen pakistanischen Recht liegt somit eine formwirksame Eheschließung vor.

Nach Auffassung des Senates fehlt jedoch die zusätzlich im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin notwendige Formwirksamkeit nach deutschem Ortsrecht. Für die insoweit gebotene Beurteilung nach deutschem Recht bestimmte Art. 13 EGBGB in seiner zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1977 geltenden Fassung, dass die Form einer Ehe, die im Inland geschlossen wird, sich ausschließlich nach den deutschen Gesetzen bestimmt, womit auf das Ehegesetz in der damals gültigen Fassung verwiesen wurde.

Eine Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten, wie sie § 11 EheG forderte, ist vorliegend nicht erfolgt.

Auch eine Heilung einer zunächst formunwirksamen Eheschließung nach § 1310 Abs. 3 BGB kommt hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Denn es ist weder eine Registrierung der Ehe durch einen deutschen Standesbeamten in einem deutschen Eheregister erfolgt, noch wurde im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes ein Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen, da sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt hat, dass der Sohn des Verstorbenen nicht der Beziehung mit der Antragstellerin entstammt, sondern bereits 1963 geboren wurde und aus einer früheren Ehe des Verstorbenen hervorging. Auch der Umstand, dass die Unterlagen für die Einbürgerung des Verstorbenen, in welchen der Familienstand mit verheiratet und die Antragstellerin als Ehefrau angegeben wurde, im Jahr 1981 möglicherweise von dem Standesamt seines damaligen Wohnsitzes in Stadt1 zusammengestellt und an das Regierungspräsidium in Darmstadt zur Entscheidung weitergeleitet wurden, reicht für die Annahme einer Heilung nach § 1310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht aus, weil es insoweit an einer urkundlichen Handlung des Standesbeamten, an welchem ein Vertrauenstatbestand anknüpfen könnte, fehlt.

Auch die Annahme einer formwirksamen Eheschließung nach deutschem Recht in entsprechender Anwendung des § 15a EheG, wie sie der Sachverständige A in den ergänzenden Ausführungen seines Gutachtens für möglich erachtet hat, kommt nach Auffassung des Senates nicht in Betracht.

Nach § 15 a Abs. 1 des damals geltenden Ehegesetzes konnte eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vor einer von der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer der Verlobten besitzt, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der von den Gesetzen dieses Landes vorgeschriebenen Form geschlossen werden.

Diese Norm bezieht sich ihrem Wortlaut und Sinn nach nur auf Ehen, die im Inland, also in Deutschland, geschlossen werden. Sie stimmt inhaltlich mit Art. 13 Abs. 3 EGBGB in seiner aktuell gültigen Fassung überein. Demgegenüber gab es in § 15a EheG a.F. - ebenso wie in dem nunmehr geltenden Art. 13 Abs. 3 EGBGB - keine ausdrückliche Regelung für den hier gegebenen Fall, dass eine Ehe - aus deutscher Sicht - im Ausland zwischen Verlobten vor einer von der Regierung eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Verlobten besitzt, ordnungsgemäß ermächtigten Person in den nach den Gesetzen dieses Landes vorgeschriebenen Form geschlossen wurde. Allerdings hat der Sachverständige eine Erweiterung der einseitigen Kollisionsnorm des § 15a Abs. 1 EGBGB zu einer allseitigen Kollisionsnorm befürwortet und darauf hingewiesen, dass der deutsche Gesetzgeber bei Eheschließungen von Ausländern mit der Regelung des § 15 a Abs. 1 EheG Ausnahmen von der strikten Geltung der deutschen Formvorschriften zugelassen hat, gerade um sog. hinkende Ehen zu vermeiden. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist hierzu zunächst festzustellen, dass keiner der beiden Verlobten die Staatsangehörigkeit des Ortes der Eheschließung, also des Vereinigten Königreichs von Großbritannien besaß. Darüber hinaus ist nach den obigen Ausführungen zum pakistanischen Recht davon auszugehen, dass der Sekretär der Botschaft von Pakistan in London, der die Eheschließung vorgenommen hat, von der Regierung seines Heimat- und Entsendestaates, das insoweit maßgeblich ist (vgl. BGHZ 43, 213/222; Staudinger/Mankowski, BGB, Bearb. 2011, Art. 13 EGBGB, Rn. 629), zur Vornahme der Eheschließung berechtigt war. Da § 15 a Abs. 1 EGBGB auch für Eheschließungen im Inland durch vom Entsendestaat ermächtigte Personen nicht die entsprechende Staatsangehörigkeit beider Verlobter verlangte, sondern es als ausreichend ansah, dass einer der beiden Verlobten die entsprechende Staatsangehörigkeit aufwies, wäre bei einer Erweiterung des § 15a Abs. 1 EheG zur allseitigen Kollisionsnorm in Anwendung deutschen Rechts von einer gültigen Eheschließung auszugehen.

Eine solche Erweiterung des § 15a Abs. 1 EheG zur allseitigen Kollisionsnorm ist nach Auffassung des Senates jedoch nicht zulässig. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei § 15a Abs. 1 EheG - ebenso wie bei dem heute gültigen und inhaltlich gleichlautenden Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB - um eine Ausnahmevorschrift handelt, die ausdrücklich nur Anwendung finden soll, wenn kein deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist. Das deutsche Recht beinhaltet insoweit - ebenso wie andere Rechtsordnungen auch - eine ausdrückliche Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandsehen (so auch Staudinger/Mankowski, BGB, Neubearb. 2011, Art. 13 EGBGB Rn. 707). Darüber hinaus fehlt es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke, da mit Art. 11 EGBGB eine auch für die Ehe gültige Regelung des deutschen internationalen Privatrechts existiert, die eine wirksame Eheschließung im Ausland unabhängig von der Einhaltung der deutschen Formvorschriften unter der Voraussetzung gestattet, dass das dortige Ortsrecht eingehalten wird.

Entgegen der zuletzt vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin ermöglicht auch § 17 Abs. 2 EheG a.F im vorliegenden Fall keine Heilung der nach deutschem Recht formunwirksam geschlossenen Ehe. Zwar war nach § 17 Abs. 2 EheG a.F. eine Ehe - obwohl die sie begründende Eheschließung nicht in der durch § 13 EheG vorgesehenen Form stattgefunden hatte - als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre als Ehegatten miteinander gelebt hatten, es sei denn, dass eine Nichtigkeitsklage erhoben war. Diese Vorschrift galt aber ausdrücklich nur für die Heilung von Formmängeln im Sinne des § 13 EheG a.F., also für Eheschließungen, die vor einem deutschen Standesbeamten stattgefunden haben (vgl. Staudinger/Strätz, BGB 13. Bearb. § 1310 Rn. 11; BGH FamRZ 2003, 838 = StAZ 2003, 355). Demgegenüber kommt eine - auch entsprechende - Anwendung des § 17 Abs. 2 EheG a.F. auf eine gegen § 15a EheG verstoßende Ehe gerade nicht in Betracht, da § 15a EheG a.F. den § 17 EheG a.F. gerade ausdrücklich von der Anwendung ausnahm (so ausdrücklich BGH FamRZ 2003, 838 = StAZ 2003, 355).

Gleichwohl führt der Umstand, dass die im Jahre 1977 erfolgte Eheschließung mangels Einhaltung der britischen Ortsform und der deutschen Formvorschriften nur nach dem damals geltenden pakistanischen Heimatrecht des Betroffenen wirksam ist, nicht zwingend dazu, dass dessen Personenstand wegen der vorausgegangenen geschiedenen Ehe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 PStG mit geschieden im Sterberegister und der auf dieser Grundlage nach § 60 PStG zu erteilenden Sterbeurkunde aufzunehmen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich für die Frage des Bezugs einer Witwenrente die Einbeziehung einer nach deutschem Recht unwirksamen Ehe in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG für geboten erachtet, wenn eine nach ausländischem Recht wirksame und damit auch nachweisbare Eheschließung vorliegt und die Partner langjährig in dieser sog. "hinkenden Ehe" bis zum Tode eines Partners in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt haben (vgl. BVerfGE 621, 323 = MDR 1983, 551 = FamRZ 1983, 668 = NJW 1983, 511). In ausdrücklicher Anknüpfung an diese Rechtsprechung des BVerfG hat das BayObLG für den Fall einer "hinkenden Ehe" zu § 32 PStG a.F. die Auffassung vertreten, dass im Sterbebuch die beschreibende Eintragung des Familienstandes in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 PStG a.F. durch Aufnahme des Vor- und Familiennamens des überlebenden Partners erfolgen kann, gleichzeitig aber der unzutreffende Rechtsschein einer nach deutschem Recht wirksamen Ehe dadurch vermieden werden soll, dass ein diesbezüglicher erklärender Zusatz hinzugefügt wird (BayObLGZ 1994, 227 = StAZ 1994, 377 = FamRZ 1995, 602). Dabei hat das BayObLG anerkannt, dass Inhalt und Gegenstand der Eintragungen in deutsche Personenstandsregister zwar grundsätzlich im PStG abschließend geregelt sind, so dass Zusätze im allgemeinen nicht zulässig sind, davon aber eine Ausnahme zugelassen, wenn und soweit ohne sie die Rechtslage nicht so klargestellt wäre, wie dies der Sinn und Zweck der deutschen Personenstandsbücher gebietet, sodass ein unvollständiger Eintrag ohne Zusatz zu falschen Schlußfolgerungen führen könnte (so bereits BayObLGZ 1963, 265/270). Der Senat hält diese Rechtsprechung für überzeugend und eine entsprechende Handhabung auch unter der Geltung der neuen Regelungen der §§ 31, 60 PStG unter dem Aspekt der verfassungskonformen Anwendung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG für geboten (so auch Gaaz/Bornhofen, PStG, § 60 Rn. 16). Soweit das OLG Köln (NJW 1993, 2755 = StAZ 1993, 257 = FamRZ 1994, 891) die Eintragung einer solchen "hinkenden Ehe" im Sterbebuch in einer früheren Entscheidung befürwortet hat, ohne einen erklärenden Zusatz in Erwägung zu ziehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil hierdurch die Grenzen zwischen den Formvorschriften unterschiedlicher Staaten bezüglich der Eheschließung in unnötiger Weise verwischt werden (vgl. hierzu Anm. Hepting in IPrax 1994, 355).

Das Standesamt war deshalb anzuweisen, den Personenstand des Verstorbenen im Sterberegister mit "verheiratet" sowie dem Zusatz "Die Ehe war nach deutschem Recht unwirksam" einzutragen.

Im Hinblick auf die wiederholten Sachstandsanfragen der Rentenversicherung im vorliegenden Beschwerdeverfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch im Fall der hier gegebenen Formunwirksamkeit der Eheschließung nach deutschem Recht sich hieraus nicht zwingend ergibt, dass die Antragstellerin von einem Rentenbezug nach dem Verstorbenen ausgeschlossen ist. Denn hierzu hat das BVerfG in seiner bereits oben zitierten sog. Witwenrentenentscheidung vom 30. November 1982 ausgeführt, dass Rentenansprüche auch dann begründet sein können, wenn eine nur nach dem ausländischen Heimatrecht eines Ehegatten gültige sog. "hinkende Ehe" bestand, die von beiden Partnern in gutem Glauben in ehelicher Lebensgemeinschaft über lange Jahre gelebt worden ist (vgl. hierzu auch BSG FamRZ 1978, 587). [...]